Beschluss
12 TaBV 49/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0531.12TABV49.13.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2013 - 3 BV 19/13 - wird als unzulässig verworfen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. 4 Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung des Softwareprogramms HR Access" durch Beschluss vom 29.04.2013 eingesetzt, I. E. zum Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf je vier bestimmt. Dieser Beschluss ist dem zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat am 02.05.2013 zugestellt worden. Dieser hat am 15.05.2013 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben des Gerichts vom 27.05.2013 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Gesamtbetriebsrat die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG begründet hat und diese deshalb unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat mit am 28.05.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdebegründung noch nicht abgelaufen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, denn es fehle an einem Verschulden des Gesamtbetriebsrats. Zugleich hat er die Beschwerde begründet. 5 II. 6 Die Beschwerde war nach Anhörung der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden alleine (§ 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Der Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. 7 1.Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Dies bedeutet, dass auch die Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen hat, mithin insgesamt nur zwei Wochen zur Verfügung stehen (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 98 Rn. 65; Germelmann, ArbGG 7. Auf. 2009, § 98 Rn. 38; ohne weiteres z.B. LAG Nürnberg 17.06.2010 - 7 TaBV 32/10, juris Rn. 16). Die zweiwöchige Beschwerdebegründungsfrist endete aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 02.05.2013 mit dem 16.05.2013. Die Beschwerdebegründung ist erst am 28.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats liegt keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, mit der Folge, dass die Begründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätte (§ 9 Abs. 5 Satz 3, 4 ArbGG), vor. Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die Rechtsmittelbelehrung sei deshalb unrichtig, weil nur über die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde, nicht aber darüber belehrt worden sei, dass innerhalb dieser Frist das Rechtsmittel auch zu begründen sei. Insoweit ist richtig, dass das Arbeitsgericht nur über die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde belehrt hat. Dies ist indes unschädlich. Die Rechtsmittelbelehrung muss sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf die Einlegung, nicht auch auf die Begründung des Rechtsmittels erstrecken (BAG 05.02.2004 - 8 AZR 112/03, NZA 2004, 540 Rn. 44; BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, AP Nr. 2 zu § 209 InsO Rn. 23). Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, der sich nur auf die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber dessen Begründung bezieht (vgl. BAG 04.06.2003 a.a.O. Rn. 23). Die Rechtsmittelbelehrung soll zudem die rechtsunkundige Partei in die Lage versetzen, die gebotenen Schritte zu ergreifen und insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG hinzuzuziehen. Frist und Form der Begründung müssen dann von diesem beachtet werden (BAG 05.02.2004 a.a.O. Rn. 44). So liegt es auch hier, selbst wenn die Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen haben. Auch in dem Verfahren gemäß § 98 ArbGG führt eine Rechtsmittelbelehrung, die sich nur auf die Einlegung der Beschwerde bezieht, dazu, dass der betroffene Beteiligte sich innerhalb der Frist an einen Prozessbevollmächtigten wendet, der die erforderlichen Schritte einleitet. Sollte der betroffene Beteiligte sich erst sehr spät an den Prozessbevollmächtigten wenden, so dass innerhalb der Frist trotz des besonderen Beschleunigungsgebots eine ordnungsgemäße Anfertigung der Begründung nicht mehr möglich ist, ist dies ohne weiteres dadurch lösbar, dass eine Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde beantragt wird, was auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG zulässig ist (LAG Nürnberg 17.06.2010 a.a.O. Rn. 17 ff.). Wenn Arbeitsgerichte zusätzlich über die Frist für die Begründung des Rechtsmittels belehren, ist dies zulässig, führt aber nicht dazu, dass dies für andere Arbeitsgerichte rechtlich erforderlich wird. 8 2.Der zulässige Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Gesamtbetriebsrat war nicht ohne sein Verschulden verhindert (§ 233 ZPO), die Frist für die Beschwerdebegründung einzuhalten. Die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden von seinem Prozessbevollmächtigten, welches dem Gesamtbetriebsrat gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Vorschriften gelten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gleichermaßen (BAG 08.05.2008 - 1 ABR 56/06, NZA 2008, 726 Rn. 14). 9 a)Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats konnte dessen Prozessbevollmächtigter die Fristberechnung für die Beschwerdebegründungsfrist nicht auf Frau I. übertragen. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, wenn es sich um einfache und übliche Fristen handelt, die in der Kanzlei des Proessbevollmächtigten häufig vorkommen. Dann darf er sich auf die Fristberechnung durch geschultes Personal verlassen. Dies gilt aber nicht für atypische Fristen. Ihre Einhaltung muss der Rechtsanwalt selbst sicherstellen, indem er den Fristablauf selbst ermittelt (BAG 27.09.1995 - 4 AZN 473/95, NZA 1996, 555 Rn. 11). Bei der Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG handelt es sich um eine atypische Frist in einem gesetzlichen Sonderfall. Der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats hat die Frist nach seinem eigenen Vortrag nicht selbst berechnet. Er hat dies vielmehr Frau I. überlassen. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht zulässig. 10 b)Der Prozessbevollmächtigte hat unabhängig davon schuldhaft gehandelt, weil er die Frist für die Beschwerdebegründung am 15.05.2013 nicht überprüft hat. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BAG 17.10.2012 - 3 AZR 633/12, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats hat die Beschwerdeschrift am 15.05.2013 unterzeichnet. Es hätte ihm nach der angeführten Rechtsprechung am 15.05.2013 oblegen, zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Notierung der Frist für die Beschwerdebegründung, die zudem noch lief, zu prüfen. Dies ist nicht erfolgt. 11 3.Es kam mithin nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats sich aufgrund des Umstandes, dass Frau I. erst seit dem 01.11.2012 bei ihm tätig war, ungeachtet der obigen Ausführungen - eine Übertragbarkeit der Fristberechnung unterstellt - im konkreten Fall des § 98 ArbGG überhaupt schon auf diese ausreichend verlassen konnte. 12 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG). 13 RECHTSMITTELBELEHRUNG 14 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 15 Düsseldorf, den 31.05.2013 16 Der Vorsitzende der 12. Kammer 17 Dr. Gotthardt 18 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht