Urteil
7 AZR 462/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem Sachgrund der Vertretung setzt Kausalität zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus; bei gedanklicher Zuordnung ist zu prüfen, ob der Vertretene rechtlich und tatsächlich die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben hätte übernehmen können (§ 14 Abs.1 Satz1, Nr.3 TzBfG).
• Für die Prüfung einer mittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber die Vertretungskette oder eine nachvollziehbare Neuverteilung der Aufgaben darzulegen; bei Gesamtvertretungsbedarf ist ein schuljahresbezogener Gesamtbedarf festzustellen.
• Unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der genannten Grundsätze bestehen nicht grundsätzlich; nur ein institutioneller Rechtsmissbrauch wäre untersagt.
• Eine vorzeitige materielle Entscheidung zugunsten des Klägers war nicht möglich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Einsatzmöglichkeiten des Vertretenen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Vertretung: Prüfung der gedanklichen Zuordnung und Kausalität • Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem Sachgrund der Vertretung setzt Kausalität zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus; bei gedanklicher Zuordnung ist zu prüfen, ob der Vertretene rechtlich und tatsächlich die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben hätte übernehmen können (§ 14 Abs.1 Satz1, Nr.3 TzBfG). • Für die Prüfung einer mittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber die Vertretungskette oder eine nachvollziehbare Neuverteilung der Aufgaben darzulegen; bei Gesamtvertretungsbedarf ist ein schuljahresbezogener Gesamtbedarf festzustellen. • Unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der genannten Grundsätze bestehen nicht grundsätzlich; nur ein institutioneller Rechtsmissbrauch wäre untersagt. • Eine vorzeitige materielle Entscheidung zugunsten des Klägers war nicht möglich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Einsatzmöglichkeiten des Vertretenen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger war an einer breit organisierten Schule des beklagten Landes aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge beschäftigt; der letzte Vertrag (1.8.2008–24.6.2009) nannte die Vertretung von Frau B als Befristungsgrund. Frau B hatte Elternzeit beantragt; zusätzlich waren weitere Lehrkräfte in Elternzeit (Frau H) und eine befristete Kraft (Frau Dr. R) angestellt. Der Kläger unterrichtete Politik und Werte und Normen; wegen vermehrtem Religionsunterricht erhöhte sich der Bedarf an Werte-und-Normen-Unterricht. Der Kläger focht die Wirksamkeit der Befristung an und begehrte die Feststellung der Unbefristetheit seines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision war begründet; das Landesarbeitsgericht hat die rechtliche Bedeutung der Frage, ob Frau B den vom Kläger erteilten Unterricht hätte übernehmen können, zu Unrecht vernachlässigt. (§ 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG betreffend Klageauslegung und Frist). • Rechtliche Grundlagen: § 21 BEEG, § 14 TzBfG (Nr.3), § 17 TzBfG; Anforderungen: Bei Vertretungsbefristungen ist eine Prognose über Wegfall des Bedarfs und ein Kausalzusammenhang zwischen Ausfall und Einstellung erforderlich. Bei unmittelbarer Vertretung muss der Vertreter Aufgaben des Ausfallenden übernehmen können; bei mittelbarer Vertretung ist die Vertretungskette oder die Neuverteilung der Aufgaben darzulegen. Bei gedanklicher Zuordnung ist erforderlich, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, dem Vertretenen die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. • Die gedankliche Zuordnung kann durch Vertragsangaben erkennbar gemacht werden; sie gewährleistet die notwendige Kausalität zwischen Abwesenheit und Einstellung. Unionsrechtlich steht die Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen; nur institutioneller Rechtsmissbrauch wäre ausschlaggebend. • Im vorliegenden Fall fehlten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, ob Frau B rechtlich und tatsächlich für die vom Kläger übernommenen Unterrichtsstunden eingesetzt werden konnte; daher ist eine materielle Entscheidung nicht möglich. Es sind insbesondere Feststellungen zum Rechtsstatus von Frau B (Arbeitnehmerin/Beamtin) und zur Frage möglicher Umsetzungen nach § 106 GewO bzw. beamtenrechtlicher Regeln sowie zu § 51 Abs.1 Satz2 Niedersächsisches Schulgesetz zu treffen. • Zur Frage eines schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfs hat das Landesarbeitsgericht keine notwendigen Feststellungen getroffen; es bleibt offen, ob und in welcher organisatorischen Einheit ein solcher Bedarf festgestellt werden könnte. • Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch lagen nicht vor; die Befristungen und die Gesamtdauer der Beschäftigung (ca. 2,5 Jahre, drei Befristungen) sprechen nicht dafür. Der Revision des Klägers wird stattgegeben: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr festzustellen und gegebenenfalls ergänzend zu ermitteln, ob Frau B rechtlich und tatsächlich für die vom Kläger übernommenen Unterrichtsstunden hätte eingesetzt werden können (unter Einbeziehung ihres Rechtsstatus, der möglichen Umsetzungsbefugnisse und der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften). Fehlen solche Feststellungen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Befristung wegen Vertretung sachlich gerechtfertigt war; ein materielles Obsiegen des Klägers ist deshalb derzeit nicht zu treffen, die weitere Entscheidung obliegt dem Landesarbeitsgericht nach Aufarbeitung der genannten Fragen.