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Beschluss

1 ABR 10/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulassistenten sind nicht generell Tendenzträger; Tendenzträgereigenschaft setzt prägenden Einfluss auf die karitative oder erzieherische Zielsetzung voraus. • Bei gemeinnützigen Trägern mit karitativem Zweck ist strenger zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer inhaltlich prägend auf die Tendenz wirken kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). • Der Betriebsrat kann nach § 101 BetrVG die Aufhebung einer personellen Maßnahme verlangen, wenn sie ohne seine Zustimmung nach § 99 BetrVG durchgeführt wurde; ein Antrag ist jedoch unbegründet, wenn die beanstandete Maßnahme inzwischen durch Zeitablauf beendet ist. • Die Privilegierung nach § 118 BetrVG begründet keinen weitergehenden Grundrechtsschutz für den Arbeitgeber, der es ihm erlauben würde, die Tendenzträgereigenschaft der Beschäftigten weniger streng zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Tendenzträgereigenschaft von Schulassistenten und Aufhebungsanträge bei beendeten Maßnahmen • Schulassistenten sind nicht generell Tendenzträger; Tendenzträgereigenschaft setzt prägenden Einfluss auf die karitative oder erzieherische Zielsetzung voraus. • Bei gemeinnützigen Trägern mit karitativem Zweck ist strenger zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer inhaltlich prägend auf die Tendenz wirken kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). • Der Betriebsrat kann nach § 101 BetrVG die Aufhebung einer personellen Maßnahme verlangen, wenn sie ohne seine Zustimmung nach § 99 BetrVG durchgeführt wurde; ein Antrag ist jedoch unbegründet, wenn die beanstandete Maßnahme inzwischen durch Zeitablauf beendet ist. • Die Privilegierung nach § 118 BetrVG begründet keinen weitergehenden Grundrechtsschutz für den Arbeitgeber, der es ihm erlauben würde, die Tendenzträgereigenschaft der Beschäftigten weniger streng zu prüfen. Ein gemeinnütziger Verein beschäftigt zahlreiche Schulassistenten zur Betreuung behinderter Schüler. Der Betriebsrat beanstandete die Einstellungen mehrerer Schulassistenten (B, D, H) und forderte deren Aufhebung mit der Begründung, es fehle seine Mitbestimmung nach §§ 99 ff. BetrVG, da die Betroffenen Tendenzträger seien. Der Arbeitgeber hatte die Einstellungen angezeigt; bei D handelt es sich um eine sozialpädagogische Fachkraft mit Teamleitungsaufgaben, B und H wurden befristet eingestellt. Die Vorinstanzen gaben den Aufhebungsanträgen statt. Das BAG überprüfte, ob die Mitbestimmungsrechte durch § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eingeschränkt sind und ob die beanstandeten personellen Maßnahmen noch Gegenstand sind. • Rechtsgrundlagen: § 99, § 101, § 118 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann nach § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung einer personellen Maßnahme beantragen, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung nach § 99 gehandelt hat. • Tendenzschutzprüfung: § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BetrVG privilegiert Unternehmen mit unmittelbar und überwiegend karitativem Zweck; dies begründet jedoch nicht automatisch einen erweiterten Grundrechtsschutz des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. • Begriff der Tendenzträgereigenschaft: Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn sie inhaltlich prägend auf die Verwirklichung der karitativen oder erzieherischen Zielsetzung einwirken können; bloße Mitwirkung genügt nicht. Umfang des Einflusses, Weisungsfreiheit, konkrete Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnisse sowie zeitlicher Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben sind zu berücksichtigen. • Anwendung auf D: Das BAG bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, dass D kein Tendenzträger ist, weil er keine weitgehend weisungsfreie Gestaltungsmacht gegenüber der karitativen Tendenz besitzt; seine Teamleitungs- und Koordinationsaufgaben erfolgen in Abstimmung mit Lehrkräften und Schulleitung und enthalten keinen prägenden Einfluss. • Anwendung auf B und H: Die Aufhebungsanträge bezogen sich auf befristete Einstellungen, die vor dem Verfahren beendet waren. Ein Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG ist unbegründet, wenn die bezeichnete personelle Maßnahme bereits durch Zeitablauf beendet ist. Die weitergehenden 2009 vorgenommenen Einstellungen waren nicht wirksam in das Beschwerdeverfahren eingeführt; eine Anschlussbeschwerde fehlte. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat über Anträge entschieden, die der Betriebsrat nicht formell gestellt hatte; insoweit war die Entscheidung gegenstandslos und verletzte § 308 Abs.1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers insoweit zurückgewiesen, als es die Aufhebung der Einstellung von D bestätigte; D ist kein Tendenzträger, weshalb die Mitbestimmungsrechte nicht ausgeschlossen waren und die Aufhebung gerechtfertigt ist. Zugleich hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen bezüglich der Aufhebungsanträge zu B und H auf und wies diese Anträge ab, weil die beanstandeten befristeten Einstellungen vor Ablauf bereits beendet waren und deshalb der Beseitigungsantrag nach § 101 BetrVG unbegründet wurde. Die Entscheidung betont, dass § 118 BetrVG zwar karitative Arbeitgeber privilegiert, dies aber nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber Rechte der von ihm betreuten Behinderten als eigene Grundrechte geltend machen kann. Insgesamt nutzt das Urteil die Abgrenzung der Tendenzträgereigenschaft zur Klarstellung der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte bei Trägern karitativer Einrichtungen.