Urteil
10 AZR 744/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist zulässig, wenn die Betroffenen durch die Veröffentlichung des Antrags mit Rückwirkung rechnen mussten.
• Ein Betrieb, der überwiegend Abbrucharbeiten ausführt, fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§1 Abs.2 Abschn. V Nr.29 VTV).
• Die Einschränkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung sind eng auszulegen; eine bloße Geschäftsbeziehung zu einem Verbandmitglied begründet keine mittelbare Mitgliedschaft.
• Die Geltendmachung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen steht nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, wenn die Rechtslage sich geändert hat und die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV und Beitragspflicht von Abbruchbetrieben • Eine rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist zulässig, wenn die Betroffenen durch die Veröffentlichung des Antrags mit Rückwirkung rechnen mussten. • Ein Betrieb, der überwiegend Abbrucharbeiten ausführt, fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§1 Abs.2 Abschn. V Nr.29 VTV). • Die Einschränkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung sind eng auszulegen; eine bloße Geschäftsbeziehung zu einem Verbandmitglied begründet keine mittelbare Mitgliedschaft. • Die Geltendmachung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen steht nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, wenn die Rechtslage sich geändert hat und die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist Einzugstelle für die Sozialkassenbeiträge des Baugewerbes und verlangt vom Beklagten Beiträge für Januar bis April 2006 nach dem VTV. Der Beklagte betrieb bis Juni 2007 einen Abbruchbetrieb als Einzelunternehmer und arbeitete überwiegend als Subunternehmer für die M GmbH, welche Mitglied im Deutschen Abbruchverband war. Bis 31.12.2005 waren bestimmte Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen. Am 21.12.2005 beantragten die Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung des geänderten VTV mit dem Hinweis auf mögliche Rückwirkung; die Bekanntmachung erfolgte am 31.12.2005, die Erklärung am 24.02.2006 und die Veröffentlichung am 11.04.2006. Die Klägerin forderte Beiträge; der Beklagte rügte Unzulässigkeit der Rückwirkung, Berufung auf Vertrauensschutz aufgrund eines Schreibens der Klägerin vom 03.03.2005 und behauptete mittelbare Verbandmitgliedschaft über die M GmbH. • Zulässigkeit: Keine anderweitige Rechtshängigkeit, da die Ansprüche auf unterschiedlichen Nachmeldungen beruhen (§261 Abs.3 Nr.1 ZPO). • Materiell begründet: Klägerin hat nach §18 Abs.2 VTV Anspruch auf Beiträge für Januar bis April 2006. • Betrieblicher Geltungsbereich: Im relevanten Zeitraum wurden im Betrieb des Beklagten überwiegend Abbrucharbeiten ausgeführt; damit greift §1 Abs.2 Abschn. V Nr.29 VTV. • Tarifgeltung: Der VTV wurde ab 1.1.2006 wirksam für allgemeinverbindlich erklärt; Tarifgeltung ergibt sich aus §5 Abs.4 TVG. • Rückwirkung: Rückwirkung ist verfassungskonform anzuwenden; wenn ein Tarifvertrag einen vorher allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ändert oder erneuert, müssen Betroffene mit Rückwirkung rechnen (vgl. DVO TVG, §7 und §4 DVO TVG). Hier wurde der Antrag am 31.12.2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf Rückwirkung hingewiesen, sodass die betroffenen Arbeitgeber mit Rückwirkung rechnen mussten. • Einschränkungen: Die beantragten Einschränkungen greifen nicht ein. Der Beklagte war weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband; eine bloße Geschäftsbeziehung zur M GmbH begründet keine mittelbare Mitgliedschaft. • Treu und Glauben: Die Geltendmachung der Beiträge ist nicht treuwidrig. Das Schreiben der Klägerin vom 03.03.2005 spiegelte nur die damalige Rechtslage und begründete keine schutzwürdige Erwartung, nicht in Zukunft in Anspruch genommen zu werden; die Rechtslage hat sich durch die Bekanntmachung des Antrags geändert. • Interessenabwägung: Besondere öffentliche und Drittinteressen (Schutz der Arbeitnehmer durch Sozialkassen, Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung) rechtfertigen die Durchsetzung der Ansprüche. • Beweis und Höhe: Die Klägerin hat die Beitragshöhe schlüssig dargelegt, der Beklagte hat sie nicht bestritten. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben; das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde insoweit aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für Januar bis April 2006 gemäß §18 Abs.2 VTV. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; seine Einwände gegen die Rückwirkung, sein Berufung auf Vertrauensschutz und auf mittelbare Verbandmitgliedschaft sind unbegründet. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.