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Urteil

7 AZR 184/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragsparteien können nach §14 Abs.2 Satz 3 TzBfG sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen sachgrundloser Befristungen abweichend regeln. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Geltungsbereich des Tarifwerks genügt, um nach §14 Abs.2 Satz 4 TzBfG die tarifliche Öffnungsklausel anzuwenden. • Die Regelung des MRTV, wonach sachgrundlose Befristungen bis 42 Monate und bis zu vier Verlängerungen zulässig sind, überschreitet die durch §14 Abs.2 TzBfG eröffnete Befugnis der Tarifparteien nicht und ist mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Entscheidungsgründe
Tariföffnung: Kumulative Abweichung von Höchstdauer und Verlängerungsanzahl bei sachgrundloser Befristung • Tarifvertragsparteien können nach §14 Abs.2 Satz 3 TzBfG sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen sachgrundloser Befristungen abweichend regeln. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Geltungsbereich des Tarifwerks genügt, um nach §14 Abs.2 Satz 4 TzBfG die tarifliche Öffnungsklausel anzuwenden. • Die Regelung des MRTV, wonach sachgrundlose Befristungen bis 42 Monate und bis zu vier Verlängerungen zulässig sind, überschreitet die durch §14 Abs.2 TzBfG eröffnete Befugnis der Tarifparteien nicht und ist mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Kläger war als Geld- und Werttransportfahrer befristet bei der Beklagten beschäftigt; der Arbeitsvertrag begann am 3. April 2006 und wurde mehrfach verlängert. Die Parteien vereinbarten in Arbeitsvertrag und mehreren Zusatzvereinbarungen die Anwendung des Mantelrahmentarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (MRTV). Der MRTV sah vor, dass kalendermäßige sachgrundlose Befristungen bis zu 42 Monaten und bis zu vier Verlängerungen zulässig sind. Mit Ablauf der zuletzt vereinbarten Befristung am 2. Oktober 2009 endete das Arbeitsverhältnis nach Auffassung der Beklagten; der Kläger erhob dagegen Befristungskontrollklage. Er rügte, die tarifliche Öffnungsklausel des §14 Abs.2 TzBfG erlaube nur entweder eine Verlängerung der Höchstdauer oder eine Erhöhung der Anzahl der Verlängerungen, nicht jedoch beides kumulativ. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinreichend bestimmt, sie richtet sich gegen die am 26. März 2009 getroffene Befristungsabrede (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Rechtliche Bewertungsgrundlage: Anwendbar sind §3 Abs.1 Satz2 Alt.1, §15 Abs.1 TzBfG für kalendermäßige Befristungen sowie die tarifvertragliche Regelung §2 Abs.6 MRTV und die tariföffnenden Vorschriften des §14 Abs.2 Sätze1,3 und 4 TzBfG. • Auslegung §14 Abs.2 Satz3 TzBfG: Die Norm zulässt nach Auslegung nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ Abweichungen durch Tarifvertrag hinsichtlich Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen; hierfür spricht Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck. • Beschränkungen der Tarifbefugnis: Die tarifliche Regelung ist nicht schrankenlos; sie unterliegt systematischen, verfassungs- und unionsrechtlichen Grenzen (Schutzpflicht aus Art.12 GG, unionsrechtliches Ziel der Richtlinie 1999/70/EG zur Missbrauchsverhinderung). • Anwendung auf den Streitfall: §2 Abs.6 MRTV (42 Monate, bis zu vier Verlängerungen) überschreitet diese Grenzen nicht und steht mit TzBfG sowie unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang. • Vertragliche Verweisung: Die Parteien haben die Anwendung des MRTV wirksam vereinbart; die arbeitsvertragliche Bezugnahme erfasst die einschlägigen tariflichen Befristungsregelungen und ermöglicht der Beklagten, die Befristung auf §2 Abs.6 MRTV zu stützen. • Ergebnis der Vorinstanzen: Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zu Recht abweisend; die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die streitige Befristung war nach §14 Abs.2 TzBfG i.V.m. §2 Abs.6 MRTV wirksam, weil die tarifvertragliche Regelung kumulativ sowohl die Höchstdauer als auch die zulässige Anzahl der Verlängerungen von sachgrundlosen Befristungen regeln kann und die konkrete Festlegung von bis zu 42 Monaten und bis zu vier Verlängerungen die durch Gesetz und Europarecht gezogenen Grenzen nicht überschreitet. Die Parteien haben wirksam die Anwendung des MRTV vereinbart, sodass die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung zu Recht geltend gemacht hat. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.