Urteil
10 AZR 824/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
• Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (8 Sa 1854/10). Gegenstand des Verfahrens war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, deren konkrete Tatsachen und Anspruchsgrundlagen die Parteien im Zivilprozessrechtswege geklärt haben. Die Revision richtete sich gegen die erstinstanzliche und landesgerichtliche Entscheidung. Die Parteien haben ausdrücklich nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass der Senat keine inhaltlichen Feststellungen getroffen hat. Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, ob Verfahrensfehler oder fehlerhafte Rechtsanwendung vorliegen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Revision sei unbegründet. Es entschied zudem über die Kosten des Revisionsverfahrens. • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb der Senat keine inhaltliche erneute Prüfung des Sachverhalts darstellt. • Mangels darlegbarer Verfahrens- oder Rechtsfehler rechtfertigte der angegriffene Senatsbeschluss keine Aufhebung; die Revision wies das Gericht als unbegründet zurück. • Nach den Grundsätzen der Prozesskostenverteilung hat der unterliegende Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Es lagen keine Umstände vor, die eine abweichende Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO rechtfertigten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (8 Sa 1854/10) wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Aufgrund der Verzichtserklärung nach § 313a ZPO wurden Tatbestand und Entscheidungsgründe von den Parteien nicht dargestellt, sodass das Gericht keine weitergehenden inhaltlichen Feststellungen getroffen hat. Insgesamt führt dies zur Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung und zur Kostenlast beim Kläger.