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Beschluss

7 ABR 46/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat einer GmbH ist nicht allein deswegen nichtig, weil Arbeitnehmer eines rechtlich getrennten, aber gemeinsam geführten Betriebs eines anderen Unternehmens an der Wahl teilgenommen haben. • Arbeitnehmer, die in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen tätig sind, können nach §5 Abs.2 Satz1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sein, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der gemeinsamen Betriebsführung besteht. • Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl aufgrund von Verstößen gegen Wahlgrundsätze ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; bloße Fehler bei der Bestimmung des Wahlberechtigtenkreises führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit. • Für die Prüfung der Wahlberechtigung kann es auf die Wirksamkeit eines innerbetrieblichen Tarifvertrags nicht entscheidend ankommen, wenn die tatsächliche gemeinsame Betriebsführung unabhängig davon vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wahl des Arbeitnehmervertreters bei gemeinsamer Betriebsführung nicht nichtig (7 ABR 46/11) • Die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat einer GmbH ist nicht allein deswegen nichtig, weil Arbeitnehmer eines rechtlich getrennten, aber gemeinsam geführten Betriebs eines anderen Unternehmens an der Wahl teilgenommen haben. • Arbeitnehmer, die in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen tätig sind, können nach §5 Abs.2 Satz1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sein, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der gemeinsamen Betriebsführung besteht. • Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl aufgrund von Verstößen gegen Wahlgrundsätze ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; bloße Fehler bei der Bestimmung des Wahlberechtigtenkreises führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit. • Für die Prüfung der Wahlberechtigung kann es auf die Wirksamkeit eines innerbetrieblichen Tarifvertrags nicht entscheidend ankommen, wenn die tatsächliche gemeinsame Betriebsführung unabhängig davon vorliegt. Die Beteiligte zu 10 (GmbH, 555 Beschäftigte) und die Beteiligte zu 13 (833 Beschäftigte) gehören zum DB‑Konzern und führen gemeinsam fünf Regionalbahnen als Profitcenter. Auf Basis eines Tarifvertrags (BetrVTV‑RegioNetz) waren Betriebsräte und Wahlberechtigungen geregelt. Am 3. März 2010 führte die Beteiligte zu 10. die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat durch und bezog auch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. ein; das Ergebnis wurde veröffentlicht. Antragsteller, teils bei Beteiligter zu 10., teils bei Beteiligter zu 13. beschäftigt, hielten die Wahl für nichtig bzw. anfechtbar mit der Begründung, Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. seien nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nicht wahlberechtigt. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; die Antragsteller legten Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungserklärung zur Nichtigkeit ist zulässig und hinreichend bestimmt; Anfechtungfristen wurden gewahrt (§11 DrittelbG). • Maßstab der Nichtigkeitsprüfung: Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa fehlende Voraussetzungen der Wahl oder schwere Verstöße gegen fundamentale Wahlgrundsätze, die den Anschein ordnungsgemäßer Wahl vollständig zerstören. • Vorliegen der Wahlvoraussetzungen: Als GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern war die Bildung eines Drittelbeteiligtenaufsichtsrats nach §1 Abs.1 Nr.3, §4 Abs.1 DrittelbG erforderlich; diese materielle Voraussetzung ist gegeben. • Wählbarkeit und Wahlberechtigung: Der Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer umfasst nach §5 Abs.2 Satz1 DrittelbG auch Arbeitnehmer, die in einem von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb tätig sind, obwohl ihr Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen gehört. • Gemeinsamer Betrieb: Ein gemeinsamer Betrieb liegt vor, wenn materielle und immaterielle Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst und die menschliche Arbeit von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dies erfordert zumindest konkludente Verbindung der Unternehmen zu einer gemeinsamen Führung und eine einheitliche Wahrnehmung wesentlicher Arbeitgeberfunktionen. • Feststellungen zur Betriebsführung: Die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen (identische Geschäftsführung, gemeinsame Leitung der Profitcenter, einheitliche Wahrnehmung personaler und sozialer Funktionen, gemeinsame Nutzung sozialer Einrichtungen, Einrichtung gemeinsamer Betriebsräte) belegen die gemeinsame Betriebsführung. • Tarifvertrag und Wirksamkeit: Für die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. kommt es nicht auf die Wirksamkeit des BetrVTV‑RegioNetz an; selbst bei dessen Unwirksamkeit bestehen die Betriebe als Gemeinschaftsbetriebe iSv. §1 Abs.1 Satz2 BetrVG. • Anfechtungsergebnis: Es lagen keine Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften, Wählbarkeit oder Wahlverfahren im Sinne des §11 Abs.1 DrittelbG vor, die eine Berichtigung erforderlich gemacht hätten; daher ist die Wahl auch nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10. ist weder nichtig noch anfechtbar. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. zu den Arbeitnehmern des gemeinsamen Betriebs gehören und daher nach §5 Abs.2 Satz1 DrittelbG wahlberechtigt sind. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Drittelbeteiligtenaufsichtsrats lagen vor, und es besteht kein derart schwerwiegender Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze, der die Wahl ungültig machen würde. Damit bleibt das gewählte Arbeitnehmermitglied im Aufsichtsrat rechtmäßig im Amt.