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Urteil

7 Sa 157/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0820.7SA157.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 – 14 Ca 8942/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 10 AZR 198/11 hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 – 14 Ca 8942/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 10 AZR 198/11 hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt gem. § 533 ZPO auch insofern, als der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz um einen Hilfsantrag erweitert hat, denn die Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zu einer abschließenden Klärung der für das Jahr 2008 geltend gemachten Ansprüche führt. Außerdem kann die Entscheidung über den gesamten Klageanspruch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zu Grunde legen musste. II. Die Berufung ist jedoch auch mit den nunmehr zusätzlich anzustellenden Erwägungen in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Revisionsurteil vom 12. Oktober 2011 festgestellt hat, dass - durch die Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses vom 12. August 2008 keine Leistungsbestimmung erfolgte, da sich daraus keine individuelle Leistungshöhe entnehmen ließ, - durch die Mitteilung des Bonuspools kein ausdrückliches oder konkludentes Vertragsangebot erklärt wurde, - die Bekanntgabe des Bonuspools im August 2008 keine Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin darstellte, - der Kläger aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2008 an die anderen Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitarbeiter des A-Frontoffice keine Rechtsfolgen herleiten kann, - auch im „Bonusbrief“ vom 19. Dezember 2008 keine rechtsverbindliche Festlegung der Höhe des individuellen Bonus‘ des Klägers liegt und - die Festsetzung der Bonushöhe gegenüber dem Kläger erst im Februar 2009 erfolgt ist, bleibt es bei diesen höchstgerichtlich in diesem Fall wie in mehreren Parallelfällen getroffenen Feststellungen, wegen deren Begründungen im Einzelnen auf das Urteil vom 12. Oktober 2011 (Bl. 470 - 477 d.A.) verwiesen wird. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, hiervon aufgrund einer Entscheidung eines britischen Gerichts, das ersichtlich britisches, nicht deutsches Arbeitsrecht angewandt hat, abzuweichen und den Erklärungen der Rechtsvorgängerin oder der für sie handelnden Personen im Jahr 2008 einen anderen Rechtscharakter beizumessen. 2. Was die vom Bundesarbeitsgericht im Revisionsurteil vom 12. Oktober 2011 aufgeworfenen Fragen angeht, so sind diese auf der Basis des danach erfolgten Vortrags der Parteien wie folgt zu beantworten: a) Unstreitig existierte im Jahre 2008 der im Arbeitsvertrag als Bezugsrahmen für die Bonusbemessung genannte Bereich „Corporate & Markets Geschäft“ nicht mehr, sodass es auf die Ertragssituation dieses Geschäfts nicht mehr ankommen konnte. b) Für die Bemessung des Bonus‘ 2008 ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf die Ertragslage des Tätigkeitsfeldes Global Distribution und/oder Investor Solutions Sales, sondern auf das Investmentgeschäft insgesamt abzustellen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte er im Rahmen der Vertragsverhandlungen versucht, als Bezugsrahmen für die Bonusbemessung den Ertrag einer möglichst kleinen, von ihm wesentlich mitbestimmten Einheit zu vereinbaren, während der Standardvertrag auf die Ertragssituation der Bank insgesamt abstellte. Dies ist ihm dann bei der endgültigen Vertragsgestaltung lediglich insoweit gelungen, als er den von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung als Kompromiss bezeichneten Vorschlag der Rechtsvorgängerin akzeptierte. Dieser hatte - unabhängig vom teilweise voneinander abweichenden Vortrag der Parteien zum Schicksal der verschiedenen Bereiche, Abteilungen und Einheiten seit 2003 - zum Inhalt, dass ein Bereich als maßgeblich bezeichnet wurde, der unmittelbar unter der von der Rechtsvorgängerin insgesamt betriebenen Bank angeordnet war und sowohl das Firmenkundengeschäft als auch die A beinhaltete. Wenn in den Jahren nach Vertragsabschluss trotz weitgehend gleichbleibender Tätigkeit des Klägers der im Arbeitsvertrag genannte Bereich aufgespalten wurde und als eigenständige Organisationsebene mit einem messbaren Ertrag entfiel, so muss bei der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei einer ins Auge gefassten Anpassung des Vertrags an den tatsächlichen Organisationszustand der Bank erneut den nächst niedrigeren Bereich unter der Bank insgesamt als Bezugsrahmen gewählt hätten. Dies ist der Bereich A. Auf die weiteren vom Kläger ausführlich dargelegten Aufspaltungen und Organisationsänderungen in den folgenden Jahren kommt es nicht an, denn der Kläger hätte bei Zugrundelegung derselben Prämissen, die bereits bei Vertragsschluss galten, nicht durchsetzen können, dass die Bezugnahme auf einen weiter untergeordneten Bereich, der unmittelbar von ihm persönlich mitgestaltet wurde, Vertragsinhalt geworden wäre. Gerade dies hatten seine Vertragspartner bereits bei der Gestaltung des ursprünglichen Vertrags abgelehnt, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse bei einer individualrechtlichen Vertragsänderung gegenüber dem Jahr 2003 grundlegend geändert hätten. Die Tatsache, dass der Kläger selbst von einem Standardvertrag spricht, der bei nahezu allen Kollegen Anwendung fand, spricht eher gegen eine solche überaus starke Verhandlungsposition des Klägers gegenüber der Rechtsvorgängerin. 3. Dies vorausgeschickt, gelten auch für den Kläger die Feststellungen, die das Bundesarbeitsgericht in mehreren Parallelfällen unter Berücksichtigung der Erträge der A (A) getroffen hat ( z.B. BAG Urteile vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 und 10 AZR 747/10 ) Danach ist die Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei der Bonusfestsetzung im Februar 2009 die Grundsätze billigen Ermessens beachtet, aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden: „Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat alle nach der vertraglichen Regelung wesentlichen Umstände in ihre Abwägung einbezogen und angemessen gewichtet. Dabei musste sie zunächst […] die Zusage des Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro als wesentlichen Umstand in ihre Erwägungen einbeziehen. Sie war daher durch ihre Zusage gehindert, von diesem Pool als Ausgangsbasis für die Bestimmung des individuellen Bonus abzuweichen, ohne dass dafür besonders gewichtige Umstände vorlagen. Solche Umstände lagen aber mit einem vorläufigen negativen operativen Ergebnis der A von 5,751 Mrd. Euro, welches sich im Jahresabschluss noch auf 6,275 Mrd. Euro verschlechterte, vor. Dabei handelt es sich nicht nur - wie vielleicht im Jahr 2007 - um ein negatives Ergebnis, von dessen Ausgleich im Folgejahr auszugehen war und das eine Kürzung der Bonuszahlungen verzichtbar erscheinen ließ. Vielmehr macht auch die Zufuhr von Kapital in Höhe von 4 Mrd. Euro durch die Beklagte, die wiederum Mittel im Umfang von etwa 18,2 Mrd. Euro aus dem SoFFin in Anspruch nahm, deutlich, dass es sich nicht um eine Situation im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs oder üblicher Schwankungsbreiten handelte. Diese Ausnahmesituation lässt es auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen erscheinen, den auszuschüttenden Bonusanspruch gegenüber dem zugesagten Volumen auf 10 % zu reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Ertragslage bei der Festsetzung der Bonushöhe in den Vorjahren nicht oder nicht maßgeblich berücksichtigt worden ist. Dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen der vertraglichen Regelung dauerhaft zu einer solchen Handhabung verpflichten wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.“ Bei der Ausübung des Ermessens ist auch die individuelle Leistung des Klägers berücksichtigt worden. Die Höhe des ausgezahlten Anspruchs orientierte sich an dem vorläufig mitgeteilten Betrag in dem „Bonusbrief“ vom 19. Dezember 2008, der unter Leistungsgesichtspunkten bestimmt wurde. Diesen Betrag hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nur) verhältnismäßig gekürzt. 4. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, denn er geht davon aus, dass bei der Entscheidung über die Bonushöhe nicht auf den Ertrag der A, sondern auf die Bereiche Global Distributions und Investor solution Sales abzustellen war. Dies war jedoch - wie unter 2 b) im Einzelnen begründet - nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung. Der am xx xxxxxxx xx geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 97 - 100 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. März 2004 als „Senior Salesman“ im Bereich „Investor Solutions Group“ der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin“) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen. Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge“ folgende Regelung: „Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind: a) Gehalt Ein Bruttomonatsgehalt von € 6.920,00 brutto. […] b) Variable Vergütung Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des Corporate & Markets Geschäftes der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. […]“ Unter „11. Sonstige Vereinbarungen“ befindet sich folgende Regelung: „Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2b dieses Vertrags mindestens 2 Monatsgehälter. […]“ Der Kläger erzielte im Jahre 2008 für die Rechtsvorgängerin mit dem Vertrieb von Handelsstrategien und strukturierten Produkten Einkünfte in Höhe von ca. 13,5 Mio. €. Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. € für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich A erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied C den Mitarbeitern des „A-Frontoffice“ die Bildung des Bonuspools mit. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 (Bl. 45 d.A.) wurde u.a. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde. Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro Funktion und Division (exklusive A Frontoffice) zugesagt habe“. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 105 d.A. verwiesen. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief“ (Bl. 34 d.A.): „[…] Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2b) i.V.m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von EUR 375.000,00 brutto festgesetzt wurde. Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von A zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d.h. die Ergebnissituation in A sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn C durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren. Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009. […]“ Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 129 d.A.) an den Verteiler „A Global Personnel“ teilte die Rechtsvorgängerin u.a. mit, dass die Mitarbeiter des A Front Office, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt wurde, eine um 90% gekürzte Zahlung erhielten. Dies wurde durch E-Mail vom selben Tag dahingehend ergänzt, dass der Bonus grundsätzlich mindestens ein Bruttomonatsgehalt betragen solle. Die Rechtsvorgängerin zahlte an den Kläger im März 2009 einen Bonus in Höhe von 37.500,00 € brutto. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 225 - 231 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Bonusbrief vom 19. Dezember 2008, weil dieser keine auf die Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete Willenserklärung enthalte. Es handele sich lediglich um ein Mitteilungsschreiben, in dem die Rechtsvorgängerin über die zu diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen Erwägungen und Faktoren zur variablen Vergütung informiert und die Empfänger über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Kenntnis gesetzt habe. Weiterhin folge der geltend gemachte Bonusanspruch auch nicht aus einer ermessensfehlerhaften Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 und 3 BGB, da der Kläger unter Berücksichtigung der prozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die eine höhere Zahlung geböten. Schließlich folge auch weder aus der Mitteilung über die Zurverfügungstellung des Bonuspools, der nicht als Gesamtzusage angesehen werden könne, noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Gegen dieses Urteil vom 14. April 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger äußert die Auffassung, die Auslegung des Bonusbriefs vom 19. Dezember 2008 durch das Arbeitsgericht sei angesichts des deutlich zu Tage getretenen Willens der Rechtsvorgängerin unzulässig. Der Wortlaut des Schreibens sei nicht auslegungsbedürftig. Die Beklagte selbst sei stets davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 um die Ermessensausübung gehandelt habe, dass sie diese jedoch auf Grund des „Vorbehalts“ hiervon wieder habe lösen können. Die Aufnahme dieses Vorbehalts sei maßgeblich aus populistischen Gründen und auf Grund der Tatsache erfolgt, dass die Beklagte die Bonuspolitik der Rechtsvorgängerin missbilligt habe. Dieser Vorbehalt sei unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar, arbeitsrechtlich jedoch irrelevant. Der Vorbehalt komme einem Widerrufsvorbehalt gleich, der dem Transparenzgebot nicht entspreche. Daher sei die Beklagte zu einer Reduzierung des zugesagten Bonus nicht berechtigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu der Einschätzung gelangen konnte, bei dem Schreiben habe es sich um eine unverbindliche Information gehandelt, denn für eine solche habe überhaupt kein Bedürfnis bestanden. Die Äußerungen des zuständigen Vorstandsmitglieds C bei der Übergabe der Schreiben im „Townhall-Meeting“ vom 19. Dezember 2008 widersprächen dem vom Arbeitsgericht angenommenen Charakter des Schreibens. Weiterhin äußert der Kläger die Auffassung, das Arbeitsgericht habe angesichts der Bonusfestsetzung vom 19. Dezember 2008 die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es von unzureichendem Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Ermessensentscheidung über die Höhe des schließlich ausgezahlten Bonus‘ ausging. Entgegen der Ansicht sei es der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gelungen, zu belegen, weshalb die angeblich von ihr festgestellte doch so überraschende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsvorgängerin in Bezug auf den mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 erklärten Vorbehalt eine lineare Kürzung des Bonus um 90% hat rechtfertigen können. Gegen die Darstellung der Beklagten spreche, dass die angekündigte Prüfung nicht unter der Leitung von C stattgefunden habe, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausgeschieden gewesen sei. Die Beklagte beschränke sich auf die Wiedergabe allgemeiner Erklärungen wie in den Parallelverfahren, ohne auf den zusätzlichen Sachvortrag des Klägers einzugehen. Danach habe die Beklagte durch eine methodische Veränderung bei der Bewertung von Buchpositionen ab Februar 2009 der Rechtsvorgängerin höhere Verluste zugewiesen als dies bei Anwendung der bewährten früheren Methode der Fall gewesen wäre. Schließlich habe das Arbeitsgericht den Vortrag des Klägers zur Garantie eines „Minimum-Bonuspools“ in Höhe von 400 Mio. Euro außer Betracht gelassen. Die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 erfülle entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen einer Gesamtzusage. Durch sie sei eine Bindung der Rechtsvorgängerin in dem Sinne zu Stande gekommen, dass ein Bonusvolumen in Höhe von 400 Mio. Euro ohne Möglichkeit des Widerrufs zur Verfügung stünde, das auf die im Jahre 2008 verbliebenen Mitarbeiter im Bereich Front Office nach billigem Ermessen zu verteilen sei. Somit könne die Ermessensentscheidung der Rechtsvorgängerin zwar durchaus dazu führen, dass die zu verteilenden Boni in unterschiedlicher Höhe ausfallen, sie könne jedoch nicht dazu führen, dass die Summe der Einzelboni den garantierten Bonustopf von 400 Mio. Euro unterschreitet. Der Kläger habe nie die Auffassung vertreten, dass die Bereitstellung des Bonuspools allein bereits einen für den Mitarbeiter individuell ableitbaren Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Bonus’ begründen könne. Dieser Anspruch sei vielmehr durch die individuelle Verteilung und die Zusage im Schreiben vom 19. Dezember 2008 entstanden. Durch Urteil der erkennenden Kammer vom 13. Dezember 2010 - Aktenzeichen 7 Sa 879/10 -, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 451 - 462 d.A. verwiesen wird, wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hin hat sodann das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 198/11 - das Urteil vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Bl. 470 - 477 d.A.). Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Auffassung der Kammer, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei der Bonusfestsetzung die Grundsätze billigen Ermessens beachtet, von der gegebenen Begründung nicht getragen werde, da die arbeitsvertraglichen Regelungen teilweise unberücksichtigt geblieben seien. Wegen der besonderen Vereinbarung in Nr. 2b des Arbeitsvertrags vom 20./26. November 2003 habe das Landesarbeitsgericht zunächst festzustellen, - ob der Kläger im Jahre 2008 noch im Bereich des Corporate & Markets Geschäfts der Rechtsvorgängerin beschäftigt war und - wie sich die Ertragslage dieses Geschäfts gestaltet hat. Sollte der Kläger zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit in einem anderen Bereich ausgeübt haben, so werde zu bestimmen sein, - ob auf die Ertragslage seines neuen Tätigkeitsfeldes oder auf die des Investmentgeschäfts insgesamt abzustellen sei - und wie sich diese im Jahr 2008 entwickelt hat. Danach werde das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu beurteilen haben, ob die im Februar 2009 festgesetzte Bonushöhe billigem Ermessen entsprach. Der Kläger äußert nunmehr die Auffassung, die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht mehr haltbar. Nachdem der High Court of Justice in D über gleichgelagerte Fälle der bei der Rechtsvorgängerin in D beschäftigten Arbeitnehmer entschieden und deren Bonusklagen gegen die Beklagte stattgegeben hat, müssten - insbesondere nach den dort im Wege der Beweisaufnahme gemachten Aussagen des Zeugen Jentzsch, des früher zuständigen Vorstandsmitglieds der Rechtsvorgängerin - deren Erklärungen vom Herbst 2008 in Zusammenhang mit der Höhe des Bonuspools und des individuell zu erwartenden Bonus neu beurteilt werden. Dem Kläger sei danach eine so genannte Halteprämie garantiert worden, die er von der Beklagten beanspruchen könne. Hinsichtlich der ersten vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfenen Fragen ist unstreitig, dass der Bereich Corporate & Markets Geschäft im Jahre 2008 nicht mehr bestand. Dieser Bereich wurde entsprechend dem von der Beklagten als Bl. 668 zu den Akten gereichten Schaubild in zwei Bereiche aufgeteilt, von denen einem das Firmenkundengeschäft, dem anderen die A zugeordnet wurde. Der Kläger führte im Jahr 2008 im Bereich der A Vertriebstätigkeiten im Bereich Global Distribution aus, insbesondere für die Gruppe Investor Solutions Sales (ISS). Sein Handelspartner war die Geschäftseinheit „Fixed Income Currencies Commodities Trading“ (FICC), die als „weitere Einheit“ im Sinne des Schaubildes auf Bl. 668 d.A. neben „Equity Derivates“ und „Global Distributions“ angesehen werden kann. Der Kläger äußert die Auffassung, für die Bonusermittlung könne deshalb in ergänzender Vertragsauslegung nur der Geschäftserfolg in den Bereichen Global Distribution und ISS sein. Für diese Auslegung spreche schon das Zustandekommen der besonderen Vereinbarung in Nr. 2b des Arbeitsvertrags. Er habe es im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Jahr 2003 abgelehnt, seine variable Vergütung an der Ertragslage des Ageschäfts insgesamt bemessen zu lassen, was der Standard-Arbeitsvertrag der Rechtsvorgängerin vorsah. Stattdessen sei es sein Bestreben gewesen, einen Bereich als maßgeblich zu vereinbaren, auf den er möglichst weitgehenden eigenen Einfluss hatte. Der Vorschlag, den Bonus am Ertrag des Corporate & Markets Geschäfts zu orientieren, sei dann ein von der Rechtsvorgängerin vorgeschlagener und von ihm schließlich akzeptierter Kompromiss gewesen, nachdem eine kleinteiligere, von ihm eigentlich beabsichtigte Bezugnahme von der Rechtsvorgängerin abgelehnt worden war. Der Geschäftsbereich Global Distribution habe im Jahre 2008 sein historisch bestes Ergebnis an Vertriebserträgen erzielt. Er habe mit 79,2 Mio. € über dem im Jahr 2007 erreichten Ertrag und trotz reduziertem Mitarbeiterkreis auch über dem für 2008 gesetzten Ziel von 940 Mio. € gelegen. Der Kläger äußert darüber hinaus die Auffassung, es dürfe nicht auf die Ertragslage der A insgesamt abgestellt werden, da er in einem Bereich tätig gewesen sei, der mit den erheblichen Verlusten der Rechtsvorgängerin in keinem Zusammenhang stand, also auch nicht durch sein Tun oder Unterlassen habe vermieden werden können. Berücksichtige man den Geschäftserfolg des von ihm verantworteten Bereichs, so seien jedenfalls die Erwägungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer mit Standardarbeitsvertrag vorgenommen hat, unbillig, weil die gebotene Einzelfallentscheidung nicht vorgenommen worden sei. Wenn nicht von dem klägerseits vorgetragenen Ergebnis des Bereichs Global Distributions ausgegangen werden könne, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die maßgeblichen Parameter erteilen. Dies fordert der Kläger höchst hilfsweise mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. August 2012 zum Antrag erhobenen Klageerweiterung vom 17. August 2012. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 - Aktenzeichen 14 Ca 8942/09 - zugestellt am 12. Mai 2010, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2009 zu zahlen, hilfsweise 2. die Beklagte zu verurteilen, a) ihm Auskunft zu erteilen, aa) welche Höhe der Bonuspool für den Bereich A „A“ der damaligen B unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Pools von 400 Mio. € nach Abzug aller an Mitarbeiter der „A“ individuell zugesagten oder vereinbarten Bonusgarantien für das Geschäftsjahr 2008 hatte, bb) in welcher Höhe bzw. mit welchen Anteilen der gemäß der Auskunft gemäß aa) verbleibende Gesamtbonuspool auf die Bereiche Global Banking, Capital Markets und COO für das Geschäftsjahr 2008 verteilt worden ist, welche Ertrags- oder Verlustergebnisse die Bereiche Global Banking, Capital Markets und COO im Geschäftsjahr 2008 erzielt haben, wie viele Mitarbeiter in jedem der vorgenannten Bereiche beschäftigt waren und welcher Ergebnisbeitrag in den vorgenannten Bereichen für das Geschäftsjahr 2008 im Rahmen der Budgetierung vorgegeben oder vereinbart waren, cc) in welcher Höhe bzw. mit welchen Anteilen die Bonuspools des Bereichs Capital Markets gemäß der Auskunft zu bb) für das Geschäftsjahr 2008 auf die Bereiche Global Equities, Equity & Credit Derivates, Fixed Income Currencies Commodities (FICC), Financing & Securities Management (F&SM), Global Distribution, Global Research und Portfolio Trading & Capital Management verteilt worden sind, die Ertragsergebnisse bzw. Verlustergebnisse der vorgenannten Bereiche, die Zahl der jeweils in den jeweiligen Bereichen beschäftigten Mitarbeiter und die ursprünglich im Jahre 2008 für die vorgenannten Bereiche vorgegebenen oder vereinbarten Budgetziele, dd) welcher Anteil des Gesamtbonuspools des Bereichs Global Distributions auf den Bereich Investor Solutions Group bzw. auf den Bereich Sales Germany, Austria and Switzerland verteilt worden ist, welche Ertrags- oder Verlustergebnisse die unter dd) genannten Bereiche im Geschäftsjahr 2008 jeweils erzielt haben, wie viele Mitarbeiter in jedem der vorgenannten Bereiche beschäftigt waren und welcher Ergebnisbeitrag in den vorgenannten Bereichen für das Geschäftsjahr 2008 im Rahmen der Budgetierung vorgegeben oder vereinbart waren, ee) wie und nach welchen Verteilungskriterien der Bonuspool des Bereichs Investor Solutions Sales für Germany, Austria and Switzerland unter den Mitarbeitern verteilt worden ist, welcher Ertrag von den dort beschäftigten Mitarbeitern - auf Wunsch auch in anonymisierter Form - erbracht worden ist und was ursprünglich als Ertragsziel mit diesen vereinbart bzw. diesen vorgegeben worden ist, sowie die Höhe des dem jeweiligen Mitarbeiter - auch in anonymisierter Form - des Bereichs Investor Solution Sales Germany, Austria and Switzerland gezahlten Bonus, ff) welchen Mitarbeitern in welcher Funktions- bzw. Hierarchiestufe - gegebenenfalls auch in anonymisierter Form - unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Bonuspools von 400 Mio. € unbedingte schriftliche Bonusgarantien erteilt wurden bzw. mit welchen Mitarbeitern bonusgarantierende Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welche Umstände für die Erteilung einer Bonusgarantie bzw. den Abschluss einer solchen Vereinbarung maßgebend waren, b) seinen sich aus der Auskunft ergebenden Bruttobetrag des Bonus‘ ordnungsgemäß abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettoansprüche an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2009 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zu den vom BAG aufgeworfenen Fragen äußert die Beklagte die Auffassung, die Regelung in Nr. 2b des Arbeitsvertrags müsse ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Aufspaltung des Bereichs Corporate & Markets Geschäft die Ertragssituation der A insgesamt maßgeblich sei. Dies folge daraus, dass es sich bei dem im Vertrag genannten Bereich um einen weiter gefassten Bereich als das reine Aing gehandelt habe. Nachdem diese Ebene, auf die vertraglich Bezug genommen wurde, weggefallen ist, sei im Sinne des vom Kläger bei Vertragsabschluss geäußerten Wunschs auf die nächst niedrigere Ebene abzustellen, nämlich die A insgesamt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei kein der A untergeordneter Teilbereich maßgeblich, da der entsprechende Wunsch des Klägers bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags unstreitig nicht berücksichtigt wurde. Andererseits käme die zusätzliche Berücksichtigung auch des Ertrags im Bereich Firmenkundengeschäft nicht in Betracht, da dieser bei beiden Vertragsparteien übereinstimmend niemals herangezogen wurde und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden dürfte. Hinsichtlich des Ergebnisses der A insgesamt bezieht sich die Beklagte auf ihren vor der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht gehaltenen Vortrag. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 06. Juli 2010 (Bl. 256 - 273 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 07. Dezember 2010 (Bl. 428 - 437 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 16. September 2010 (Bl. 313 - 337 d.A.) - jeweils mit den beigefügten Anlagen - verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien nach Zurückverweisung des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. Juli 2012 (Bl. 534 - 557 d.A.), vom 02. August 2012 (Bl. 645 d.A.), vom 16. August 2012 (Bl. 675 - 680 d.A.) und vom 17. August 2012 (Bl. 684 - 690 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13. Juli 2012 (Bl. 527 - 533 d.A.) und vom 10. August 2012 (Bl. 660 - 667 d.A.) - jeweils mit den beigefügten Anlagen - verwiesen.