Beschluss
3 AZR 633/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung der Frist dem Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist (§§ 233, 85 Abs.2 ZPO).
• Ein Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Handakten eigenverantwortlich zu prüfen, ob Rechtsmittelfristen und Begründungsfristen ordnungsgemäß notiert sind.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig: Versäumte Revisionsbegründungsfrist und fehlende Wiedereinsetzung • Die Revision ist unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung der Frist dem Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist (§§ 233, 85 Abs.2 ZPO). • Ein Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Handakten eigenverantwortlich zu prüfen, ob Rechtsmittelfristen und Begründungsfristen ordnungsgemäß notiert sind. Die 1961 geborene Klägerin war von 1983 bis 2003 bei der Beklagten beschäftigt und bezog seit 2004 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zahlte eine Betriebsrente nach dem TV-IKK-BR und berücksichtigte bei der Berechnung nur die tatsächliche Beschäftigungszeit. Die Klägerin forderte die Hinzurechnung der bis zum 60. Lebensjahr fehlenden garantierten Rentenbausteine gemäß §12 Abs.2 TV-IKK-BR und klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab teilweise statt; die Beklagte legte Revision ein. Die Revisionsbegründung wurde nicht fristgerecht eingereicht; ein Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten folgte mit Begründung, dass Fristen intern fehlerhaft notiert worden seien. • Die Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach §74 Abs.1 ArbGG eingegangen; sie wurde erst nach Fristablauf eingereicht. • Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt (§§234,236 ZPO), erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des §233 ZPO. • Die Versäumung der Frist ist der Beklagten nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, weil das Verschulden beim Prozessbevollmächtigten liegt; dieser hat seine Pflicht verletzt, bei Vorlage der Handakten die Rechtsmittelfristen und die Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen. • Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Rechtsanwalt die Kontrolle der Fristen auch dann, wenn Fristen bereits in Kanzleikalendern notiert sind; das Bundesarbeitsgericht verweist auf diese Verpflichtung und die fehlende Darlegung eines Rechtfertigungsgrundes durch den Prozessbevollmächtigten. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §97 Abs.1 ZPO und §63 Abs.2 GKG; deshalb trägt die Beklagte die Kosten der Revision und der Streitwert wird festgesetzt. Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die gesetzliche Frist nicht eingehalten wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Die Versäumung ist der Beklagten durch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§85 Abs.2 ZPO), sodass die form- und fristgerechte Nachholung der Revisionsbegründung die Unzulässigkeit nicht beseitigt. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.