Beschluss
7 AZR 646/10 (A)
BAG, Entscheidung vom
20mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters kann begründet sein, wenn bei objektiver Betrachtung Besorgnisse der Befangenheit bestehen.
• §41 Nr.4 ZPO schließt natürliche Personen nur aus, wenn sie als Prozessbevollmächtigte der Partei anzusehen sind oder ermächtigt gewesen wären; bloße Tätigkeit für eine zur Prozessvertretung befugte juristische Person genügt dafür nicht.
• Ist der Richter in Parallelverfahren für Kläger in demselben Sachkomplex tätig gewesen, rechtfertigt dies objektiv die Besorgnis der Befangenheit nach §42 ZPO und Art.6 EMRK.
Entscheidungsgründe
Ablehnung ehrenamtlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Tätigkeit in gleichgelagerten Verfahren • Die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters kann begründet sein, wenn bei objektiver Betrachtung Besorgnisse der Befangenheit bestehen. • §41 Nr.4 ZPO schließt natürliche Personen nur aus, wenn sie als Prozessbevollmächtigte der Partei anzusehen sind oder ermächtigt gewesen wären; bloße Tätigkeit für eine zur Prozessvertretung befugte juristische Person genügt dafür nicht. • Ist der Richter in Parallelverfahren für Kläger in demselben Sachkomplex tätig gewesen, rechtfertigt dies objektiv die Besorgnis der Befangenheit nach §42 ZPO und Art.6 EMRK. Der Kläger verlangt Wiedereinstellung aus einem vertraglichen Rückkehrrecht aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005. Die Beklagte bestreitet das Rückkehrrecht; der Kläger klagt. Zahlreiche weitere Arbeitnehmer machen vergleichbare Rückkehrrechte geltend; die D GmbH vertritt dabei mehrere Kläger, darunter auch den Kläger dieses Verfahrens. Der ehrenamtliche Richter K war als Rechtssekretär für die D GmbH tätig und hat in zwei gleichgelagerten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg die D GmbH vertreten. Die Beklagte hat daraufhin den Richter K wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger, ebenfalls von der D GmbH vertreten, hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet. • Ablehnungsgrund nach §41 Nr.4 ZPO: Der Richter ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er zwar für die D GmbH tätig war, aber nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers im vorliegenden Verfahren aufgetreten ist. Bei juristischen Personen gilt der Begriff des Prozessbevollmächtigten nur für die die juristische Person vertretenden natürlichen Personen; Voraussetzung für Ausschluss ist, dass die natürliche Person als Vertreter der juristischen Person konkret bevollmächtigt gewesen ist. • Die bloße Anstellung oder frühere Tätigkeit als Rechtssekretär genügt nicht; auch parallele Tätigkeiten reichen nur bei Identität der Sache im Sinne des §41 Nr.4 ZPO. Es muss Gleichheit des Streitgegenstands vorliegen oder eine ausdrückliche bzw. auf ihn zugeschriebene Vollmacht zur Prozessvertretung. • Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§42 ZPO, Art.6 EMRK): Maßstab ist die objektive Sicht der Ablehnenden. Hier hat der Richter in Verfahren gehandelt, die denselben Sachkomplex (Anwendung und Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarung) betrafen, an denen die Beklagte als Partei beteiligt war. Dies begründet objektiv die Befürchtung, der Richter könnte nicht unvoreingenommen entscheiden. • Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Besonderheiten: Die Einbindung ehrenamtlicher Richter aus Gewerkschaftskreisen und die Möglichkeit gewerkschaftlicher Prozessvertretung schließen eine Befangenheit nicht generell aus; hier jedoch besteht wegen unmittelbarer Nähe zu vergleichbaren Konflikten ein hinreichender Befangenheitsgrund. • Einholung dienstlicher Äußerung war nicht erforderlich, da die relevanten Umstände aktenkundig sind und vom Richter im Parallelverfahren angezeigt wurden. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den ehrenamtlichen Richter K war begründet; die Ablehnung wird für begründet erklärt. Der gesetzliche Ausschluss nach §41 Nr.4 ZPO lag nicht vor, weil K nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetreten war und keine derart konkrete Vollmacht ersichtlich ist. Gleichwohl hat die Beklagte objektiv die Besorgnis der Befangenheit nach §42 ZPO geltend gemacht, da K in Parallelverfahren für Kläger in demselben Sachkomplex gehandelt hatte und die Beklagte in diesen Verfahren Partei war. Wegen dieser objektiven Besorgnis der Befangenheit durfte K nicht in dem vorliegenden Verfahren verbleiben; eine dienstliche Äußerung war nicht erforderlich, weil die Tatsachen aktenkundig sind.