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Beschluss

7 ABR 69/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festlegung der Betriebsratsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG sind regelmäßig im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen. • Die Entscheidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entfaltet keine präjudizielle Bindungswirkung zugunsten von Personen, die an diesem Verfahren nicht beteiligt waren, soweit dies ihre Rechte zur Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG einschränken würde. • Ein Verstoß gegen § 9 Satz 1 BetrVG ist eine wesentliche Wahlvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG; wird dadurch die Betriebsratsgröße fehlerhaft bestimmt und kann das Ergebnis beeinflussen, ist die Wahl unwirksam.
Entscheidungsgründe
Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG mitzuzählen • Bei der Festlegung der Betriebsratsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG sind regelmäßig im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen. • Die Entscheidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entfaltet keine präjudizielle Bindungswirkung zugunsten von Personen, die an diesem Verfahren nicht beteiligt waren, soweit dies ihre Rechte zur Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG einschränken würde. • Ein Verstoß gegen § 9 Satz 1 BetrVG ist eine wesentliche Wahlvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG; wird dadurch die Betriebsratsgröße fehlerhaft bestimmt und kann das Ergebnis beeinflussen, ist die Wahl unwirksam. In einem Betrieb der Arbeitgeberin fand Ende März 2010 eine Betriebsratswahl statt. Im Zeitpunkt des Wahlausschreibens waren nach Feststellungen regelmäßig 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Der Wahlvorstand schrieb zunächst einen 15-köpfigen Betriebsrat aus; ein Arbeitsgericht ordnete zwischenzeitlich die Ausschreibung eines 13-köpfigen Gremiums an. Die Wahl wurde als 13-köpfiger Betriebsrat durchgeführt und am 7. April 2010 festgestellt. Die Antragsteller (wahlberechtigte Arbeitnehmer) rügten die Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsgröße und fochteten die Wahl mit der Begründung an, die Leiharbeitnehmer seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen wiesen die Anfechtung ab; das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf und erklärte die Wahl für unwirksam. • Zulässigkeit: Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig; die frühere Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bindet die Anfechtungsberechtigten nicht, weil Streitgegenstand und Beteiligte überwiegend nicht identisch sind und eine materiell-rechtliche Erstreckung der Bindungswirkung nicht geboten ist. • Auslegung § 9 Satz 1 BetrVG: Die Vorschrift bestimmt die Betriebsratsgröße nach der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei der Auslegung sind Zweck und Systematik der Regelungen maßgeblich; Wortlaut allein ist nicht entscheidend. • Systematische Bezüge: § 7 Satz 2 BetrVG gewährt Leiharbeitnehmern bei längerem Einsatz Wahlberechtigung im Einsatzbetrieb; es wäre inkonsistent, sie dort wahlberechtigt zu lassen, aber bei § 9 nicht zu berücksichtigen. Das AÜG ordnet die Rechtsstellung des Leiharbeitnehmers nicht so, dass eine Berücksichtigung im Einsatzbetrieb ausgeschlossen wäre. • Zweck: Die Staffelung in § 9 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass die Anzahl der Betriebsratsmitglieder dem Vertretungsbedarf entspricht. Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer beeinflussen den Arbeitsaufwand des Betriebsrats erheblich, sowohl in Mitbestimmungs- als auch in sonstigen Angelegenheiten. • Rechtspolitische und praktische Erwägungen: Die Ausweitung der Mitbestimmungsaufgaben durch Gesetzesänderungen betrifft auch Leiharbeitnehmer; ihre oft erhebliche Zahl im Betrieb kann die Notwendigkeit einer größeren Betriebsratsgröße rechtfertigen. • Anwendung auf den Streitfall: Bei regelmäßig 1.171 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (879 Stamm + 292 Leiharbeitnehmer) wäre nach § 9 Satz 1 BetrVG ein 15-köpfiger Betriebsrat vorgesehen. Die Wahl eines 13-köpfigen Gremiums verstößt damit gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. • Rechtsfolgen: Der Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, eine nachträgliche Korrektur war nicht möglich; daher ist die Wahl nach § 19 BetrVG anfechtungsbegründet und unwirksam. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hatte Erfolg; die Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt. Maßgeblich war die Feststellung, dass im Betrieb regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt waren und diese bei der Ermittlung der nach § 9 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen sind. Damit hätte ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt werden müssen; die gewählte Zusammensetzung mit 13 Mitgliedern verletzte eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Dieser Verstoss konnte das Wahlergebnis beeinflussen, eine Nachbesserung war nicht möglich, weshalb die Wahl aufgehoben wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße mitzuzählen sind und schützt damit die Rechte der Wahlberechtigten zur wirksamen Interessenvertretung.