Urteil
7 AZR 344/11
BAG, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vertraglich eingeräumtes besonderes Rückkehrrecht besteht, wenn die Kündigung des zwischen dem Arbeitnehmer und dem beurlaubenden Dritten bestehenden Arbeitsverhältnisses wirksam aus betrieblichen Gründen erfolgt ist; eine Rückforderung, die zusätzlich die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist als AGB-Klausel unwirksam.
• Ein Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist zulässig und bestimmt, wenn Zeitpunkt und die wesentlichen Merkmale der Arbeitsleistung (hier: unbefristete Vollzeitbeschäftigung, Eingruppierung) erkennbar sind.
• Die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebotes kann – unter Umständen mit Rückwirkung – gewährt werden; über konkretisierte Vergütungs- und Eingruppierungsfragen sind ggf. ergänzende Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts erforderlich.
• Ein Zahlungsanspruch wegen Entgelt für einen behaupteten Zeitraum setzt ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis voraus; ein solcher Anspruch kann nicht allein auf die Klage auf Abgabe eines Angebots gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Rückkehrrecht nach schuldrechtlicher Vereinbarung und Zulässigkeit des Klagebegehrens auf Abgabe eines Vertragsangebotes • Ein vertraglich eingeräumtes besonderes Rückkehrrecht besteht, wenn die Kündigung des zwischen dem Arbeitnehmer und dem beurlaubenden Dritten bestehenden Arbeitsverhältnisses wirksam aus betrieblichen Gründen erfolgt ist; eine Rückforderung, die zusätzlich die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist als AGB-Klausel unwirksam. • Ein Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist zulässig und bestimmt, wenn Zeitpunkt und die wesentlichen Merkmale der Arbeitsleistung (hier: unbefristete Vollzeitbeschäftigung, Eingruppierung) erkennbar sind. • Die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebotes kann – unter Umständen mit Rückwirkung – gewährt werden; über konkretisierte Vergütungs- und Eingruppierungsfragen sind ggf. ergänzende Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts erforderlich. • Ein Zahlungsanspruch wegen Entgelt für einen behaupteten Zeitraum setzt ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis voraus; ein solcher Anspruch kann nicht allein auf die Klage auf Abgabe eines Angebots gestützt werden. Der Kläger war bis 1999 bei der Beklagten beschäftigt und wurde im Zuge der Ausgliederung des Breitbandkabelgeschäfts zu Kabelgesellschaften beurlaubt. Er stand zuletzt in einem Arbeitsverhältnis mit der KDVS als Servicetechniker. Mit einem Auflösungsvertrag vom 1. September 2003 und einer schuldrechtlichen Vereinbarung (SV) zwischen Beklagter, Kabelgesellschaften und ver.di wurden befristete Rückkehrrechte zur Beklagten geregelt. Am 30. April 2005 schlossen Kläger und Beklagte einen Änderungsvertrag, der die SV für ihn anwendbar machte. Die KDVS kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31. Juli 2009; der Kläger machte daraufhin im Dezember 2008 sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend. Er begehrte vor dem Arbeitsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Vertragsangebotes mit Wirkung ab 1. August 2009 sowie Zahlungen für die Monate August 2009 bis Januar 2010. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies zurück. • Zulässigkeit des Antrags: Ein Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist nach § 253 ZPO ausreichend bestimmt, wenn Zeitpunkt (1.8.2009) und wesentliche Merkmale der Arbeitsleistung festgelegt sind; unbefristete Vollzeitbeschäftigung und Angabe der Entgeltgruppe T5 genügen insoweit. • Bestehen des Rückkehrrechts: Die einschlägigen Regelungen der Verträge vom 30.4.2005 und 1.9.2003 in Verbindung mit Nr.1b, Nr.2a der SV begründen ein besonderes Rückkehrrecht, das der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. • Unwirksamkeit teilweiser AGB-Klausel: Die in Nr.2 Buchst. a SV verlangte zusätzliche Voraussetzung, die Kündigung müsse die Voraussetzungen des §1 Abs.2 ff. KSchG erfüllen, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und ist gemäß §307 Abs.1 BGB unwirksam; der wirksame Anspruch setzt deshalb nur eine aus betrieblichen Gründen ausgesprochene wirksame Kündigung voraus. • Wirksamkeit der Kündigung und Rückkehrrecht des Klägers: Die erfolgte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wurde vom Kläger durch Rücknahme der Kündigungsschutzklage als wirksam gelten gelassen; daher stehen die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts dem Kläger entgegenstandslose Wiederaufnahmeansprüche zu, sofern kein kollusives Zusammenwirken vorliegt. • Keine Verweisung auf Vivento: Der Kläger ist nicht auf ein Angebot zu den Vivento-Bedingungen verwiesen; bei Vorliegen des besonderen Rückkehrrechts besteht Anspruch auf (Wieder-)Einstellung zu den regulären Konditionen, nicht ausschließlich auf Vermittlungsbedingungen. • Ungeklärte Eingruppierungsfrage: Es ist noch nicht festgestellt, welcher Vergütungsgruppe (Eingruppierung) der Kläger tatsächlich zuzuordnen ist; das Landesarbeitsgericht muss hierzu ergänzend feststellen, ob die vom Kläger behauptete Entgeltgruppe T5 zutrifft. • Zahlungsantrag abgewiesen: Ein Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus; dieser Tatbestand tritt erst mit Abgabe und Annahme des Vertragsangebotes ein, sodass der Zahlungsantrag derzeit nicht begründet ist. Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg: Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als über den Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes entschieden wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht zusteht, weil die Kündigung des bei der Kabelgesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses als wirksam zu behandeln ist und die SV-Klausel, die zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des §1 Abs.2 ff. KSchG verlangen wollte, unwirksam ist. Allerdings muss das Landesarbeitsgericht ergänzend feststellen, welcher Vergütungsgruppe der Kläger tatsächlich zuzuordnen ist, bevor über den genauen Inhalt des anzubietenden Vertrags entschieden werden kann. Die weitergehende Revision des Klägers, insbesondere sein Zahlungsantrag für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010, wurde zurückgewiesen, weil ein Zahlungsanspruch nur bei einem tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnis (nach Annahme eines Angebots) entsteht. Das Landesarbeitsgericht hat zudem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.