Urteil
59 Ca 13394/13
ArbG Berlin 59. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2014:0313.59CA13394.13.0A
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Leitsätze
1. Der (öffentliche) Arbeitgeber nimmt anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung des TV-L zum 1. Januar 2012 nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L nicht von sich aus eine Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung in den TV-L vor.(Rn.56)
2. Eine nach der Tarifautomatik gem. § 12 TV-L an sich zutreffende höhere Eingruppierung gilt nach § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nur auf arbeitnehmerseitig bis zum 31.12.2012 (Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag(Rn.56)
3. Danach wird in dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne Verletzung des (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatzes die zunächst ausgeschaltete Tarifautomatik hinsichtlich der Eingruppierung erst durch den fristgerechten Antrag oder eine (eingruppierungsrelevante) Veränderung der auszuübenden Tätigkeit wiederhergestellt.(Rn.62)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.186,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (öffentliche) Arbeitgeber nimmt anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung des TV-L zum 1. Januar 2012 nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L nicht von sich aus eine Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung in den TV-L vor.(Rn.56) 2. Eine nach der Tarifautomatik gem. § 12 TV-L an sich zutreffende höhere Eingruppierung gilt nach § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nur auf arbeitnehmerseitig bis zum 31.12.2012 (Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag(Rn.56) 3. Danach wird in dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne Verletzung des (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatzes die zunächst ausgeschaltete Tarifautomatik hinsichtlich der Eingruppierung erst durch den fristgerechten Antrag oder eine (eingruppierungsrelevante) Veränderung der auszuübenden Tätigkeit wiederhergestellt.(Rn.62) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.186,32 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. I. Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Besprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = juris Rn. 12) gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit des weiteren Sachantrages als bezifferte Zahlungsklage folgt aus § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin bleibt tarifgerecht in der Entgeltgruppe E6 eingruppiert. Damit steht ihr auch der mit dem weiteren Antrag verfolgte und in Abhängigkeit von der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten höheren Eingruppierung stehende Zahlungsanspruch nicht zu. 1. Die Klägerin ist nicht gemäß § 12 TV-L in die Entgeltgruppe E8 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die neue Entgeltordnung zum TV-L ist mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten. § 12 TV-L regelt die Eingruppierung – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt: „(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. …“ a) Damit haben die Tarifvertragsparteien die aus dem früheren Tarifwerk im öffentlichen Recht gemäß § 22 BAT bekannte sog. Tarifautomatik in das neue Tarifsystem übernommen. Nach § 22 Abs.1-3 BAT und somit auch nach der Nachfolgeregelung des § 12 TV-L erhält die Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert ist, wobei sich ihre Eingruppierung neben den ebenfalls zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Sie ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. nur für § 22 BAT BAG, Urteil vom 08.11.2006 – 4 AZR 620 /05 – aaO, Rn. 18; ferner BAG, Urteil vom 24.10.1989 – 4 AZR 276/89, zitiert nach Juris Rn. 14 mwN). b) Bei Anwendung der neuen Entgeltordnung zum TV-L wäre die Klägerin als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechend ihrem Klagebegehren anstatt in die Entgeltgruppe E6 in die Entgeltgruppe E8 eingruppiert. Die vorliegend in Streit stehenden Entgeltgruppen lauten: „Entgeltgruppe 8 1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 10.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) 2. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 6 Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“ Die in Bezug genommenen Protokollerklärungen sind vorliegend nicht von Interesse. Die Klägerin ist zumindest Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 TV-L. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Unter dem 22.02.2011 wurde der Klägerin seitens der zuständigen Senatsverwaltung des beklagten Landes ausdrücklich bescheinigt, dass sie einen Kenntnis- und Erfahrungsstand besitzt, der dem einer im Land Berlin staatlich anerkannten Erzieherin uneingeschränkt entspricht. 2. Die Tarifautomatik mit der sich daraus ergebenden an sich zutreffenden Eingruppierung ist für das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch bei unverändert auszuübender Tätigkeit als Erzieherin ausgeschaltet, weil sie nicht spätestens bis zum 31.12.2012 eine Umgruppierung bzw. Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 geltend gemacht hat. Dies folgt aus § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L. a) § 29a TVÜ-L (Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012), welcher nach dem ersten Arbeitsvertrag über § 2 Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 und nach dem weiteren Arbeitsvertrag vom 30.05.2013 ebenfalls unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist, lautet: „(1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. (2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2: 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. 5Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde. (4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L ein-getretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Absatz 8 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen. (7) Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben: a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden. b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis zum 31. August 2013 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.“ b) Die Klägerin ist mit Beschäftigungsbeginn 01.06.2011 eine zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte im Sinne von § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-L. Zwar würde sich für sie die Eingruppierung mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung mit Wirkung zum 01.12.2012 grundsätzlich nach den §§ 12, 13 TV-L sowie der Entgeltordnung zum TV-L richten. Mit der Einstellung und dem ersten Arbeitsvertrag hatte das beklagte Land die Klägerin noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung aber Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet und damit entsprechend vorläufig eingruppiert. Nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung, wobei eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht stattfindet. Ergibt sich in den Fällen des Abs. 2 S. 1 nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann gemäß § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Bei der einzuhaltenden Frist handelt es sich nach dem Klammerzusatz ausdrücklich um eine „Ausschlussfrist“. Solange also bei Inkrafttreten der Entgeltordnung Beschäftigte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine unveränderte Tätigkeit auszuüben haben, gilt die vor Inkrafttreten der Anlagen 2 oder 4 zum TVÜ-L maßgebliche bzw. vorläufig zugeordnete Entgeltgruppe auch als die mit Inkrafttreten der Entgeltordnung maßgebliche. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden insoweit zwischen (vorläufiger) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und Eingruppierung (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten auch BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 – juris Rn. 28). Wesentliche Leitgedanken für diesen Weg der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L waren einerseits, nicht neben den neuen Tätigkeitsmerkmalen die bisherigen Tätigkeitsmerkmale (der Vergütungsordnung des BAT) für die vorhandenen Beschäftigten fortführen zu müssen und andererseits, eine – im Einzelfall möglicherweise aufwendige und streitbehaftete – Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten auszuschließen (vgl. Dannenberg, Beck`scher Online-Kommentar TV-L, Stand 1.4.2012, § 29a TVÜ-L, Rn. 9). Zu diesem Zweck wurde von der in § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L vorgeschriebenen Tarifautomatik abgewichen, womit zudem ein Bestandsschutz zugunsten der Beschäftigten hinsichtlich der einmal erfolgten Eingruppierung in bzw. Zuordnung zu einer Entgeltgruppe einhergeht, wenn deren Überprüfung anlässlich der Überleitung an sich zu einer Herab- bzw. Rückgruppierung führen müsste. Kraft der von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L vorgenommenen Fiktion „gilt" die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit also auch dann, wenn sich nach den erfüllten Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergibt, als diejenige Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert „ist". Erst mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit oder im Falle eines Antrages nach § 29a Abs. 3 TV-L greift die Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L wieder ein. Bis zum Eintritt eines dieser beiden Ereignisse kann es in den Fällen, in denen bisherige und neue Eingruppierung nicht identisch sind in einem über den 31.12.2011 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu einem durchaus erheblichen Zeitraum kommen, in dem die/der Beschäftigte Vergütung nach einer Entgeltgruppe erhält, deren Tätigkeitsmerkmale sie/er nicht erfüllt (vgl. dazu ausführlich Augustin, ZTR 2013, S. 484 ff.). Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Tarifregelung handelt es sich somit bei der Ausschlussfrist nicht um eine von § 37 TV-L nur hinsichtlich des Umfangs des Fristenregimes abweichende Ausschlussfrist. Im Gegensatz zu der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, wonach fällige Ansprüche binnen 6 Monaten verfallen, der jedoch die Tarifautomatik unberührt lässt, so dass eine tariflich höhere Eingruppierung als solche rückwirkend unbefristet geltend gemacht werden kann und sich die Ausschlussfrist lediglich auf den Umfang einer eventuellen Nachzahlung auswirkt, führt der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L die zunächst für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik erst wieder herbei. c) Mit ihrem schriftlichen Antrag vom 24.03.2013 hat die Klägerin somit die besondere tarifliche Ausschlussfrist zum 31.12.2012 für eine Anpassung an die an sich für sie zutreffende höhere Entgeltgruppe 8 nicht gewahrt. Somit verbleibt die Klägerin in der niedrigeren Entgeltgruppe 6, solange ihre Tätigkeit als Erzieherin im Sinne der Tarifregelung unverändert bleibt. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn zumindest ein Arbeitsvorgang qualitativ oder quantitativ nicht nur vorübergehend geändert wird (Augustin a.a.O.). Für eine zwischenzeitliche und erhebliche Tätigkeitsänderung ist vorliegend nichts dargetan. Die Klägerin selbst steht auf dem Standpunkt, dass sich die von ihr jedenfalls tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2011 nicht maßgeblich geändert habe. Auch der Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 30.05.2013, wonach die Klägerin als Vollbeschäftigte ab dem 01.06.2013 weiterbeschäftigt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis damit auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. In der Sache jedoch wurde damit ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit der bisherigen Tätigkeit als Erzieherin fortgesetzt, so dass auch keine neue Eingruppierung vorzunehmen war. Bei Anwendung einer Vergütungsordnung ist die Nennung der Entgeltgruppe tarifvertraglich vorgeschrieben. Sie ist als regelmäßiger Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages grundsätzlich deklaratorischer Natur (Wissenserklärung). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts anderes aus der Regelung der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L. Von der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bzw. früherer beruflicher Tätigkeiten, die für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, ist die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe zu unterscheiden. Der nach § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-Länder zu stellende Antrag bezieht sich ausdrücklich auf eine höhere Entgeltgruppe und nicht außerdem auf Erfahrungsstufen. Ferner beinhaltet der Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe als solcher keine Veränderung der allein eingruppierungsrelevanten auszuübenden Tätigkeit im Sinne von § 29a TVÜ-L. d) Die Klägerin kann sich weiterhin nicht darauf berufen, mangels Kenntnis der tariflichen Antragsfrist nicht in der Lage gewesen zu sein, diese einzuhalten. Von sehr wenigen Ausnahmen wie die Klägerin abgesehen und damit praktisch und nahezu alle betroffenen Beschäftigten hatten den Antrag fristgerecht gestellt. Bereits dieser Umstand belegt, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die Sachlage informiert gewesen sein mussten, auch wenn sich das vorgelegte Rundschreiben II Nr. 4/2012 vom 27.01.2012 der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wie stets zunächst an die Dienststellen und nicht unmittelbar an die Beschäftigten richtete, wie die Klägerin einerseits bemängelt, andererseits im Kammertermin vom 13.03.2013 auf Befragen des Gerichts aber auch selbst eingeräumt hat, sich um die Angelegenheit kaum gekümmert zu haben. Wenn dem aber so ist, trifft den Beklagten als Arbeitgeber jedenfalls nicht der Vorwurf, die Beschäftigten unzureichend informiert zu haben, ohne dass im vorliegenden Streitfall eine Festlegung veranlasst wäre, wieweit eine unterstellte Informationspflicht des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten hinsichtlich des Antragserfordernisses überhaupt reicht. Zwar ist zuzugeben, dass mit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik mit Ausschaltung der Tarifautomatik und Wiedereinschaltung nur auf Antrag gerade auch die Gefahr einhergeht, dass eine an sich zutreffende höhere Eingruppierung im Einzelfall mangels Antrages, der aus welchen Gründen auch immer arbeitnehmerseitig nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wird, unbefristet und auf längere Zeit bis zu einer Tätigkeitsänderung nicht zum Zuge kommt. Diese Gefahr hat sich einerseits in der Person der Klägerin verwirklicht. Andererseits hatte die erkennende Kammer davon auszugehen, dass der Beklagte im Interesse der Beschäftigten in Befolgung seiner arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht das in Betracht kommende unternommen hatte, um gerade dieser Gefahr zu begegnen. Der fristgerechte Antrag musste letztlich von jedem einzelnen Beschäftigten selbst gestellt werden, um den Nachteil zu vermeiden, welcher mit der Nichtbefolgung einer solchen Obliegenheit einhergeht. e) Ein Verstoß des Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zulasten der Klägerin liegt damit entgegen ihrer Ansicht nicht vor. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25.10.2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31; BAGE 19.12.2013 – 6 AZR 145/12 – juris Rn. 42 mwN). bb) Zwar ist die Klägerin nunmehr gegenüber Erzieherinnen und Erziehern, die den Antrag gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L rechtzeitig gestellt haben und im Gegensatz zu der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert sind und auf die sich die Klägerin beruft, vergütungsmäßig schlechter gestellt. Dies beruht aber nicht auf einer Ungleichbehandlung durch den Beklagten, sondern ist Ergebnis einer Tarifanwendung. Die der Ungleichbehandlung zu Grunde liegende Differenzierung nimmt somit nicht das beklagte Land als Arbeitgeber, sondern die Tarifregelung selbst vor, die einen fristgerechten Antrag auf Höhergruppierung verlangt hat und vom Beklagten lediglich umgesetzt wurde. Ob an eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung eher umgekehrt dann zu denken wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Höhergruppierung tarifwidrig bzw. übertariflich gewähren wollte, obwohl diese im Unterschied zu anderen Beschäftigten den entsprechenden Antrag nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gestellt hat, kann vorliegend dahinstehen. Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit erst nach dem 31.12.2011 und damit mit bzw. nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung am 01.01.2012 eingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt nach § 12 TV-L einzugruppieren sind, weil der Beklagte auch insoweit lediglich tarifliche Vorgaben umsetzt. f) Indem die Tarifregelung die Höhergruppierung mit einhergehender Wiederherstellung der Tarifautomatik von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht, haben nicht die Tarifvertragsparteien ihrerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenngleich die gewählte Regelung nach dem Vorstehenden auch nicht gänzlich unproblematisch erscheint. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind, nicht vor. aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93; aus neuerer Zeit BAG 26.07.2012 – 6 AZR 701/10 – AP Nr 4 zu § 12 TVÜ = juris Rn. 24 mwN).Art. 3 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4). bb) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu anderen ebenfalls bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten scheidet hier jedoch bereits deshalb aus, weil die Gewährung der Begünstigung nicht von sachwidrigen oder gar willkürlichen materiellen bzw. persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern lediglich an einem fristgebundenen Antrag gekoppelt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einhaltung der tariflich vorgegebenen Antragsfrist nur mit nicht mehr hinzunehmenden Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Das Gegenteil ist offensichtlich der Fall, nachdem sich das Risiko der nicht fristgerechten Antragstellung unstreitig nur in ganz wenigen Einzelfällen realisiert hat. cc) Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang mit erst nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung neueingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt nach § 12 TV-L einzugruppieren sind, gilt erneut nichts anderes. Zwar wäre eine seit dem 01.01.2012 eingestellte Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Ferner steht es grundsätzlich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht im Einklang, wenn die Tarifvertragsparteien bestehende und in das neue Vergütungssystem überzuleitende Arbeitsverhältnisse vergütungsmäßig schlechter stellen als unter Geltung der neuen Vergütungsordnung neueingestellte Beschäftigte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2009 – 6 Sa 701/09 - NZA-RR 2009, 596-598, juris Leitsatz 2 sowie Rn 35). Eine derartige Ungleichbehandlung ist indessen weder Regelungsinhalt noch Regelungsziel des § 29a TVÜ-L. Die ihm unterfallenden Beschäftigten haben es vielmehr mit dem Instrument der fristgerechten Antragstellung gerade selbst in der Hand, eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden. Die Obliegenheit der Antragstellung als solche beinhaltet schon deshalb keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber späteren Neueinstellungen, weil es in Abhängigkeit von der gegebenen Eingruppierungssituation im Einzelfall für den Beschäftigten auch günstiger sein kann, einen solchen Antrag gerade nicht zu stellen. Die Tarifvertragsparteien, die nicht Einzelschicksale behandeln, sondern im Wege des Tarifvertrages auf eine Vielzahl von Einzelfällen anzuwendende abstrakt-generelle Regelungen treffen, haben hier mit dem gewählten Instrumentarium den ihnen von der Verfassung in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wobei ihnen in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine entsprechende Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 – BAGE 129,93, juris Rn. 20 f.; BAG 14.04.2011 – 6 AZR 734/09 – AP Nr 5 zu § 11 TVÜ, juris Rn. 16 mwN). Die Klage musste nach alledem insgesamt der Abweisung unterliegen. III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 GKG auf den von der Klägerin mitgeteilten Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (199,62 €) für 36 Monate abzustellen. Die mit dem Zahlungsantrag verfolgten fälligen Beträge sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Die Parteien streiten um die zutreffende vergütungsmäßige Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin steht zu dem beklagten Land seit dem 01.06.2011 als vollzeitbeschäftigte Erzieherin in einem Arbeitsverhältnis. Ausweislich des ersten schriftlichen Arbeitsvertrages wurde die Klägerin zunächst befristet bis zum 31.05.2013 beschäftigt. Nach dessen § 2 galt „für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist“. Nach § 4 des Vertrages ist die Klägerin "in der Entgeltgruppe E6 TV-L eingruppiert". Nach dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.05.2013 wurde die Klägerin "ab 01.06.2013 als Vollbeschäftigte weiterbeschäftigt". Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis insbesondere der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder bzw. TVÜ-L). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin erneut "in der Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert". Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsvertragsregelungen wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 6-12) Bezug genommen. Unter dem 22.02.2011 hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes der Klägerin bescheinigt, dass sie wegen Erfüllung der entsprechenden Gleichwertigkeitsvoraussetzungen „einen Kenntnis- und Erfahrungsstand (besitzt), der dem einer im Land Berlin staatlich anerkannten Erzieherin uneingeschränkt entspricht" (vgl. Ablichtung Bl. 13 d. A., worauf wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird). Die Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wies mit "Rundschreiben II Nr. 4/2012" auszugsweise auf folgendes hin: "… Mit Wirkung vom 01.01.2012 werden die neue Entgeltordnung und die dazu vereinbarten Eingruppierungs- und Übergangsregelungen im TdL-Bereich in Kraft treten. Aufgrund der generellen Übernahmebestimmungen in § 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin werden diese Regelungen vom gleichen Zeitpunkt an auch für die Beschäftigten des Landes Berlin gelten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 29a TVÜ-Länder die übergeleiteten und die nach Inkrafttreten des TV-L beim Land Berlin bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten des Landes Berlin, die am 31.12.2011/01.01.2012 unter den TV-L fielen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01.01.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet sind. Herabgruppierungen dieser Beschäftigten finden aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. Ergibt sich für diese Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe als bisher, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der tariflichen Neuregelung ergibt. Dieser Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Auf die nach dem 31.12.2011 neu eingestellten Beschäftigten und auf vorhandene Beschäftigte, die nach diesem Zeitpunkt eine andere Tätigkeit übernommen haben oder übernehmen, findet die neue Entgeltordnung Anwendung. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 31, 32 d. A.) verwiesen. Das Rundschreiben ist in den Beschäftigten in der üblichen Weise allgemeinen bekannt gegeben worden. Nach der neuen Entgeltordnung zum TV-L wäre die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung zutreffend in die Entgeltgruppe E8 eingruppiert. Mit Schreiben vom 24.03.2013 (Ablichtung Bl. 14 d.A.) mit dem Betreff: "Antrag auf Änderung der Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 8" bat die Klägerin "Lt. neuer Entgeltordnung… um Änderung meiner Entgeltgruppe von LG 6 in die LG 8 rückwirkend innerhalb der Ausschlussfrist Lt. TV-L § 37 und entsprechender Nachzahlung." Dies lehnte der Beklagte unter dem 19.04.2013 und nochmals gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin endgültig unter dem 23.08.2013 mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Antrag auf Umgruppierung nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TV-L gestellt habe. Eine Neueingruppierung könne erst bei einer neu auszuübenden Tätigkeit erfolgen (vgl. Ablichtung Bl. 15 und 20 f. d. A., worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird). Mit ihrer am 29.12.2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen für die Zeit ab dem 01.10.2012, hilfsweise ab dem 01.07.2013 weiter, mit welcher sie außerdem mit beziffertem weiteren Klageantrag eine Nachzahlung monatlicher Differenzbeträge (von zuletzt jeweils 199,62 €) zwischen den streitigen Vergütungsgruppen für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2013 geltend macht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des §§ 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L lägen nicht vor, weil bei ihr aufgrund des neuen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.06.2013 kein unverändertes Arbeitsverhältnis seit dem 31.12.2011 bestünde. Wenn mit dem neuen Arbeitsvertrag hätte als Neueinstellung nach § 16 TV-L eine neue Eingruppierung vorgenommen werden müssen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin habe sich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2011 weder zum 01.01.2012 noch zum 01.07.2013 maßgeblich geändert. Eine rückwirkende Eingruppierung zum 01.01.2012 habe sie, die Klägerin, nicht beantragt, sondern eine Höhergruppierung geltend gemacht. Allein aus der Tatsache, dass die weiteren Mitarbeiter in dem Eigenbetrieb Kindergärten N. O. von der Möglichkeit der Antragstellung fristgerecht Gebrauch gemacht hätten, ergebe sich nicht, dass auch sie, die Klägerin, fristgerecht und fachkundig über die notwendige Antragstellung informiert worden sei. Das betreffende Rundschreiben der Senatsverwaltung habe sich nicht direkt an sie, die Klägerin, sondern den Arbeitgeber gewandt. Im Übrigen handele es sich bei § 29a TVÜ-L um einen speziellen Sonderfall, der die allgemeine Ausschlussfrist des § 37 TV-L nur dann verdränge, wenn innerhalb der Frist gestellte Anträge die Rückwirkung auf den 01.01.2012 beinhalteten. Denn der Regelung sei ohnehin immanent, dass bei einer Veränderung der Beschäftigung – und dies schlösse eine Veränderung der Grundlage der Beschäftigung mit ein – eine neue Eingruppierung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien habe erfolgen sollen, so dass eine fehlende Antragstellung jedenfalls nicht für alle Zeit den Ausschluss der tarifgerechten Eingruppierung bedeuten sollte. Folglich sei die antragsgemäße Hochgruppierung nicht an sich durch die Ausschlussfrist ausgeschlossen, sondern nur deren Rückwirkung auf den 01.01.2012, während für den späteren Antrag die allgemeine Frist des § 37 TV-L gelte. Es widerspräche auch dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nunmehr allein sie, die Klägerin, die unstreitig alle Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfülle, in ihrem Kollegium als einzige weiterhin in der Entgeltgruppe 6 verbleiben müsste. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land Berlin verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 an, hilfsweise ab 1. Juni 2013, in die Entgeltgruppe E8 TV-L einzugruppieren und eine dementsprechende Vergütung an sie zu bezahlen; 2. das beklagte Land weiter zu verurteilen, an die Klägerin 2.158,92 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Lohndifferenz seit Oktober 2012 bis einschließlich August 2013 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.