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Urteil

13 Sa 659/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0905.13SA659.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2010 – 5 Ca 9163/09 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 26.03.2010 sein Ende gefunden hat. 2 Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren trägt das beklagte Land. 3 Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2010 geendet hat. 3 Die Klägerin war seit dem 18.09.2003 als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, 2 Änderungsverträgen und 2 Auflösungsverträgen – lediglich mit einer Unterbrechung während der Sommerferien 22.07.2004 - 05.09.2004 – durchgehend bis zum 26.03.2010 beschäftigt: 4 1. Arbeitsvertrag vom 17.09.2003 mit Wirkung vom 18.09.2003 bis 31.01.2004 an der Gemeinschaftshauptschule H in B G mit 27 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung vonFrau U und Herrn K 5 2. Arbeitsvertrag vom 13.01.2004 mit Wirkung vom 01.02.2004 bis 30.09.2005 mit 20 Wochenstunden an der Gemeinschaftshauptschule H wegen Vertretungsbedarf aufgrund Beurlaubung von Frau R . 6 3. Änderungsvertrag vom 13.01.2004: Aufstockung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen“ vom 01.0.2.2004 bis 21.07.2004 um acht Unterrichtsstunden wöchentlich wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau U . 7 4. Änderungsvertrag vom 23.01.2004: Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 21.07.2004. 8 5. Arbeitsvertrag vom 05.07.2004 mit Wirkung vom 06.09.2004 bis 06.07.2005 an der Gemeinschaftshauptschule A in G mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau U . 9 6. Arbeitsvertrag vom 30.05.2005 mit Wirkung vom 07.07.2005 bis 31.12.2005 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau U . 10 7. Arbeitsvertrag 06.12.2005 mit Wirkung vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau U 11 8. Arbeitsvertrag vom 31.01.2006 mit Wirkung vom 01.02.2006 bis 06.02.2006 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf und Abordnung von Frau U . 12 9. Arbeitsvertrag vom 06.02.2006 mit Wirkung vom 07.02.2006 bis 23.06.2006 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau U . 13 10. Auflösungsvertrag vom 24.03.2006: Auflösung des Arbeitsvertrag vom 06.02.2006 zum 08.05.2006. 14 11. Arbeitsvertrag vom 24.03.2006 mit Wirkung vom 09.05.2006 bis 30.04.2007 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau C . 15 12. Auflösungsvertrag vom 17.01.2007: Auflösung des Arbeitsvertrages vom 24.03.2006 zum 31.01.2007. 16 13. Arbeitsvertrag vom 17.01.2007 mit Wirkung vom 01.02.2007 bis 20.06.2007 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Lehrkräften im Rahmen des Gesamtvertretungskonzepts im Bereich des Schulamtes für den Be Kreis für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/2007. 17 14. Arbeitsvertrag vom 05.06.2007 mit Wirkung vom 21.06.2007 bis 03.03.2008 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau D . 18 15. Arbeitsvertrag vom 18.12.2007 mit Wirkung vom 04.03.2008 bis 24.06.2008 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau D . 19 16. Arbeitsvertrag vom 03.06.2008 mit Wirkung vom sechsten 26.06.2008 bis 01.07.2009 an der Gemeinschaftshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau D . 20 17. Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 mit Wirkung vom 02.07.2009 bis 26.03.2010 an der Ganztagshauptschule A mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau D . 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegten Verträge verwiesen. 22 Die Klägerin hat das 1. Staatsexamen für das Lehramt Primarstufe. Sie verfügt daher über keine so genannte Lehramtsbefähigung. Auf den vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 05.08.2013 vorgelegten Erlass vom 20.12.2008 zur „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 12. August 2009 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2009/10“ (im Folgenden: Erlass 2008) wird verwiesen. 23 Mit ihrer am 01.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zum 26.03.2010 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Elternzeitvertretung liege nicht vor, denn Frau D t habe nur Deutsch und Englisch unterrichtet, sie – die Klägerin – darüber hinaus die Fächer Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie Biologie. 24 Die Klägerin hat beantragt, 25 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 29.07.2009 zum 26.03.2010 sein Ende gefunden hat. 26 Das beklagte Land hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei sowohl aus haushaltsrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Vertretung der elternzeitbedingt abwesenden Frau D gerechtfertigt. 29 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 23.09.2010 zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Antrag weiter verfolgt und die Revision vor allem damit begründet, die Befristungsabrede sei rechtsmissbräuchlich. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf das Urteil vom 13.02.2013(7 AZR 225/11) (Bl. 115 - 124 d. A.) wird verwiesen. 30 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Voraussetzungen einer Vertretungsbefristung lägen nicht vor. Sie trägt unter Bezugnahme auf Ihren bisherigen Sachvortrag ergänzend vor und beruft sich auf eine Beschäftigungsdauer seit 18.09.2003. Auf eine nicht vorhandene formale fachliche Qualifikation könne sich das beklagte Land nicht berufen, da dies bei ihrer langjährigen Beschäftigung keine Rolle gespielt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung sei rechtsmißbräuchlich. Dies ergebe sich aus der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Verträge. Auf die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträge wird verwiesen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 26.03.2010 sein Ende gefunden hat. 33 2. Die Kosten des Rechtsstreites inklusive der Kosten für das Revisionsverfahren dem beklagten Land aufzuerlegen. 34 Das beklagte Land beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Das beklagte Land ist weiter der Auffassung, die streitgegenständliche Befristungsabrede sei jedenfalls mit dem Sachgrund der Vertretung wirksam. Die Klägerin sei im relevanten Zeitraum also vom 02.07.2009 bis zum 26.03.2010 zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt worden, nämlich der in Elternzeit befindlichen Lehrerin Frau D . Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sei weder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses noch der Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei nur 4 Jahre und 10 Monate ununterbrochen beschäftigt gewesen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 23.01.2004 bis zum 21.07.2004 befristet war und erst am 06.09.2004 fortgesetzt worden ist. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch nicht aus den Befristungsgründen, die einem konkreten Vertretungsbedarf entsprochen hätten. Die Kurzfristigkeit des Vertrages vom 31.01.2006 habe darauf beruht, dass die Personalratszustimmung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können. Zudem seien bei Vertragsabschluss die Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung und die Verpflichtung zur Bestenauslese zu beachten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Anstellungsverhältnis als Lehrerin an einer Hauptschule erfülle. 37 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile sowie des Urteils des Bundesarbeitsgerichts, die im Berufungsverfahren und Revisionsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Die Berufung ist zulässig und begründet. 40 I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die letzte Befristungsabrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 26.03.2010 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage. 41 II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung vom 29.07.2009 zum 26.03.2010 nicht beendet worden. Es liegen zwar Sachgünde zur Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Vertretung) und Nr.7 („Haushaltsbefristung“) TzBfG vor, die Befristung ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Einer Vorlage an den europäischen Gerichtshof zur Überprüfung der Vereinbarung der „Haushaltsbefristung“ mit Unionsrecht bedurfte es daher nicht. 42 1. Mit der am 01.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat die Klägerin die Klagefrist nach§ 17 S. 1 TzBfG gewahrt. 43 2. Die Befristungsabrede ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt ist. Wegen der der Begründung wird auf die von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen in der vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 verwiesen. 44 3. Es liegt der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor. 45 Nach § 14 Absatz ein S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. 46 a. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vorneherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrund ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbarer Vertretung) hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmeraufgaben übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Abwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 13.02.2013 -7 AZR 225/11; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09). Entscheidend ist ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der streitbefangenen Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrund der Vertretung nicht an. Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge „gesteigerte Anforderungen“ zu stellen. Noch ändert sich der Prüfungsmaßstab der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). 47 b. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die im Vertrag vom 29.07.2009 vereinbarte Befristung auf dem Ausfall der Lehrkraft Frau D beruht. Es handelt sich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, die Frau D im Fall ihrer Anwesenheit gegeben hätte, um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, und hinsichtlich des Unterrichts im Fach Arbeitslehre Technik um einen Fall der mittelbaren Vertretung. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau D der befristeten Einstellung der Klägerin auch hinreichend – von der Klägerin nicht bestritten - dargelegt. Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 nimmt in § 1 Abs. 2 eine gedankliche Zuordnung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, indem der konkrete Vertretungsbedarf aufgrund der Elternzeit der Lehrerin Frau D als Befristungsgrund bezeichnet und damit die Aufgaben der Klägerin einer abwesenden Beschäftigten nach außen hin erkennbar zugewiesen werden. Der Lehrerin D könnten im Falle der Anwesenheit die der Vertreterin zugewiesenen Aufgaben auch übertragen werden, jedenfalls im Umfang von 24 von 28 arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichtstunden. Denn Frau D ist aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation für das beklagte Land als Lehrerin an Hauptschulen einsetzbar. Sie ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags vom 29.07.2009 der Ganztagshauptschule A in B G zugewiesen. Dort gilt das so genannte Klassenlehrerprinzip, welches beinhaltet, dass – im Gegensatz zum Fachlehrergrundsatz – Klassen regelmäßig von einer Lehrpersonen unterrichtet werden, was zwangsläufig zur Erteilung von fachfremdem Unterricht durch die jeweiligen Klassenlehrer führt. Dementsprechend hätte das beklagte Land ohne die Elternzeit von Frau D im streitigen Zeitraum Frau D mit der Unterrichtung derjenigen Klassen betrauen können, die die Klägerin im Winterhalbjahr 2009/2010 unterrichtet hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass Frau D als Beamtin beim beklagten Land beschäftigt ist, während mit der Klägerin ein befristetes Anstellungsverhältnis bestand. Denn sowohl Beamte als auch angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst unterliegen dem Direktionsrecht des beklagten Landes im Hinblick darauf, an welcher Schule und in welchen Klassen bzw. Fächern sie zum Einsatz kommen. Eine Ausnahme besteht für das Fach Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufen 9/10. Dieses Fach hat die Klägerin mit vier Wochenstunden unterrichtet. Frau D hätte insoweit nicht eingesetzt werden können, weil ihr die notwendigen Kenntnisse fehlen. Diesbezüglich hat das beklagte Land eine mittelbare Vertretung vorgenommen, indem es den Stammlehrer Herrn P der ansonsten Arbeitslehre Technik unterrichten kann, im Umfang von 4 Wochenstunden Deutschunterricht in Vertretung von Frau D in der Klasse d im Winterhalbjahr 2009/2010 erteilt hat. Hierzu war der Stammlehrer P in der Lage, weil er im selben zeitlichen Umfang durch die Klägerin im Fall Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufe 9/10 vertreten wurde. Im Übrigen ist im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag die Elternzeit von Frau D als Befristungsgrund angegeben. Tatsächlich hat sich Frau D auch bis zum 26.03.2010 in Elternzeit befunden. 48 4. Es liegt auch der Sachgrund der „Haushaltsbefristung“ nach§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vor. Wegen der Begründung wird auf die insoweit vom Bundesarbeitsgericht nicht beanstandete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 verwiesen. Es ist allerdings fraglich, ob die Haushaltsbefristung mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist weder vom Europäischen Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) vereinbar ist. (BAG 13.03.2013 – 7 AZR 225/11; 15.11.2011 - 7 AZR 394/10; 27.10.2010 -7 AZR 485/09). 49 5. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es jedoch nicht, da die Frage der Vereinbarkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn die Befristung des streitgegenständlichen Vertrags vom 29.07.2009 ist - ungeachtet, ob der Sachgrund der „Haushaltsbefristung“ oder der Vertretung vorliegt - rechtsmißbräuchlich. 50 a. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Sie ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenständliche (meistens die letzte) Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Gründen - etwa nach dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (BAG 13.02.2013 – 7 AZR 225/11). 51 Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük]; BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 m.w.N). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). 52 Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 und - 7 AZR 783/10). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 783/10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09). 53 Eine Missbrauchskontrolle kann veranlasst sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse mehr als sechseinhalb Jahre bei dreizehn befristeten Arbeitsverträgen beträgt (BAG 13.02.2013 – 7 AZR 225/11). 54 b. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Missbrauchskontrolle veranlasst. Die Durchführung der Missbrauchskontrolle führt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land seinen Gestaltungsspielraum bei der Befristung der Arbeitsverträge der Klägerin missbraucht hat. 55 aa. Es besteht Veranlassung zur Missbrauchskontrolle. Ausschlaggebende Umstände sind – wovon auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (7 AZR 225/11) ausgeht - insbesondere die Anzahl und die Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge. 56 1) Die Klägerin war beim beklagten Land mit einer Gesamtdauer von 6 1/2 Jahren beschäftigt. Nämlich vom 18.09.2003 (Arbeitsvertrag vom 17.09.2003) bis zum 26.03.2010 (Arbeitsvertrag vom 29.07.2009). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Unterbrechung vom 22.07.2004 bis 05.09.2004 unbeachtlich. Denn dieser Zeitraum lag in den Sommerferien, in denen die Klägerin ohnehin nicht in der Schule eingesetzt worden wäre. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13.01.2004 zum 30.09.2005 befristet. Mit Änderungsvertrag vom 23.01.2004 wurde die Befristung verkürzt auf den 21.07.2004 und wurde dann aufgrund des Arbeitsvertrags vom 05.07.2004 nach den Sommerferien an einer anderen Schule, der Gemeinschaftshauptschule A , mit Wirkung vom 06.09.2004 befristet bis zum 06.07.2005 fortgesetzt. Nach der zeitlichen Abfolge dieser Verträge stand noch vor Ende des Schuljahres 2003/2004 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Schuljahr 2004/2005 fortgesetzt werden würde. Hintergrund für die nachträgliche Verkürzung der Befristung zum Schuljahresende 2003/2004 mag der Wechsel an eine andere Hauptschule gewesen sein, an der die Klägerin ihre Tätigkeit zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 aufgenommen hat. 57 2) Ausschlaggebend für die Veranlassung zur Missbrauchsprüfung ist neben der Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung vor allem die Anzahl der Befristungen aufgrund von 13 Arbeitsverträgen, einem Änderungsvertrag (13.01.2004) zur befristeten Aufstockung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit um 8 Unterrichtsstunden sowie 3 Änderungs- bzw. Auflösungsverträgen zur Verkürzung der jeweils zuvor vereinbarten Befristungsdauer. 58 bb. Die Durchführung der Missbrauchsprüfung führt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin rechtsmissbräuchlich gestaltet hat. Dies ergibt eine Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der ausschlaggebenden Umstände der Anzahl und der Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge. 59 1) Die Gesamtdauer von knapp mehr als 6 1/2 Jahren überschreitet die in§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen um ein Mehrfaches, nämlich Dreifaches. 60 2) Kumulativ dazu überschreitet die Anzahl der in 6 1/2 Jahren der Beschäftigung abgeschlossenen 13 Befristungsverträge sowie der4 zusätzlichen eines Änderungs- bzw. Auflösungsverträge die für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen von maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb von zwei Jahren in einem gravierendem Ausmaß. Sämtliche Befristungen sind - bis auf eine Ausnahme (Arbeitsvertrag vom 26.06.2008 mit Wirkung vom 01.07.2009 bis 03.06.2008) - jeweils unterjährig. Davon sind allein 9 Befristungen kürzer als 6 Monate: Arbeitsvertrag vom 17.09.2003 mit Wirkung vom 18.09.2003 bis 31.01.2004:4 Monate und 12 Tage; Arbeitsvertrag vom 13.01.2004 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 23.01.2004 mit Wirkung vom 01.02.2004 bis 21.07.2004: 5 Monate und 28 Tage; Arbeitsvertrag vom 30.05.2005 mit Wirkung vom 07.07.2005 bis 31.12.2005: 5 Monate 23 Tage; Arbeitsvertrag vom 06.12.2005 mit Wirkung vom 01.01.2006 bis 31.01.2006: 1 Monat; Arbeitsvertrag vom 31.01.2006 mit Wirkung vom 01.02.2006 bis 06.02.2006:6 Tage; Arbeitsvertrag vom 06.02.2006 mit Wirkung vom 07.02.2006 bis 23.06.2006 i.V.m. dem Auflösungsvertrag vom 24.03.2006: 3 Monate; Arbeitsvertrag vom 17.01.2007 mit Wirkung vom 01.02.2007 bis 20.06.2007:4 Monate und 20 Tage; Arbeitsvertrag vom 18.12.2007 mit Wirkung vom 04.03.2008 bis 24.06.2008: 3 Monate und 28 Tage. Diese Vielzahl der ganz überwiegend kurzfristigen Befristungen haben über den Zeitraum von 6 1/2 Jahren zu einer besonderen Belastung der Klägerin geführt, da ihr eine Lebensplanung, ob in persönlicher, familiärer oder finanzieller Hinsicht dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich geworden ist. 61 3) Es kommt hinzu, dass insbesondere die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge aufgrund Elternzeit von Frau D zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf deutlich zurückgeblieben ist, ohne dass es dafür eine ausreichende Begründung gibt. Frau D war vom 21.06.2007 bis 26.03.2010 in Elternzeit. Dieser Vertretungszeitraum stand für das beklagte Land fest. Die Klägerin wurde jedoch in diesem Zeitraum aufgrund von4 befristeten Verträgen beschäftigt, nämlich vom 21.06.2007 bis 03.03.2008 (Arbeitsvertrag vom 05.06.2007), 04.03.2008 bis 24.06.2008 (Arbeitsvertrag vom 18.12.2007), 26.06.2008 bis 01.07.2009 (Arbeitsvertrag vom 03.06.2008) sowie 02.07.2009 bis 26.03.2010 (Arbeitsvertrag vom 29.07.2009). Dieser Missbrauchsumstand wiegt umso mehr umso schwerer, als die Klägerin zu Beginn der Elternzeitvertretung bereits 3 Jahre und 9 Monate beim beklagten Land beschäftigt war. 62 4) Schließlich wurde die Klägerin zusätzlich dadurch belastet, dass das beklagte Land ihr die Sommerferien 2004 nicht vergütet hat. Dies, obwohl die Klägerin im Schuljahr 2003/2004 durchgehend bis zum 21.07.2004 und sodann wieder durchgehend im Schuljahr 2004/2005 ab dem 06.09.2004 beschäftigt war und die Sommerferien einen Großteil des Jahresurlaubs einer Lehrerin ausmachen. Das beklagte Land wusste auch vor Beginn der Sommerferien, dass der Arbeitsvertrag danach fortgesetzt werden würde. Denn der befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 06.09.2004 wurde von den Parteien bereits am 05.07.2004 abgeschlossen. 63 5) Die Einwände des beklagten Landes entkräften diese einen Gestaltungsmissbrauch indizierenden Umstände nicht. 64 aaa. Das beklagte Land beruft sich auf die fehlende fachliche Qualifikation der Klägerin. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Klägerin. Zutreffend ist, dass die Klägerin lediglich das 1. Staatsexamen für das Lehramt Primarstufe absolviert hat. Sie erfüllt daher nach Erlass 2008 mangels Lehramtsbefähigung (Regelbewerbung) und wegen des von ihr studierten Lehramtes (Seiteneinstieg) nicht die formellen Voraussetzungen für die von ihr an der Hauptschule ausgeübte Lehrtätigkeit. Es ist jedoch bereits fraglich, ob dieser ab Sommer 2009 geltende Erlass für die bereits seit dem 18.09.2003 beschäftigte Klägerin Gültigkeit haben kann. Selbst wenn man dies unterstellt, kann sich das beklagte Land darauf jedoch wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen. Denn sie hat die Klägerin in Kenntnis ihrer fehlenden formalen Qualifikation 6 1/2 Jahre als Lehrerin an einer Hauptschule beschäftigt. Zuletzt hat das beklagte Land mit der Klägerin noch im Schuljahr 2009/2010 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (19.07.2009) vom 27.07.2009 bis 26.03.2010 abgeschlossen, ohne die formellen Einstellungsvoraussetzungen nach Erlass 2008 zu beachten. 65 bbb. Das beklagte Land kann die Dauer und Anzahl der Befristungen, insbesondere hinsichtlich der 4 befristeten Arbeitsverträge während der Elternzeit von Frau D auch nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigen. Dieser Grundsatz ist bei jeder Neueinstellung zu beachten, jedoch als Sachgrund einer Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher auch als Begründung für die Dauer bzw. Verkürzung einer Befristung im Vertretungsfall ungeeignet. Dies würde im Übrigen gegen das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 TzBfG) verstoßen, da Grundsatz der Bestenauslese bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern soweit sie sich nicht um eine Beförderungsstelle bewerben nur bei ihrer Einstellung eingreift. 66 ccc) Schließlich kann sich das beklagte Land für die Verkürzung der Befristung im Vertretungsfall der Elternzeit von Frau D auch nicht auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung berufen. Bei einem feststehenden Vertretungsbedarf wie der Elternzeit ist nicht ersichtlich und vom beklagten Land im Streitfall auch nicht konkret vorgetragen, dass der Abschluss eines befristeten Vertrages über den gesamten Zeitraum der Elternzeit von Frau D das beklagte Land mehr Geld gekostet hätte. 67 II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten für die Revision zu tragen (§§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO). 68 III . Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage iSv § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG, da die Entscheidung auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2013 (7 AZR 225/11) beruht. 69 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 70 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. 71 Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.