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Beschluss

6 LB 15/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1025.6LB15.24.00
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Leitsätze
Ein geschäftsverteilungsplanmäßig für eine Streitsache zuständiger Richter, der vormals für die auf Klägerseite auftretende Rechtsanwälte-Partnerschaft als angestellter Rechtsanwalt tätig war und infolge einer der Partnerschaft uneingeschränkt erteilten Prozessvollmacht Prozessbevollmächtigter des Klägers war, ist ungeachtet dessen, ob er in der Vertretereigenschaft tatsächlich tätig geworden ist, auf seine Anzeige hin gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes in der Streitsache ausgeschlossen. (Rn.3)
Tenor
Der Richter am Verwaltungsgericht ……. ist in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein geschäftsverteilungsplanmäßig für eine Streitsache zuständiger Richter, der vormals für die auf Klägerseite auftretende Rechtsanwälte-Partnerschaft als angestellter Rechtsanwalt tätig war und infolge einer der Partnerschaft uneingeschränkt erteilten Prozessvollmacht Prozessbevollmächtigter des Klägers war, ist ungeachtet dessen, ob er in der Vertretereigenschaft tatsächlich tätig geworden ist, auf seine Anzeige hin gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes in der Streitsache ausgeschlossen. (Rn.3) Der Richter am Verwaltungsgericht ……. ist in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Der Senat entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 48, 45 Abs. 1, 41, 42, ZPO ohne Mitwirkung des Richters am Verwaltungsgerichts … durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO) in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO). An die Stelle des betreffenden Richters tritt sein geschäftsplanmäßig bestimmter Vertreter. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Eine solche Anzeige liegt hier vor; sie führt dazu, dass der Richter am Verwaltungsgericht … gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO in dieser Sache kraft Gesetzes von der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre; dem gerichtlichen Beschluss kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.04.2006 – 3 B 04.2773 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 54 Rn. 4). Eines Ablehnungsgesuchs der Beteiligten bedarf es in diesem Fall nicht. 1. Der Richter am Verwaltungsgericht … ist seit dem 1. Oktober 2024 Mitglied des Senats und seitdem Berichterstatter in der vorliegenden Sache. Im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 fiel auf, dass er bis Ende November 2018 für die auf Klägerseite auftretende Rechtsanwälte Partnerschaft mbB als angestellter Rechtsanwalt tätig war. Nach Anzeige dieses Sachverhaltes (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO) und dem Hinweis, dass er nach seiner Erinnerung mit dieser Sache nicht befasst gewesen sei, wies die Beklagte ergänzend und zutreffend darauf hin, dass er im Widerspruchsverfahren ein Schreiben an die Beklagte vom 8. März 2018 für den sachbearbeitenden, aber ortsabwesenden Rechtsanwalt unterzeichnet hatte. Erstmals hatte sich die Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bei der Beklagten mit der Angabe: „… vertreten wir die rechtlichen Interessen der Eheleute …“ gemeldet, um Widerspruch zu erheben; dabei wurde das Vorliegen einer Vollmacht anwaltlich versichert. Ausweislich der nunmehr vorliegenden Vollmacht vom 27. September 2018 beauftragten die Kläger die für sie auftretende Rechtsanwälte Partnerschaft mbB uneingeschränkt mit ihrer Vertretung. Im Briefkopf ist auch der jetzige Richter am Verwaltungsgericht ... als ein im B-Stadter Büro der Partnerschaft tätiger Rechtsanwalt aufgeführt. Der bis heute sachbearbeitende Rechtsanwalt hat auf Nachfrage telefonisch bestätigt, dass die uneingeschränkte Erteilung der Prozessvollmacht gemäß der dortigen Praxis zur Folge hatte, dass damit sämtliche in der Kanzlei der Partnerschaft tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen auch intern befugt waren, für die Kläger nach außen aufzutreten. 2. Hiervon ausgehend liegt der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO vor. Nach § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er u.a. als Prozessbevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder gewesen ist. So liegt es hier in Bezug auf den jetzigen Richter am Verwaltungsgericht …. Die der aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft uneingeschränkt erteilte Prozessvollmacht führt dazu, dass sämtliche in der Kanzlei der Partnerschaft tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellt wurden. Bei einer Partnerschaft handelt es sich um eine rechtsfähige und prozessfähige Gesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 705 Abs. 2 Satz 1 BGB) und damit um eine Berufsausübungsgesellschaft i.S.d. § 59b BRAO, die selbst postulationsfähig ist und der als solcher Prozessvollmacht erteilt werden kann (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Vorb. 7 zu §§ 78-90). Dies folgt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich des Rechts der rechtsberatenden Berufe am 1. August 2022 (BGBl. I 2363) aus § 59l BRAO und ergab sich zuvor aus § 7 Abs. 4 PartGG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung. Wie die juristische Person handelt auch die Rechtsanwaltsgesellschaft durch ihre Organe und Vertreter. Zur Vertretung berechtigt ist nicht sie selbst, sondern sind diejenigen natürlichen Personen, die für die juristische Person bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft handeln und so mit ihr verbunden sind, dass sie nach dem Zweck des § 41 Nr. 4 ZPO als Prozessbevollmächtigte der Partei angesehen werden müssen (BAG, Beschl. v. 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A) –, juris Rn. 7 ff.). Schon der Tatbestand der Bestellung und die damit einhergehende Befugnis, für den Vollmachtgeber aufzutreten genügt nach dem Wortlaut des § 41 Nr. 4 ZPO, um einen gesetzlichen Ausschluss anzunehmen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Betreffende in der Vertretereigenschaft tatsächlich tätig geworden ist (BGH, Beschl. v. 05.03.2001 – I ZR 58/00 –, juris Rn. 15; Stackmann, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 41 Rn. 20). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).