Urteil
8 Sa 1854/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0629.8SA1854.10.0A
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Leitsätze
Während des Freizeitblocks der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Schichtfortzahlung der Schichtzulage bei Schichtuntauglichkeit nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodenpersonal Lufthansa.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 2010 – 14 Ca 1699/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während des Freizeitblocks der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Schichtfortzahlung der Schichtzulage bei Schichtuntauglichkeit nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodenpersonal Lufthansa. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 2010 – 14 Ca 1699/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die – nunmehr im Wege der Zahlungsklage – geltend gemachte Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und umfassend ausgeführten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Auf die Berufung ist nur festzuhalten: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzulage nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden während des Freizeitblocks der Altersteilzeit auch wenn er während des Arbeitsblocks aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schichtdienst ausgeschieden ist. a) Voraussetzung für die Weiterzahlung der Schichtzulage nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden ist es, dass der Mitarbeiter wegen einer gesundheitlich begründeten Leistungsminderung nicht mehr in der Lage ist, den Schichtzuschlag zu verdienen (vgl. BAG v. 22.10.2003 – 10 AZR 41/03 zu II. 2. b); Hess. LAG v. 13.11.2006 – 19/17 Sa 128/06). Ab Beginn des Freizeitblocks beruht die Verdienstminderung nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der vertraglich vereinbarten Freistellung von der Arbeitspflicht. Auch wenn beim Kläger während des Freizeitblocks wieder Schichttauglichkeit gegeben wäre, könnte er eine Schichtzulage nicht verdienen. b) Jedenfalls bestimmen sich die Leistungen für Schichtgänger in der Freizeitphase nach der Protokollnotiz II. zum TV ATZ. Diese ist jedenfalls die speziellere Vorschrift gegenüber § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Dort sind die Leistungen für Schichtgänger in der Freistellungsphase geregelt, die während der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten. Hier ist der spezielle Fall der Verdienstminderung aufgrund Eintritts in die Freistellungsphase geregelt. Die oben dargelegte Auslegung des § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden wird damit bestätigt. Fände die Protokollnotiz – wie der Kläger meint – nur Anwendung auf bis zum Ende Arbeitsphase schichttaugliche Arbeitnehmer würden diese willkürlich und ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen benachteiligt, die (kurz) vor Eintritt in die Freistellungsphase schichtuntauglich wurden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine fehlerhafte Tarifauslegung fortzuführen. Der Kläger wird allerdings ungleich gegenüber denjenigen behandelt, die vor dem 01. September 2009 schichtuntauglich wurden und denen die Beklagte auch nach Beginn des Freizeitblocks noch immer und auch dann, wenn dieser nach dem 01.09.2009 begann, Schichtzulagenfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 gewährt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass die Beklagte ihre Korrektur der Umsetzung der Tarifverträge nicht auf die diejenigen anwendet, bei denen die Schichtuntauglichkeit bereits eingetreten war, bevor die Beklagte ihren Fehler überhaupt erkannt hatte. Bei diesen war nicht auszuschließen, dass sie sich – möglicherweise zu Recht – auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung hätten berufen können. Mit ihrer Stichtagsregelung hat die Beklagte die zutreffende Tarifanwendung äußerst schonend umgesetzt und jegliche Gefahr vermieden, dass sie in etwa bestehende Besitzstände eingreift. Das kann ihr nicht angelastet werden. Die Beklagte war nicht gezwungen, auf einen Schlag und gegenüber allen Betroffenen die als richtig erkannte Tarifanwendung umzusetzen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, vor dem Stichtag schichtuntauglich gewesen zu sein. Er hat dazu nichts Genaues vorgetragen. Jedenfalls fehlt es vor dem Stichtag an der Feststellung durch einen Arzt, wie sie nach §31 Abs. 3, b) MTV Nr. 14 Boden erforderlich ist III. Dem Kläger war für die Zukunft keine Zahlung in der Höhe der U/K-Pauschale zuzusprechen, die ihm unstreitig zusteht. Der Kläger hat ausdrücklich nur Leistungen nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden eingeklagt. Bei der U/K-Pauschale handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Im Übrigen hat der Kläger diese Leistungen auch nicht beziffert. IV. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob eine „Schichtfortzahlung“ nach § 31 Abs. 3 des einschlägigen Manteltarifvertrags während des Freizeitblocks ihres Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses zu gewähren ist. Der am 06. September 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. März 1973 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1973 (Bl. 113 d.A.) im Schichtdienst eingesetzt. In diesem Arbeitsvertrag (Anlage B1) ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten unter anderem auf die jeweils gültigen Tarifverträge verwiesen. Im Dezember 2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag den sie unter dem 14. April 2005 abänderten „auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrags Altersteilzeitarbeit vom 01.10.1996 in seiner neuen Fassung vom 08.12.2004“. Danach sollte der Arbeitsblock vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und der Freizeitblock vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 dauern (siehe Anlagen K1 zur Klageschrift). Aufgrund eines ärztlichen Attestes vom 31.08.2009, das den Kläger für schichtuntauglich ab September 2009 erklärte, wurde er danach nicht mehr im Schichtdienst eingesetzt. Am 01. Januar 2010 begann der Freizeitblock, in dem der nicht mehr für die Beklagte arbeitete. Der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der DLH in der Fassung vom 01. Januar 2007 (im Folgenden: „MTV Nr. 14 Boden“), der auch für die Beklagte gilt, enthält eine Regelung zur sogenannten „Schichtfortzahlung“ bei Leistungsminderung (vgl. Anl. B 3 ur Klageerwiderung): „§ 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung … 3) Mitarbeiter die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollnotiz I Abs. (9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht- oder Nachtdienst ausscheiden müssen, erhalten, wenn sie mindestens 5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedes Jahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat – höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten – einen Betrag weitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (siehe Protokollnotiz IX Ziff. 1): Gesamtbetrag der in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ausgezahlt Nacht- und Sonntagszuschläge, geteilt durch 3. … Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gem. Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet, tritt an die Stelle des Zeitraums von 15 Monaten ein Zeitraum von 24 Monaten. Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gem. Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet, wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieser Zeit ¼ nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate weiter gezahlt. … b) Die Feststellung der Schichtuntauglichkeit erfolgt durch den Betriebs- oder Facharzt. …“ Die Beklagte gewährte Arbeitnehmern, die während eines Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses im Arbeitsblock schichtuntauglich wurden die Schichtfortzahlung nach dieser Vorschrift auch während des Freizeitblocks. Der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 01. Januar 2007 (im Folgenden: „TV ATZ“) der auch für die Beklagte gilt, enthält in Protokollnotiz II folgende Regelung: „Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertrag abschließen und beginnen und während der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistellungsphase für die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate, eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase (Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrags (U/K-Pauschale) gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26 Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K5 der Klageschrift verwiesen. Die A, zu deren Konzern die Beklagte gehört, wandte sich mit Schreiben vom 13. August 2009 (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2010) an die Gewerkschaft ver.di, den Tarifvertragspartner der genannten Tarifverträge: „In Zusammenhang von Altersteilzeit mit Schichtuntauglichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen, in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Form nicht der tariflichen Rechtslage entspricht. … Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen …, werden wir daher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis der tarifvertraglichen Regelungen zurückführen. … Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit unabhängig vom Vorliegen von Schichtdienstuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlung nach Protokollnotiz II des Tarifvertrages Altersteilzeit geleistet und eine eventuell bereits laufende Zahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Boden eingestellt und angerechnet. … Im Sinne einer unbürokratischen Umsetzung wird diese Änderung für alle Fälle gelten, die ab dem 01.09.2009 die Freizeitphase neu beginnen und ansonsten wird die Abrechnung für alle Mitarbeiter, die bereits vorher in der Freistellungsphase waren, unverändert fortgeführt.“ Die Beklagte schloss sich mit einer entsprechenden Regelung an. Sie zahlt Mitarbeitern, die seit dem 01. September 2009 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eingetreten sind eine Pauschalzahlung nach der Protokollnotiz II des TV ATZ. Mitarbeiter, die vor dem 01. September 2009 gemäß ärztlichem Attest schichtdienstuntauglich wurden, tatsächlich vor diesem Zeitpunkt auch aus dem Schichtdienst ausschieden, erhalten von der Beklagten dagegen weiterhin Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. III MTV Nr. 14 Boden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch nach Beginn des Freizeitblocks der Altersteilzeit eine Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. II MTV Nr. 14 Boden für 36 Monate zu. Bei Schicht- und Dienstuntauglichkeit vor Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit sei diese Vorschrift und nicht die Protokollnotiz II zum TV ATZ maßgeblich. Die Protokollnotiz II zum TV ATZ sei dann anzuwenden, wenn vor Eintritt in die Freizeitphase keine Schicht- und/oder Nachtdienstuntauglichkeit vorgelegen habe. Er sei auch vor dem 01. September bereits schichtdienstuntauglich gewesen. Er hätte sich auch schon im August 2009 Schichtdienstuntauglichkeit attestieren lassen können. Er habe versucht bis zum Ende der Arbeitsphase durchzuhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Schichtfortzahlung ausschließlich nach § 31 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal mit dem Einzelnen bezifferten Beträgen für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 22. Oktober 2012 abzurechnen und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zur Abrechnung nach der genannten Vorschrift verpflichtet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ab Beginn des Freizeitblocks keinen Anspruch auf Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden, sondern gemäß Protokollnotiz II zum TV ATZ für die dort aufgeführte Dauer Anspruch auf Leistungen, die sich nach § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden berechnen. Ab Beginn der Freistellungsphase beruhe das Ausscheiden aus dem Schichtdienst nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern auf der Regelung des Altersteilzeitvertrages. Andernfalls würden die schichtdienstuntauglichen Arbeitnehmern gegenüber denjenigen bevorzugt, die bis Beginn des Freizeitblocks Schichtdienst leisteten. Die Stichtagsregelung sei gerechtfertigt. Der Kläger könne sich nicht mit Mitarbeitern vergleichen, die vor dem Stichtag schichtdienstuntauglich wurden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 29. September 2010 auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 29. Juni 2011 verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger könne Schichtzulagenfortzahlung nach § 31 Abs. 3 des MTV Nr. 14 Boden verlangen, da er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schichtdienst ausgeschieden sei. Weiterer Voraussetzungen bedürfe es nicht. Die Protokollnotiz II zum TV ATZ sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht die speziellere Regelung. Der Kläger könne auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden verlangen. Die Beklagte habe diese Leistungen nicht eingestellt gegenüber Arbeitnehmern, die vor dem 01. September 2009 schichtuntauglich wurden und aus dem Schichtdienst ausschieden und deren Freizeitblock danach begann. Die Beklagte habe auch keine – nach ihrer Auffassung zu unrecht geleisteten – Schichtfortzahlungen zurück verlangt. Im Gegensatz zu der Schichtfortzahlung, die gestaffelt über 36 Monate geleistet werde, sei die U/K-Pauschale nach der Protokollnotiz II niedriger und werde maximal 18 Monate gewährt. Dadurch werde der Kläger schlechter gestellt als die Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag schichtdienstuntauglich wurden. Die Beklagte gewähre diesen die Schichtfortzahlung weiter, obwohl sie spätestens ab 01. September 2009 sich dazu nicht mehr für rechtlich verpflichtet hält und die Regelung des § 31 Abs. 3 des MTV Nr. 14 Bodenpersonal nicht mehr irrtümlich anwendet. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Ca 2310/10 vom 29. September 2010 wird geändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers bezüglich der Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal mit folgenden Beträgen abzurechnen und an den Kläger folgende Beträge zu zahlen: - für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. September 2011 monatlich je 1.367,06 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. Oktober bis 22. Oktober 2011 insgesamt 979,17 EUR brutto; - für den Zeitraum 23. Oktober bis 31. Oktober 2011 insgesamt 198,44 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. November 2011 bis 31. März 2012 monatlich je 683,53 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. April 2012 bis 22. April 2012 insgesamt 501,25 EUR brutto; - für den Zeitraum 23. April 2012 bis 30. April 2012 insgesamt 182,27 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. Mai 2012 bis 30. September 2012 monatlich je 341,76 EUR brutto; für den Zeitraum 01. Oktober 2012 bis 22. Oktober 2012 insgesamt 242,53 EUR brutto; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der festgestellten Schichtuntauglichkeit des Klägers verpflichtet ist, während der Freistellungsphase ab dem 01. Januar 2010 das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal ordnungsgemäß abzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Die fehlerhafte Anwendung der tarifvertraglichen Vorschriften habe nur durch eine Stichtagsregelung korrigiert werden können. Der Kläger unterfalle dieser Stichtagsregelung. Wegen des weiteren Vorbringens der Partien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.