Urteil
6 AZR 357/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungszusage ist grundsätzlich ein gegenseitiger Vertrag; danach kann der Arbeitnehmer nach § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung grundsätzlich zurücktreten.
• § 323 BGB setzt die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung voraus; ist die geschuldete Leistung zur Zeit der Rücktrittserklärung nicht durchsetzbar, steht dies dem Rücktrittsrecht entgegen.
• Ist die Leistung zur Insolvenzzeit wegen einer Anordnung des Insolvenzgerichts oder wegen Anfechtungsgefahr nicht durchsetzbar, kann der Rücktritt nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
• Ein Arbeitsverhältnis endet wirksam gemäß Aufhebungsvertrag zum dort vereinbarten Zeitpunkt; dadurch tritt bei späterem Betriebsübergang kein Übergang nach § 613a BGB ein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz: Durchsetzbarkeit der Abfindung erforderlich • Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungszusage ist grundsätzlich ein gegenseitiger Vertrag; danach kann der Arbeitnehmer nach § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung grundsätzlich zurücktreten. • § 323 BGB setzt die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung voraus; ist die geschuldete Leistung zur Zeit der Rücktrittserklärung nicht durchsetzbar, steht dies dem Rücktrittsrecht entgegen. • Ist die Leistung zur Insolvenzzeit wegen einer Anordnung des Insolvenzgerichts oder wegen Anfechtungsgefahr nicht durchsetzbar, kann der Rücktritt nicht erfolgreich geltend gemacht werden. • Ein Arbeitsverhältnis endet wirksam gemäß Aufhebungsvertrag zum dort vereinbarten Zeitpunkt; dadurch tritt bei späterem Betriebsübergang kein Übergang nach § 613a BGB ein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Der Kläger schloss mit der Schuldnerin am 1.10.2007 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 endet und er eine Abfindung von 110.500 Euro mit der Dezembervergütung erhält. Im Dezember 2008 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 8.12.2008 an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Kläger forderte die Abfindung mehrfach und kündigte bei Nichtzahlung den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag an; am 19.1.2009 erklärte er den Rücktritt. Die Abfindung wurde später als Insolvenzforderung angemeldet und festgestellt. Der Kläger verlangte gerichtlich Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe nicht zum 31.12.2008 geendet und sei auf die Beklagte zu 2. übergegangen; die Vorinstanzen gaben der Klage statt. • Zulässigkeit: Der feststellende Klageantrag ist nach Auslegung als Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2008 hinaus zulässig. • Wirkung des Aufhebungsvertrags: Die Vereinbarung vom 1.10.2007 ist als wirksamer Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist zu qualifizieren; sie bezweckte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht eine bloße nachträgliche Befristung. • Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts: Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB von einem Aufhebungsvertrag wegen Nichtleistung der Abfindung zurücktreten, weil der Aufhebungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist und die Zustimmung des Arbeitnehmers Gegenleistung iSv. Abfindung darstellt. • Dispositives Recht und Abbedingung: § 323 BGB ist dispositiv; ein Rücktrittsrecht kann durch Vereinbarung entfallen. Im Streitfall ist aber zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ein Rücktrittsrecht nicht konkludent ausgeschlossen wurde. • Durchsetzbarkeit als ungeschriebenes Merkmal: § 323 BGB verlangt die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung; Rücktritt setzt voraus, dass der Schuldner leisten kann und darf. • Unmöglichkeit der Durchsetzbarkeit hier: Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war die Abfindung nicht durchsetzbar, weil das Amtsgericht die Verfügung über Vermögensgegenstände der Schuldnerin an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gebunden hatte und dieser die Zustimmung verweigerte. • Dolo-petit-Einrede und Anfechtungsrisiko: Zudem war die Forderung wegen der Kenntnis des Eröffnungsantrags und der Anfechtungsregelung des Insolvenzrechts von vornherein gefährdet; eine Zahlung hätte der Kläger ggf. zurückgewähren müssen, sodass die Geltendmachung der Leistung treuwidrig gewesen wäre. • Folge für das Klageziel: Mangels durchsetzbarer Abfindungsforderung lagen die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 323 Abs. 1 BGB am 19.1.2009 nicht vor; der Aufhebungsvertrag blieb daher wirksam und das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008. • Betriebsübergang: Da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, trat die Beklagte zu 2. am 22.4.2009 nicht gemäß § 613a Abs.1 BGB in das Arbeitsverhältnis ein. Die Revision des Insolvenzverwalters und der Erwerberin hatte Erfolg; die Klage des Arbeitnehmers ist abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch den Aufhebungsvertrag zum 31.12.2008. Ein vom Kläger erklärter Rücktritt vom Aufhebungsvertrag scheiterte, weil die Abfindungsforderung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht durchsetzbar war (Zustimmungsverweigerung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Anfechtungsgefahr nach InsO); damit lagen die Voraussetzungen des § 323 Abs.1 BGB nicht vor. Folglich konnte der Kläger nicht mehr verlangen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.