OffeneUrteileSuche
Urteil

10 AZR 1058/12

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
23mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 14 Sa 1494/11 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten über die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2010. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Dachdeckerhandwerks. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2007 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit dem 1. Juli 2003 allgemeinverbindliche Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 Anwendung. Dieser enthielt in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. August 2003 (TV 13. ME 2003) nachstehende Regelungen: Am 15. Juli 2010 schlossen die Tarifvertragsparteien einen weiteren Änderungstarifvertrag (TV 13. ME 2010) mit folgenden Änderungen der Sonderzahlung: Auf Antrag der Tarifvertragsparteien vom 21. September 2010 (Bundesanzeiger 147/2010 S. 3275) wurde der TV 13. ME 2010 in der Sitzung des Tarifausschusses beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25. Oktober 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Die geänderten Regelungen wurden Mitte November 2010 in der Zeitschrift „Hessen-Dach“ veröffentlicht. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 22. Februar 2011 im Bundesanzeiger 29/2011 bekannt gemacht. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG zur individuellen betrieblichen Altersversorgung wurde am 28. Februar 2011 beschlossen und am 28. März 2011 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger mit der Abrechnung für November 2010 entsprechend der Neuregelung das Fünfzigfache und an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohns. Der Kläger hat eine private Rentenversicherung mit Lebensversicherung, einen Bausparvertrag und eine Unfallversicherung abgeschlossen und in der Vergangenheit die Beiträge aus der Sonderzahlung bedient. Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer 25 Stundenlöhne. Sein Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010 richte sich nach dem TV 13. ME 2003. Den Anspruch habe er im Jahr 2010 ratierlich erworben, dieser habe nicht rückwirkend durch Tarifvertrag gekürzt werden können. Die verpflichtende Teilnahme an der tariflichen Zusatzversorgung stelle zudem wegen seiner individuellen Vorsorge eine unbillige Härte dar. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe des fünfzigfachen Bruttodurchschnittsstundenlohns nach §§ 3, 4 TV 13. ME 2010, den die Beklagte erfüllt hat. 1. Der Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung für das Jahr 2010 ist am 30. November 2010 entstanden. a) Nach § 3 TV 13. ME 2003 wie auch nach § 3 TV 13. ME 2010 setzt der Anspruch auf Zahlung des vollen Teils eines 13. Monatseinkommens voraus, dass am 30. November des laufenden Kalenderjahres ein Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk zwölf Monate ununterbrochen bestanden hat; Teilansprüche können vor diesem Stichtag nach § 6 Abs. 2 TV 13. ME 2003/2010 nur bei bestimmten, vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Beendigungstatbeständen entstehen. Der Anspruch auf Sonderzahlung entsteht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis somit erst am Stichtag und nicht ratierlich im laufenden Jahr. b) Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Dachdeckerhandwerk bestand am 30. November 2010 ununterbrochen zwölf Monate, damit entstand der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. 2. Der TV 13. ME 2003 ist durch den allgemeinverbindlichen TV 13. ME 2010 rechtswirksam abgelöst worden, Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlung für das Jahr 2010 haben sich nach diesem Tarifvertrag gerichtet. a) Nachdem der TV 13. ME 2010 am 15. Juli 2010 vereinbart worden war, galt er für die nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien unmittelbar und löste den TV 13. ME 2003 ab. Für Nichttarifgebundene galt der TV 13. ME 2003 mangels tariflicher Geltung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kraft Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG, sondern nur noch kraft Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG (BAG 8. November 2006 4 AZR 590/05 Rn. 16, BAGE 120, 84; 17. Januar 2006 9 AZR 41/05 Rn. 20, 22; BAGE 116, 366). Diese kann durch eine andere Abmachung beendet werden; eine solche liegt bei Nichtorganisierten aber nicht bereits mit Inkrafttreten des ablösenden Tarifvertrags vor, weil dieser auf das Arbeitsverhältnis auch zur Anwendung kommen muss (BAG 17. Januar 2006 9 AZR 41/05 Rn. 24, aaO). Die Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags endet erst, wenn der ablösende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dies setzt nach § 5 Abs. 7 TVG die öffentliche Bekanntmachung voraus (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 207; Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 199). Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die tarifliche Sonderzahlung wirkte der TV 13. ME 2003 somit noch nach, weil die Allgemeinverbindlicherklärung des TV 13. ME 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde. b) Die rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des TV 13. ME 2010 ist rechtswirksam. aa) Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden (BAG 25. September 1996 4 AZR 209/95 zu I 2.6.1 der Gründe mwN, BAGE 84, 147). Die Rückwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen (BAG 20. März 2013 10 AZR 744/11 Rn. 19; 21. August 2007 3 AZR 102/06 Rn. 27, BAGE 124, 1). Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. Bei dieser Sachlage müssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer Allgemeinverbindlicherklärung des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (st. Rspr., BAG 20. März 2013 10 AZR 744/11 Rn. 20; 21. August 2007 3 AZR 102/06 Rn. 27, aaO). bb) Im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs war der ablösende TV 13. ME 2010 in Kraft und erfasste bereits die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Die die Nichttarifgebundenen betreffende Allgemeinverbindlichkeit war durch den Tarifausschuss beschlossen, die geänderten Regelungen waren sogar öffentlich bekannt gemacht worden. Ein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Ansprüche nach §§ 3, 4 TV 13. ME 2003 bestand bei den Nichttarifgebundenen im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs deshalb nicht; die Tarifvertragsparteien haben mit dem am 15. Juli 2010 vereinbarten TV 13. ME 2010 auch nicht nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen (sog. echte Rückwirkung; vgl. BVerfG 13. Mai 1986 1 BvR 461/85 zu B III 1 der Gründe, BVerfGE 72, 175). cc) Dass der Kläger anderweitig privat vorgesorgt hat, ist unerheblich. Tarifvertragsparteien sind regelmäßig nicht gehalten, individuelle Besonderheiten bei tariflichen Regelungen zu berücksichtigen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass der tariflich bestimmte Anspruch auf eine Sonderzahlung auf Dauer unverändert bleiben würde. Soweit bei älteren Arbeitnehmern nur eine verhältnismäßig geringe Altersversorgung aus dem Arbeitgeberbeitrag zu erwarten ist, muss das hingenommen werden; auch diese Versorgungsleistung ist nicht wertlos, sondern entspricht dem tariflichen Arbeitgeberbeitrag. dd) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Satzung der Zusatzversorgungskasse erst 2011 in Kraft gesetzt wurde. Der tarifliche Anspruch ist nicht unter den Vorbehalt einer bestimmten Satzungslage gestellt worden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.