Urteil
9 AZR 784/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet.
• Bei fehlender Tarifbindung sind einschlägige Tarifverträge oder, falls nicht vorhanden, Empfehlungen der Kammern maßgebliche Orientierung für die Angemessenheit der Vergütung.
• Ist die Ausbildungsvergütung unangemessen, tritt gemäß § 25 BBiG an die Stelle der Nichtigkeit die angemessene Vergütung; ein Abschlag auf nur noch zulässige Unterschreitung kommt nicht in Betracht.
• Bei vorzeitiger, vom Ausbildenden zu vertretender Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann der Auszubildende nach § 23 Abs. 1 BBiG Schadensersatz verlangen; dieser umfasst den materiellen Vergütungsnachteil bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung, jedoch keine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG.
Entscheidungsgründe
Unangemessene Ausbildungsvergütung und Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses • Vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. • Bei fehlender Tarifbindung sind einschlägige Tarifverträge oder, falls nicht vorhanden, Empfehlungen der Kammern maßgebliche Orientierung für die Angemessenheit der Vergütung. • Ist die Ausbildungsvergütung unangemessen, tritt gemäß § 25 BBiG an die Stelle der Nichtigkeit die angemessene Vergütung; ein Abschlag auf nur noch zulässige Unterschreitung kommt nicht in Betracht. • Bei vorzeitiger, vom Ausbildenden zu vertretender Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann der Auszubildende nach § 23 Abs. 1 BBiG Schadensersatz verlangen; dieser umfasst den materiellen Vergütungsnachteil bis zur Aufnahme einer neuen Ausbildung, jedoch keine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Die Klägerin war vom 14.07.2008 bis 12.11.2009 bei dem Beklagten als Auszubildende zur Kauffrau für Bürokommunikation beschäftigt; die Ausbildung sollte bis 01.09.2010 dauern. Die Parteien vereinbarten eine niedrige, nicht tarifgebundene Ausbildungsvergütung (1. Jahr 500 €, 2. Jahr 550 €, 3. Jahr 600 €). Die IHK hatte höhere Empfehlungsvergütungen (erstes Jahr 669 €, zweites 731 €, drittes 801 €). Ab August 2009 zahlte der Beklagte die Vergütung nicht termingerecht; die Klägerin kündigte fristlos zum 12.11.2009 und begann am 01.12.2009 eine neue Ausbildung mit 519 € netto. Der Beklagte zahlte zwischenzeitlich 1.591,13 € netto. Die Klägerin verlangte restliche Ausbildungsvergütung und Schadensersatz; der Beklagte hielt die vereinbarte Vergütung für angemessen. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: § 17 Abs. 1 BBiG bestimmt eine angemessene Ausbildungsvergütung; bei fehlender Tarifbindung ist die Verkehrsanschauung maßgeblich, vorrangig einschlägige Tarifverträge, ansonsten branchenübliche Sätze oder IHK-Empfehlungen. • Unangemessenheit und Beweislast: Eine Vergütung gilt in der Regel als unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Der Auszubildende trägt die Darlegungslast und kann sich auf Tarif- oder IHK-Empfehlungen stützen; der Ausbildende muss substantiiert begründen, warum die niedrigere Vergütung im Einzelfall gerechtfertigt sei. • Anwendung auf den Fall: Es bestand kein einschlägiger Tarifvertrag; die IHK-Empfehlung war für den Ausbildungsberuf und Zeitraum maßgeblich. Die vereinbarte Vergütung unterschritt diese Empfehlung um mehr als 20 %, gerechtfertigende Gründe hierfür wurden vom Beklagten nicht vorgetragen. • Rechtsfolgen der Unangemessenheit: Die Vergütungsvereinbarung ist nach § 25 BBiG nichtig; an ihre Stelle tritt die angemessene Vergütung, sodass der Klägerin die von der IHK empfohlenen Sätze zustehen. Ein pauschaler Abschlag auf das gerade noch zulässige Niveau ist ausgeschlossen. • Berechnung der Forderung: Unter Berücksichtigung der unstreitigen Differenzbeträge und bereits geleisteter Zahlungen steht der Klägerin für bestimmte Zeiträume die festgestellten Bruttobeträge nebst Zinsen zu. • Schadensersatz nach § 23 Abs. 1 BBiG: Voraussetzungen liegen vor, weil die Klägerin nach der Probezeit fristlos kündigte und der Beklagte die Zahlungen zu vertreten hat; die Klage ist fristgerecht erhoben. • Umfang des Schadensersatzes: Der Ersatz umfasst den entgangenen Vergütungsanspruch für den Zeitraum 13.–30.11.2009 in Höhe von 96,12 €; eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG steht dem Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 BBiG nicht zu, weil KSchG-Regelungen und entsprechende Abfindungsprinzipien dem Wesen des Berufsausbildungsverhältnisses nicht entsprechen und § 23 BBiG umfassenden materiellen Ersatz vorsieht. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt den zitierten ZPO-Vorschriften entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen ist, weil sie die IHK-Empfehlung um mehr als 20 % unterschreitet; die Vergütungsvereinbarung ist daher nichtig und die Klägerin hat Anspruch auf die von der IHK empfohlenen Beträge. Konkret wurden dem Klägerin weitere Bruttobeträge für die Zeiträume 14.07.2008–31.07.2009 und 01.08.2009–12.11.2009 zuerkannt, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, jeweils zuzüglich Zinsen. Zudem steht der Klägerin für den Zeitraum 13.–30.11.2009 Schadensersatz in Höhe von 96,12 € zu. Eine Abfindung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzrechts ist im Rahmen von § 23 Abs. 1 BBiG nicht zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend anteilig verteilt.