Beschluss
3 AZB 22/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsteht und ist in voller Höhe erstattungsfähig.
• Die Prozessvollmacht zur Führung des ganzen Prozesses erstreckt sich nach § 81 ZPO auch auf prozessuale Handlungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
• Die gesetzlichen Gebühren der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig; eine Kürzung kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Unnötigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Entstehung der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsteht und ist in voller Höhe erstattungsfähig. • Die Prozessvollmacht zur Führung des ganzen Prozesses erstreckt sich nach § 81 ZPO auch auf prozessuale Handlungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Die gesetzlichen Gebühren der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig; eine Kürzung kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Unnötigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Betracht. Der Kläger begehrte tarifliche Vergütung ab 1.10.2006; die Klage wurde in unteren Instanzen abgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein und begründete sie. Die Beklagte ließ sich durch Rechtsanwälte R vertreten, die wie folgt tätig wurden: Zustellungen und Eingänge der Schriftsätze datieren im Juli bis September 2010, die Rechtsanwälte R reichten am 3.9.2010 einen Schriftsatz beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Klägers am 25.8.2010 kostenpflichtig zurück. Die Beklagte beantragte beim Arbeitsgericht Kostenerstattung gegenüber dem Kläger; das Arbeitsgericht setzte 989,60 Euro fest (Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV-RVG und Pauschale Nr. 7002 VV-RVG). Der Kläger machte geltend, die Verfahrensgebühr sei nicht entstanden oder nicht in voller Höhe erstattungsfähig; er erhob Erinnerung und später Rechtsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Entstehung der Gebühr: Nach Nr. 3506 VV-RVG beträgt die Verfahrensgebühr das 1,6-fache der Gebühr nach § 13 RVG; bei einem Gegenstandswert von 17.408,52 Euro ergibt sich ein Betrag von 969,60 Euro. • Prozessvollmacht: Die für das Berufungsverfahren erteilte Vollmacht, die zur Führung des ganzen Prozesses in allen Instanzen ermächtigt, umfasst nach § 81 ZPO auch die Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Anträge wie der Zurückweisungsantrag sind Prozesshandlungen i.S.d. § 81 ZPO. • Kein Auftragserlöschen: Eine Minderung nach Nr. 3507 VV-RVG kam nicht in Betracht, weil der Beklagtenvertreter den Schriftsatz vor Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts gefertigt und eingereicht hatte; der Beschluss wurde den Rechtsanwälten erst am 9.9.2010 bekannt. • Erstattungsfähigkeit: Nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren der obsiegenden Partei grundsätzlich erstattungsfähig; die Tätigkeit der Rechtsanwälte R war angesichts der Umstände (begründete Beschwerde des Klägers, Kenntnisstand der Beklagtenvertreter) objektiv notwendig und damit zweckentsprechend. • Kostenentscheidung: Die Zuordnung der Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Rechtsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG in Höhe von 969,60 Euro sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro wurden zu Recht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt; die erteilte Prozessvollmacht umfasste die Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Tätigwerden der Rechtsanwälte der Beklagten war objektiv zweckentsprechend. Eine Reduzierung der Gebühr kam nicht in Betracht, weil der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vor Zustellung des ablehnenden Beschlusses eingereicht worden war. Damit trägt der Kläger die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.