OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ABR 91/11

BAG, Entscheidung vom

61mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme gegen ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verstößt. • § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der Fassung durch das Missbrauchsverhinderungsgesetz verbietet die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung und ist als Verbotsnorm anzusehen. • Bei der Prüfung eines Zustimmungsersetzungsantrags ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen. • Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war ausreichend begründet und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung daher nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung bei langfristiger Überlassung von Leiharbeitnehmern (§99 BetrVG, §1 AÜG) • Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme gegen ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verstößt. • § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der Fassung durch das Missbrauchsverhinderungsgesetz verbietet die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung und ist als Verbotsnorm anzusehen. • Bei der Prüfung eines Zustimmungsersetzungsantrags ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen. • Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war ausreichend begründet und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung daher nicht möglich. Arbeitgeberin (Zeitungsverlag) wollte die frühere Auszubildende S dauerhaft als von der Verleiherin D überlassene Leiharbeitnehmerin einstellen. D verfügt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; die Arbeitgeberin ist Anteilseignerin der D. Die Arbeitgeberin leitete das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ein; der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die dauerhafte Besetzung von Stellen durch Leiharbeit widerspreche dem AÜG und unterlaufe Mitbestimmungsrechte. Die Arbeitgeberin begehrte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Arbeitgeberin stattgegeben. Der Senat prüfte in der Rechtsbeschwerde, ob die beabsichtigte Einstellung gegen geltendes Recht verstößt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Ersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG war zulässig, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat und ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. • Unterrichtungspflicht: Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend informiert; Unterlagen wie Bewerbung und Erlaubnis der Verleiherin lagen vor. • Frist und Begründung: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte fristgerecht und genügte der gesetzlich geforderten Begründung, da sie einen Verstoß gegen ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG geltend machte. • Prüfungsumfang: Das Gericht darf im Zustimmungsersetzungsverfahren nur die vom Betriebsrat behaupteten Verweigerungsgründe prüfen; maßgebliche Rechtslage ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Rechtslage AÜG: § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit 01.12.2011 geltenden Fassung verbietet die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Diese Vorschrift ist normativ und nicht bloß beschreibend und verfolgt den Zweck, längerfristige Überlassungen zu verhindern. • Verhältnis zu höherrangigem Recht: Weder Grundrechte noch Unionsrecht stehen der Auslegung entgegen, dass die nicht nur vorübergehende Überlassung verboten ist; das Gesetz steht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. • Anwendbarkeit auf den Fall: Die geplante unbegrenzte Einsatzform der Leiharbeitnehmerin S ist nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und daher unzulässig. • Folge für Zustimmungsersetzungsantrag: Weil die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt, durfte die Zustimmung nicht ersetzt werden; die Entscheidung der Vorinstanzen war insoweit aufzuheben. Der Senat hebt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und ändert die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, dass der Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur dauerhaften Einstellung der Leiharbeitnehmerin S abgewiesen wird. Begründung: Die beabsichtigte unbefristete Überlassung verstößt nach der zum Urteil maßgeblichen Rechtslage gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der als Verbotsnorm die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ausschließt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung fristgerecht und hinreichend begründet geltend gemacht; daher ist die gerichtliche Ersetzung nicht möglich. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin wurde nicht mehr entschieden, weil die Streitfrage durch die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags erledigt ist.