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Urteil

6 AZR 701/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bleibt der Anspruch auf den Strukturausgleich nach §12 TVÜ-Bund bestehen; eine persönliche Zulage nach §14 TVöD wird nicht auf den Strukturausgleich angerechnet. • Der Begriff der "Höhergruppierung" in §12 Abs.5 TVÜ-Bund ist eng am Wortlaut auszulegen und meint eine dauerhafte Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. • Eine vermeintliche unbewusste Regelungslücke ist nicht gegeben; eine Tarifauskunft oder gerichtliche Ergänzung ist nicht erforderlich. • Die Beklagte durfte nicht die geltend gemachte Aufrechnung erklären und zu Unrecht einbehaltene Beträge sind zurückzuzahlen; Zinsen ergeben sich aus §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB i.V.m. §24 Abs.1 Satz2 TVöD.
Entscheidungsgründe
Persönliche Zulage nach §14 TVöD nicht auf Strukturausgleich anzurechnen (6 AZR 701/10) • Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bleibt der Anspruch auf den Strukturausgleich nach §12 TVÜ-Bund bestehen; eine persönliche Zulage nach §14 TVöD wird nicht auf den Strukturausgleich angerechnet. • Der Begriff der "Höhergruppierung" in §12 Abs.5 TVÜ-Bund ist eng am Wortlaut auszulegen und meint eine dauerhafte Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. • Eine vermeintliche unbewusste Regelungslücke ist nicht gegeben; eine Tarifauskunft oder gerichtliche Ergänzung ist nicht erforderlich. • Die Beklagte durfte nicht die geltend gemachte Aufrechnung erklären und zu Unrecht einbehaltene Beträge sind zurückzuzahlen; Zinsen ergeben sich aus §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB i.V.m. §24 Abs.1 Satz2 TVöD. Die Klägerin war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ab 1.10.2007 einen Strukturausgleich nach §12 TVÜ-Bund in Höhe von 50,00 EUR. Mit Wirkung zum 1.7.2008 übertrug die Beklagte ihr vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit und zahlte hierfür eine persönliche Zulage nach §14 TVöD von 4,5% (109,77 EUR). Ab 1.1.2009 erfolgte die dauerhafte Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9. Die Beklagte forderte im Januar 2009 273,54 EUR zurück mit der Begründung, die Zulage sei auf den Strukturausgleich anzurechnen, und behielt den Betrag im November 2009 ein. Die Klägerin klagte auf Erstattung nebst Zinsen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte zog vor das Bundesarbeitsgericht. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; der Strukturausgleich war auch während der vorübergehenden Übertragung weiter zu zahlen, somit war die einbehaltene Rückforderung unzulässig (§§387,388 BGB). • Auslegung von §12 Abs.5 TVÜ-Bund am Wortlaut: "Höhergruppierung" bezeichnet eine dauerhafte Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe; nur dann greift die Anrechnung des Unterschiedsbetrags auf den Strukturausgleich. • Die Tarifsystematik und übrige Vorschriften (insb. §10, §8, §17 TVÜ-Bund/TVöD) zeigen, dass vorübergehende Übertragungen nach §14 TVöD anders zu behandeln sind als dauerhafte Höhergruppierungen; bei vorübergehender Übertragung bleibt der Beschäftigte rechtlich in der bisherigen Entgeltgruppe und erhält nur eine persönliche Zulage. • Die Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund belegen, dass die Tarifvertragsparteien bewusste typisierende Regelungen treffen wollten und Einzelfallverwerfungen in Kauf genommen wurden; dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. • Eine behauptete unbewusste Regelungslücke liegt nicht vor. Das BMI-Rundschreiben von 10.8.2007 gibt nicht die Auffassung der Tarifvertragsparteien wieder und reicht nicht als Anhaltspunkt für eine richterliche Lückenfüllung; zudem fehlen sichere Anhaltspunkte, wie eine Schließung vorgenommen worden wäre. • Die Auslegung verstößt nicht gegen Art.3 GG, weil die Gruppen (dauerhaft Höhergruppierte vs. vorübergehend Übertragene) nicht vergleichbar sind; unterschiedliche tarifliche Risiken und Stufenlaufzeiten rechtfertigen die Differenzierung. • Zinsen für den erstattungsfähigen Betrag ergeben sich aus §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB i.V.m. §24 Abs.1 Satz2 TVöD. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hatte während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit weiterhin Anspruch auf den Strukturausgleich in Höhe von 50,00 EUR monatlich; die von der Beklagten erklärte Aufrechnung und das Einbehalten von 273,54 EUR waren unrechtmäßig. Die Beklagte ist zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrags nebst gesetzlicher Verzinsung zu verurteilen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.