Urteil
7 AZR 225/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer Befristung ist bei Vorliegen haushaltsrechtlicher Mittel nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG zu prüfen; hierfür genügt, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die im Haushaltsplan für befristete Beschäftigung mit nachvollziehbarer Zwecksetzung ausgewiesen sind.
• Gerichte haben bei der Kontrolle von Sachgrundbefristungen auch eine Missbrauchsprüfung vorzunehmen (institutioneller Rechtsmissbrauch, § 242 BGB) und dabei Gesamtdauer und Anzahl aufeinanderfolgender Befristungen zu berücksichtigen.
• Ist die Sach- und Rechtslage nicht abschließend festgestellt, muss zurückverwiesen werden; eine unionsrechtliche Klärung der Haustaltsbefristung ist nur bei Entscheidungsrelevanz als Vorlagefrage an den EuGH zu erwägen.
Entscheidungsgründe
Zur Prüfung haushaltsrechtlicher Befristungen und der erforderlichen Missbrauchskontrolle • Die Zulässigkeit einer Befristung ist bei Vorliegen haushaltsrechtlicher Mittel nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG zu prüfen; hierfür genügt, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die im Haushaltsplan für befristete Beschäftigung mit nachvollziehbarer Zwecksetzung ausgewiesen sind. • Gerichte haben bei der Kontrolle von Sachgrundbefristungen auch eine Missbrauchsprüfung vorzunehmen (institutioneller Rechtsmissbrauch, § 242 BGB) und dabei Gesamtdauer und Anzahl aufeinanderfolgender Befristungen zu berücksichtigen. • Ist die Sach- und Rechtslage nicht abschließend festgestellt, muss zurückverwiesen werden; eine unionsrechtliche Klärung der Haustaltsbefristung ist nur bei Entscheidungsrelevanz als Vorlagefrage an den EuGH zu erwägen. Die Klägerin war seit September 2004 ununterbrochen in mehreren befristeten Verträgen als Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt. Der zuletzt am 29. Juli 2009 unterzeichnete Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis bis 26. März 2010 und nannte als Befristungsgrund eine Elternzeitvertretung für Frau D; Vergütung erfolgte aus Haushaltsmitteln des Haushaltsplans 2009. Die Klägerin erhob am 1. Oktober 2009 Klage und rügte, der angegebene Vertretungsgrund liege nicht vor und die Schriftform sei verletzt; das Land hielt die Befristung für durch haushalts- und vertretungsbedingten Bedarf gerechtfertigt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil weitere Feststellungen erforderlich seien. • Revision ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat die Befristung nicht abschließend überprüft, insbesondere insoweit nicht die erforderliche Missbrauchskontrolle vorgenommen. • Die Schriftform nach § 14 Abs.4 TzBfG ist gewahrt; die Parteien haben am 29.7.2009 eine schriftliche, unterzeichnete Befristungsabrede geschlossen. • Die haushaltsrechtliche Rechtfertigung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG kann gegeben sein, wenn Vergütung aus Haushaltsmitteln erfolgt, die im Haushaltsplan mit konkreter Sachregelung und nachvollziehbarer Zwecksetzung für vorübergehende Beschäftigung ausgewiesen sind; §6 Abs.8 HG NW 2009 erfüllt diese Anforderungen für Aushilfskräfte. • Haushaltsbefristungen stehen rechtlich nicht zwingend schlechter als andere Sachgründe da, doch bestehen Zweifel an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit, die nur ggf. durch Vorlage an den EuGH zu klären ist, wenn dies entscheidungserheblich wird. • Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG kommt in Betracht; bei unmittelbarer oder mittelbarer Vertretung ist ein Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Stammmitarbeiters und Einstellung des Vertreters erforderlich; der Arbeitgeber muss dies darlegen. • Gerichte müssen eine Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB durchführen und dabei Gesamtdauer, Anzahl der Befristungen sowie gleichbleibende Aufgabenstellungen berücksichtigen; überschreiten die Befristungen die in § 14 Abs.2 TzBfG normierten Grenzen deutlich, ist eine vertiefte Prüfung geboten. • Im vorliegenden Fall fehlen konkrete Feststellungen zur Zahl und Dauer der vorausgegangenen Befristungen sowie zur Frage eines möglichen Dauervertretungsbedarfs; deshalb konnte der Senat die Wirksamkeit der Befristung nicht abschließend beurteilen. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.09.2010 auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht hat nachzuholen, ob eine Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB veranlasst ist, dabei insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der bisherigen befristeten Verträge sowie die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeiten festzustellen und zu würdigen. Sodann ist zu prüfen, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG vorliegt; falls dies verneint wird, ist erst die Vereinbarkeit der haushaltsrechtlichen Befristung (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG) mit Unionsrecht zu klären und gegebenenfalls durch Vorlagefragen zu entscheiden. Wegen unvollständiger Tatsachenfeststellungen konnte das BAG die Wirksamkeit der Befristung nicht bestätigen oder für unwirksam erklären, weshalb die Zurückverweisung erforderlich ist.