Urteil
10 AZR 198/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorstandszusage über die Festlegung eines Bonuspools begründet nicht ohne weiteres einen individuellen Bonusanspruch nach § 315 BGB.
• Ein Bonusbrief mit ausdrücklicher Vorläufigkeit und Vorbehalt stellt keine endgültige Leistungsbestimmung dar.
• Der Arbeitgeber ist bei Ausübung des vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er billigem Ermessen entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Bonuszusage und Billigkeitskontrolle bei Leistungsbestimmung nach § 315 BGB • Eine Vorstandszusage über die Festlegung eines Bonuspools begründet nicht ohne weiteres einen individuellen Bonusanspruch nach § 315 BGB. • Ein Bonusbrief mit ausdrücklicher Vorläufigkeit und Vorbehalt stellt keine endgültige Leistungsbestimmung dar. • Der Arbeitgeber ist bei Ausübung des vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er billigem Ermessen entsprochen hat. Der Kläger war seit 2004 als Senior Salesman bei einer Investmentgesellschaft (D AG) beschäftigt; sein Arbeitsvertrag sah neben Fixgehalt eine variable Jahresvergütung vor, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des Corporate & Markets-Geschäfts und nach Leistung festzusetzen war. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D AG einen Bonuspool von 400 Mio. Euro für den Bereich DKIB Frontoffice und kündigte dies den Mitarbeitern an. Am 19.12.2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, der eine vorläufige Festsetzung seines individuellen Bonus in Höhe von EUR 375.000 enthielt, jedoch unter dem Vorbehalt eines Reviews stand. Im Februar 2009 reduzierte der Arbeitgeber die Auszahlung auf 10 % des vorläufigen Betrags, mindestens ein Bruttomonatsgehalt; der Kläger erhielt EUR 37.500 und klagte auf Zahlung des Differenzbetrags. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hob das Urteil auf und verwies zurück, da wesentliche Feststellungen zur Billigkeitskontrolle fehlten. • Vertraglich eingeräumtes Leistungsbestimmungsrecht ist einseitiges Bestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB und erfordert Billigkeitsprüfung bei Ausübung. • Die Bekanntgabe eines Bonuspools stellt keine abschließende Leistungsbestimmung nach § 315 BGB dar; aus der Poolgröße lässt sich die individuelle Bonushöhe nicht ableiten. • Die Ankündigung des Bonuspools kann jedoch eine Selbstbindung des Arbeitgebers begründen, sodass das zugesagte Volumen als wesentlicher Faktor in die spätere Ermessensentscheidung einzubeziehen ist. • Der Bonusbrief vom 19.12.2008 enthielt ausdrücklich eine vorläufige Festsetzung und den Vorbehalt eines Reviews; dadurch fehlte ein eindeutiger Rechtsbindungswille für eine endgültige Leistungsbestimmung. • Die Darlegungs- und Beweislast, dass die im Februar 2009 vorgenommene endgültige Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprach, trifft den Bestimmungsberechtigten; hierzu hat das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend festgestellt, insbesondere zur maßgeblichen Ertragslage des zuständigen Geschäftsbereichs und zur Tätigkeit des Klägers. • Die Entscheidung des BAG beendet die Zulässigkeit der Revision als begründet und verweist die Sache zurück, weil das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen zur Billigkeitskontrolle treffen muss. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass weder die Bekanntgabe des Bonuspools noch der Bonusbrief vom 19.12.2008 eine verbindliche endgültige Festsetzung des individuellen Bonus nach § 315 BGB ergaben. Gleichwohl kann die Bekanntgabe des Pools den Arbeitgeber binden, dieses Volumen als wesentlichen Maßstab bei der späteren Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Da das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die im Februar 2009 vorgenommene Festsetzung der Bonushöhe billigem Ermessen entsprach (insbesondere mangels ausreichender Feststellungen zur Ertragslage des zuständigen Geschäftsbereichs und zur Tätigkeit des Klägers), ist eine erneute Prüfung erforderlich. Das Berufungsgericht muss nun die fehlenden Tatsachen feststellen und prüfen, ob dem Kläger aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung noch weitere Zahlungen zustehen.