OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 TaBV 82/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2019:0905.11TABV82.18.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen setzt voraus, das diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben. Maßgeblich ist, ob- über bloße Erklärung hinaus- tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist. 2.: Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberüber- greifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV 86/19 wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen setzt voraus, das diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben. Maßgeblich ist, ob- über bloße Erklärung hinaus- tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist. 2.: Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberüber- greifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. 1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV 86/19 wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 1) ist Teil der föderal gegliederten Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist u.a. in der Förderung mildtätiger Zwecke der Wohlfahrtspflege, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der K.- und Altenhilfe, der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens, der Rettung aus Lebensgefahr und des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung tätig. Er verfügt über 29 Einrichtungen mit 490 Mitarbeitern, darunter Verwaltung, diverse Kindertagesstätten, Zentren plus, J./N./Flüchtlingsberatung, Aktivtreff, Familienbildung, Familienzentren, Betreuungsverein, ambulant c. X., Aktivtreff, Bildungszentrum, Sanitätsdienste, L., K. und G.. Wegen der einzelnen Einrichtungen und der Anzahl der in den Einrichtungen jeweils beschäftigten Mitarbeiter wird auf die Aufstellung auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind im Jahr 2004 durch eine Abspaltung aus dem Beteiligten zu 1) hervorgegangen und jeweils 100%ige Tochtergesellschaften des Beteiligten zu 1). Der Vorsitzende des Vorstandes der Beteiligten zu 1) hat auch jeweils den Vorsitz in der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und zu 3) übernommen. Der operative Geschäftsführer der Beteiligten zu 3), Herr O., ist zudem Abteilungsleiter bei dem Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) ist in der Förderung des Wohlfahrtswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe sowie der selbstlosen Unterstützung des in § 53 AO genannten Personenkreises durch stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen für Senioren, Pflegebedürftige und Kranke wie z.B. Altenwohn- und Altenpflegeheime, Tagespflegeinrichtungen oder Sozialstationen, tätig. Sie unterhält sechs Seniorenzentren, in denen insgesamt 526 Mitarbeiter beschäftigt sind, vgl. wegen der Einzelheiten die Aufstellung auf Bl. 5 d.A.. Die Beteiligte zu 3) ist in der Förderung des Wohlfahrtswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der selbstlosen Unterstützung des in § 53 AO genannten Personenkreises insbesondere durch die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes und des Kranken- und Behindertentransportes, die Betreuung von Kranken und Verunfallten, die Durchführung von Einsätzen im Bereich des Blut- und Organspendewesens und medizinischer Transporte sowie die Durchführung von ambulanten sozialen Diensten und Notrufdiensten tätig. Sie verfügt über eine Einrichtung in der F. Straße, in der 196 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im März und April 2004 kam es zwischen jeweils dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) bzw. 3) zum Abschluss von Personalüberleitungs- sowie Einbringungs- und Übertragungsverträgen. Auf die zur Akte gereichten Ablichtungen, vgl. Bl. 96 ff. d. A., wird Bezug genommen. Am 31.03.2004 trafen ferner der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) sowie der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) jeweils eine "Führungsvereinbarung" (vgl. Bl. 116 f und Bl. 118 f. d.A.). Dort heißt es auszugsweise nahezu wortgleich wie folgt: "Präambel Der DRK Kreisverband und die Gesellschaft haben am 31. März 2004 einen Einbringungs- und Übertragungsvertrag abgeschlossen. Gemäß § 7 Abs.3 des vorstehenden Vertrages haben sich beide Parteien verpflichtet, eine Führungsvereinbarung abzuschließen, mit der gemäß § 3 Abs.3 des vorstehenden Vertrages ein gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen gemäß § 1 Abs.2 BetrVG gebildet werden soll. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Gemeinschaftsbetrieb 1.1Mit Wirksamwerden der Einbringung bilden der DRK Kreisverband und die Gesellschaft nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 BetrVG einen gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschafts- betrieb DRK E.). 1.2 Unter Führung des DRK Kreisverbandes hat die Gesellschaft im Gemeinschaftsbetrieb DRK E. die Wohlfahrtspflege für alte Menschen [bei der Beteiligten zu 3): "die Rettungs- und Einsatz- dienste"] wahrzunehmen. [...]" Über die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs wurden die betroffenen Mitarbeiter sowie der damalige Betriebsrat unterrichtet, vgl. Bl. 112 ff. d.A.. Eine entsprechende Information wurde auch anlässlich eines Betriebsübergangs der T. Kliniken E. GmbH zum 01.01.2017 erteilt, vgl. Bl. 120 ff. d.A.. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer sämtlicher Liegenschaften und vermietet diese sowie weitere sächliche Betriebsmittel an die Beteiligten zu 2) und 3). Bei ihm besteht eine zentrale Personalabteilung, die im Rahmen eines Shared Service-Centers als interner Dienstleister aller Einrichtungen agiert. Es bestehen Service-Verträge zwischen den Beteiligten, vgl. Bl. 236 ff. d.A., in denen es auszugsweise heißt: "§ 12 Sonstige Verwaltungsaufgaben 1.Der KRK Kreisverband nimmt Aufgaben der nachfolgend genannten Bereiche für die Gesellschaft wahr. 2.Kaufmännischer Betrieb: - […] - Mitbestimmungs- und betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen einschließlich der Verhandlungen, Gespräche und Korrespondenz mit dem Betriebsrat […]" In einer der für alle drei Beteiligten geltenden Verfahrensanweisungen, Bl. 128 ff. d.A., heißt es zur "Personalbeschaffung" (Bl. 135 ff. d.A.): " […] Die fachliche Bewerberauswahl erfolgt in den Fachabteilungen unter Berücksichtigung der Vorschriften des AGG. Die in die engere Wahl genommenen Bewerber werden durch die Fachabteilung zum Vorstellungsgespräch eingeladen. […] Die Bewerbungsgespräche werden durch die Fachabteilung geführt und die Ergebnisse auf den entsprechenden Formularen der Bereiche festgehalten. Bei der Besetzung von Führungspositionen wird ein zusätzliches Gespräch geführt, an dem die Geschäftsführung und/oder Personalabteilung teilnimmt. Bewerbungen von Bewerbern, die nicht eingestellt werden, sind umgehend mit einer entsprechenden Begründung an die Personalabteilung zurückzuschicken. […]" Zum Ablauf bei "Personalaustritt / Beendigung des Arbeitsverhältnisses", Bl. 131 ff. d.A., ist geregelt: "[…] ?Bei befristeten Arbeitsverträgen wird mindestens 4 Monate vor Ablauf der Frist (…) eine Nachfrage an die Fachabteilung gestellt, ob der Vertrag verlängert werden soll. […]" Die Leiter der Einrichtungen entscheiden über die Erstellung von Dienst- und Schichtplänen, die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Urlaubsgewährung in ihren Einrichtungen. Hierbei haben sie u.a. eine Vielzahl an Betriebsvereinbarungen zu beachten, vgl. Bl. 165 d.A.. Ein Teil dieser Betriebsvereinbarungen, z.B. zur Personalgewinnung und zu Mitarbeitergesprächen, gilt für die Mitarbeiter aller Beteiligten. Andere, wie z.B. die Betriebsvereinbarung "PEP" zur Dienstplangestaltung, die Betriebsvereinbarung über die Gewährung von übertariflichen Zulagen oder ein Interessenausgleich und Sozialplan gelten spezifisch lediglich für Mitarbeiter einer/s der Beteiligten. Neben einem einheitlich QM-Handbuch und einem Energiemanagementhandbuch gibt es eine gemeinsame Mitarbeiterzeitung. Der Beteiligte zu 4) ist der aus der im Zeitraum vom 23. bis 25.04.2018 durchgeführten Wahl hervorgegangene Betriebsrat bei den Beteiligten zu 1) bis 3) (im Folgenden: Betriebsrat). Der vormals gebildete dreizehnköpfige Betriebsrat bei den Beteiligten zu 1) bis 3) bestellte am 11.10.2017 einen aus sieben Mitgliedern und einem Ersatzmitglied bestehenden Wahlvorstand. Wegen der Zusammensetzung des Wahlvorstandes wird auf die Aufstellung Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Die Wahlvorstandsvorsitzende Frau N. und die stellvertretende Vorsitzende Frau G. informierten die Herren G. und K. über die beabsichtigte Einleitung einer Betriebsratswahl und forderten zur Übersendung einer Liste aller Betriebsstätten und Mitarbeiter-/innen der Beteiligten zu 1) bis 3) auf. Bereits zu diesem Zeitpunkt kam es zu einer Diskussion über die Auslegung des Betriebsbegriffes. Am 01.03.2018 beschloss der Wahlvorstand die Durchführung einer Betriebsratswahl im "Betrieb des Beteiligten zu 1) und seiner Tochtergesellschaften". Am 05.03.2018 veröffentlichte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (vgl. Bl. 25 f.d.A.), mit dem er darüber informierte, dass er die Wahl eines Betriebsrates im Betrieb Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband E. e.V. und seiner Tochtergesellschaften beschlossen habe und die Wahl am 23.04., 24.04. und 25.04.2018 stattfinden werde. Gleichzeitig machte der Wahlvorstand auch die Wählerliste bekannt (vgl. Bl. 27 ff. d.A.). Die Liste umfasst 1.245 Mitarbeiter, davon 920 Frauen und 325 Männer, die sich auf 36 Einrichtungen verteilen und alphabetisch, nicht getrennt nach Geschlechtern, aufgeführt sind. Im Zeitraum vom 23. bis 25.04.2018 wurde sodann die Wahl eines fünfzehnköpfigen Betriebsrates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Laut Wahlniederschrift waren 493 Stimmen gültig und zwei Stimmen ungültig. Wegen der Stimmenverteilung wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen. Am 02.05.2018 machte der Wahlvorstand die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Auffassung vertreten, bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Es sei ein einheitlicher und gemeinsamer Betriebsrat bei den Beteiligten zu 1) bis 3) gewählt worden, obwohl die Einrichtungen des Beteiligten zu 1), Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband E. e.V.( Verwaltung), L. Landstraße 169, E., Kita E. g.; M. straße 11, E., Kita H. T. n., I. straße 18, E., Kita M., I. Str.47, E., Kita X. x., F. straße 191, E., Kita A. x., Zur alten L. 8a, E., Kita E. T., M. Weg 100, E., Kita L. u., An der V. kaserne 35, E., Kita N.-T. I, B. str. 99, E., Kita N.-T. II, B. str. 97, E., Kita N.-T. III, N. str.9, E., Kita T. h., I.-L.-Str. 36a, E., Kita X. t., Am B. see1, E., Kita X., Q. Str. 43, E., Familienbildung, L. Landstr. 115, E., J./N./G. beratung, Q. Str. 41, E., C. verein, L. Landstr. 115, E., Ambulant c. X., L. Landstr. 115, E., C. zentrum, F. Str. 2018, E., T. dienste, F. Str. 2018, E., L. K. und G., L. Landstr. 169, E., die Einrichtungen der Beteiligten zu 2), Seniorenzentrum C., L. str. 15, E., Seniorenzentrum H., C. str. 24, E., Seniorenzentrum H., M. weg 31-35, E., Seniorenzentrum H., H. Allee 302, E., Seniorenzentrum S., Q. Str. 41, E., Seniorenzentrum X., L. Landstr. 169, E., und die Einrichtung des Beteiligten zu 3) in der F. Str. 208, E. jeweils eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellten. Sie haben behauptet, die Leiter der jeweiligen Einrichtungen stellten eigenverantwortlich die Mitarbeiter in ihren Einrichtungen ein und entschieden selbst über den Abschluss von Befristungs- und Teilzeitabreden. Sie führten auch eigenverantwortlich die Personalgespräche mit den Mitarbeitern ihrer Einrichtungen. Die hierbei zu beachtenden allgemeinen Stellenbesetzungspläne beruhten im Wesentlichen auf gesetzlichen Vorgaben oder öffentlichen Ausschreibungen. Auch initiierten die Einrichtungsleiter eigenverantwortlich den Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern ihrer Einrichtungen. Allenfalls unterstützend griffen sie dabei auf die Personalabteilung und die Unternehmensleitung zurück. Die Entscheidung, ob und wenn ja, welche personelle Maßnahme gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter ergriffen werde, treffe der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Herr G. z.B. unterschreibe Anhörungsunterlagen für den Betriebsrat und Vertragsunterlagen - in seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands bzw. der jeweiligen Geschäftsführung - bloß formal, sei aber in den jeweiligen Prozess nicht eingebunden. Personalabteilung und Geschäftsführung bereiteten Anhörungen und Kündigungen lediglich administrativ vor und vollzögen diese. Die zugrundeliegende Entscheidung werde aber in der jeweiligen Einrichtung von deren Leiter getroffen. Zu den Führungsvereinbarungen sei es deshalb gekommen, weil 2004 bereits zuvor ein einheitlicher Betriebsrat gewählt worden und die Wahl wegen Fristablaufes nicht mehr anfechtbar gewesen sei. Zumindest in den letzten zehn Jahren seien die Führungsvereinbarungen nicht gelebt worden. Außerdem hätten sich der Umfang und die Organisation der Beteiligten erheblich vergrößert bzw. verändert. Die Beteiligten arbeiteten nicht operativ zusammen, arbeitgeberübergreifender Einsatz von Personal oder Ressourcen finde nicht statt. Außerdem haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Auffassung vertreten, es liege auch deshalb ein zur Anfechtung der Wahl berechtigender Grund vor, weil die Wählerliste entgegen § 2 Abs.1 S.1 WO nicht getrennt nach Geschlechtern, sondern als einheitliche Liste aufgestellt worden sei. Mit ihren am 09.05.2018 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Anträgen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, 1.die Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1) bis § vom 23. April bis 25.April 2018 für unwirksam zu erklären; 2.festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) in den Einrichtungen des Beteiligten zu 1) i. Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband E. e.V.( Verwaltung), L. Landstraße 169, E. ii. Kita E. g., M. straße 11, E. iii. Kita H. T. n., I. straße 18, E. iv. Kita M., I. Str.47, E. v. Kita X. x., F. straße 191, E. vi. Kita A. x., Zur alten L. 8a, E. vii. Kita E. T., M. Weg 100, E. ix. Kita L. u., An der V. kaserne 35, E. x. Kita N.-T. I, B. bergstr. 99, E. xi.Kita N.-T. II, B. bergstr. 97, E. xii.Kita N.-T. III, N. str.9, E. xiii. Kita T. h., I.-L.-Str. 36a, E. xvi. Kita X. t., Am B. see1, E. xv. Kita X., Q. Str. 43, E. xvi.G. bildung; L. Landstr. 115, E. xvii.J./N./G. beratung, Q. Str. 41, E. xviii.C. verein, L. Landstr. 115, E. xix. Ambulant c. X., L. Landstr. 115, E. xx. C. zentrum, F. Str. 208, E. xxi. Sanitätsdienste, F. Str. 208, E. xxii. L. K. und G., L. Landstr. 169, E. und die Beteiligte zu 2) in den Einrichtungen i. Seniorenzentrum C., L. str. 15, E. ii. Seniorenzentrum H., C. str. 24, E. iii. Seniorenzentrum H., M. weg 31-35, E. iv. Seniorenzentrum H., H. Allee 302, E. v. Seniorenzentrum S., Q. Str. 41, E. vi. Seniorenzentrum X., L. Landstr. 169, E. sowie der Beteiligte zu 3) in der F. Str. 208 jeweils eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten unterhalten. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 1) bis 3) bildeten einen gemeinsamen Betrieb. Ein klares Indiz dafür seien die engen Verflechtungen auf der Führungsebene. Auch werde das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vermutet, da die Beteiligten zu 2) und 3) durch Spaltung aus dem Beteiligten zu 1) hervorgegangen seien. Der Betriebsrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Einbringungs- und Übertragungsverträge aus 2004. Die Organisation habe sich nach der Ausgliederung nicht verändert. Auch die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten, wie die diversen Unterrichtungsschreiben zeigten, in der Vergangenheit stets die Auffassung vertreten, dass ein gemeinsamer Betrieb vorliege. Es sei mehrfach ein Betriebsrat für die Beteiligten zu 1) bis 3) gemeinschaftlich gewählt worden. Über Einstellungen und Entlassungen entscheide Herr G.. Denn jeder Vorgang könne erst nach vorheriger Budget-Kontrolle erfolgen und müsse bei Herrn G. beantragt werden. Dieser unterschreibe daher durchgängig Anhörungen nach § 99 BetrVG. Kündigungen und Abmahnungen würden durch den jeweiligen Vorstand oder die Geschäftsführung unterschrieben. Die Entscheidung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Kindertagesstätten werde einheitlich für alle Kindertagesstätten getroffen. Betriebsvereinbarungen seien in der Vergangenheit zwischen der Geschäftsführung und dem für die Beteiligten zu 1) bis 3) gewählten Betriebsrat verhandelt worden. In einer Einigungsstelle habe der Personalleiter I. das finale Ergebnis mit Herrn G. abstimmen müssen. Es existierten nicht nur gleichlautende Verfahrensanweisungen für die Personalabteilung, auch der Arbeitsschutz sowie das betriebliche Eingliederungsmanagement würden zentral organisiert. Die Einstellungsverfahren erfolgten bei dem Beteiligten zu 1) ausschließlich über den Vorstand, die Personalleitung und die jeweiligen Bereichsleitungen. Im Bereich der Beteiligten zu 2) erfolge die finale Entscheidung der Einstellung durch die Geschäftsführerin Frau B., im Bereich der Beteiligten zu 3) durch den Geschäftsführer Herrn O.. Der Rettungsdienstleiter habe entsprechende Vorschläge unterbreitet und Herrn O. zur Entscheidung vorgelegt. Als weitere Indizien für einen einheitlichen Betrieb sei anzuführen, dass die Gesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft bildeten. Den Wirtschaftsplänen der Beteiligten zu 1) bis 3) müssten der Vorstand und das Präsidium des Vereins zustimmen, so dass von einer zentralen Steuerung auszugehen sei. Der Umstand, dass die Wählerliste nicht getrennt nach Geschlechtern aufgestellt worden sei, habe sich nicht ausgewirkt, da Männer und Frauen in der Liste markiert worden seien und korrekt nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren die Anzahl der Mindestsitze berechnet worden sei. Mit Teilbeschluss vom 02.11.2018 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1) bis 3) vom 23.04.2018 bis 25.04.2018 für unwirksam erklärt und dies mit der Verkennung des Betriebsbegriffs begründet. Offen gelassen hat das Arbeitsgericht, ob die einzelnen Einrichtungen eine betriebsratsfähige Organisation darstellen. Gegen den ihm am 29.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 20.12.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.02.2019 - mit am 27.02.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat meint, die einheitliche Leitung sei durch die Führungsvereinbarungen bereits hinreichend belegt. Es komme nicht auf die Wertung von Indizien, sondern die Vertragslage an. Er behauptet, die Führungsvereinbarung enthalte nicht nur eine bindende Verpflichtung zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern werde auch bis heute so gelebt. Dass dies zumindest in der Vergangenheit erfolgt sei, werde auch von der Gegenseite nicht bestritten, was sich etwa in den Unterrichtungsschreiben zu den Betriebsübergängen zeige. Herr G. treffe die Letztentscheidung über Einstellungen, wobei dies nicht erfordere, dass er alle Mitarbeiter kenne. Es entschieden jedenfalls nicht die Einrichtungsleitungen alleine, sondern es seien weitere Stabsstellen und am Ende die Personalabteilung und auch noch der Vorstand bzw. die Geschäftsführungen eingebunden. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV 86/18 - den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückzuweisen, Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) und 3) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und meinen, es könne schon deswegen keinen gemeinsamen Betrieb geben, weil es sowohl an einem übergreifenden Personaleinsatz als auch an einer solchen Nutzung von sächlichen Betriebsmitteln fehle. Die Führungsvereinbarung sei für die zu entscheidende Frage nicht von Relevanz, da die darin enthaltende Verpflichtung nicht gelebt werde. Insofern sei nicht die Theorie, sondern die Handhabung in der Praxis maßgeblich. Zur Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG könne es schon deshalb nicht kommen, weil auch vor der Spaltung kein einheitlicher Betrieb bestanden habe. Jedenfalls sei es durch die erhebliche Erhöhung der Personalstärke sowie die Schließung, Verlegung und Neueröffnung von Einrichtungen zu einer wesentlichen Veränderung der Organisation gekommen. B. Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Wahl des Betriebsrats vom 23.04. - 25.04.2018 zu Recht für unwirksam erklärt. I.Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von den Beteiligten zu 1) bis 3) angefochtene Betriebsratswahl ist wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. II.Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die formalen Voraussetzungen des § 19 BetrVG für die Wahlanfechtung sind gewahrt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die (vermeintlich) am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen und damit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahlanfechtungsberechtigt. Sie haben die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 02.05.2018 angefochten. III.Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betriebsratswahl erfolgte für einen gemeinsamen Betrieb, obwohl ein solcher tatsächlich nicht existierte. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG dar, der auch geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - 7 ABR 40/16 - Juris; BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Juris; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 - Juris). Ob die nicht vorgenommene Trennung der Geschlechter bei Erstellen der Wählerliste einen weiteren sich auf das Ergebnis der Wahl auswirkenden Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellt, war daher auch im Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Zutreffend und mit ausführlicher Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Betriebsratswahl vom 23.- 25.04.2018 der Betriebsbegriff verkannt wurde. Die Feststellungen in der Beschwerdeinstanz rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1.Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - Juris; BAG, Beschluss vom 14.12.1994 - 7 ABR 26/94 - Juris). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung hat sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten zu erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 - Juris; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - Juris; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - Juris). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Juris; BAG, Beschluss vom 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - Juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - Juris). Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.?07.2001 nichts geändert. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparats nach § 1 Abs. 2 BetrVG nicht an (BAG, Beschluss vom 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - Juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - Juris). 2.Die dargelegten Grundsätze hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die konkreten betrieblichen Gegebenheiten zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) zum Wahlzeitpunkt keinen gemeinsamen Betrieb führten. Auf die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 BetrVG kam es danach nicht an. a)Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass die anlässlich der "Abspaltung" der Beteiligten zu 2) und 3) im Jahre 2004 getroffenen Führungsvereinbarungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs nicht ausreichen. Zwar ist richtig, dass ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen voraussetzt, dass diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - Juris; GK/Franzen, BetrVG, 11. Auflage, 2018, § 1 Rdnr. 49 m.w.N.). Umgekehrt genügt es aber nicht, dass die Unternehmen sich lediglich im Rahmen einer solchen "Führungsvereinbarung" verpflichten und/oder übereinstimmend die Bildung eines gemeinsamen Betriebs behaupten. Die Führungsvereinbarung bildet zwar die rechtliche Grundlage für die Einrichtung des einheitlichen Leitungsapparats, sie allein genügt aber nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob - über die bloßen Erklärungen hinaus - auch tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist und die unter Ziffer 1. dargelegten, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Einer (uneingeschränkten) Prüfung der in der Realität bestehenden Entscheidungs- und Organisationsstrukturen kommt insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn die ausdrücklich getroffene Führungsvereinbarung - wie vorliegend - keinerlei konkrete Umsetzungsmaßnahmen vorsieht und die Abrede damit letztlich auf eine bloße Rechtsbehauptung hinausläuft. Konstituierend für einen gemeinsamen Betrieb ist auch hier - über die vertraglichen Erklärungen hinaus - eine gemeinsame, auf die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke gerichtete Betriebsorganisation (vgl. BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Juris; BAG, Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89; GK/Franzen, BetrVG, 11. Auflage, 2018, § 1 Rdnr. 46 m.w.N.). b)Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt den schriftlichen Äußerungen der Beteiligten zum Bestehen eines (angeblichen) Gemeinschaftsbetriebs, etwa in den Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB, ebenfalls keine eigenständige Bedeutung zu. Mit Blick darauf, dass durch die Führungsvereinbarungen die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs vorgesehen worden war und in der Folge ein gemeinsamer Betriebsrat für alle drei Beteiligten gewählt wurde, sind diese Schreiben als bloße Wissenserklärungen über eine (vermeintliche) betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zu werten. c) Offenlassen konnte die Kammer, ob zwischen den Beteiligten eine steuerrechtliche Organschaft bestand. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris), der sich die Kammer anschließt, hätte auch diese die Führung eines gemeinsamen Betriebs nicht zwingend zur Folge. Nach §?2 Abs.?2 Nr.?2 UStG besteht eine Or- ganschaft, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit. Sie dient der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis. Die nach §?2 Abs.?2 Nr.?2 UStG erforderliche organisatorische Eingliederung betrifft aber lediglich die Unternehmensebene, nicht die für den Betriebsbegriff des §?1 maßgebliche betriebliche Ebene (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris; Düwell/Klopenburg, BetrVG, 5. Auflage, 2018, § 1 Rn. 47). d) Aus der Erstellung der Wirtschaftspläne für die Gesellschaften, den Verein sowie für den Konzern lassen sich - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - ebenfalls keine Hinweise auf einen Gemeinschaftsbetrieb ableiten. Im Rahmen der mündlichen Anhörung am 13.06.2019 hat Herr G. unwidersprochen dargelegt, dass jährliche Wirtschaftspläne für die beteiligten Gesellschaften, aber auch für die einzelne Einrichtung, erstellt würden. Es gebe keine Stelle, die den Wirtschaftsplan für den Konzern insgesamt freigebe. Vielmehr müsse das Präsidium für den Beteiligten zu 1) den Wirtschaftsplan freigeben, und die Gesellschafter müssten dies jeweils für die Beteiligten zu 2) und 3) tun. Es würden einzelne Budgets vorgegeben, wobei z.B. für die Kindertagesstätten weitgehende Vorgaben des Gesetzgebers bestünden. Innerhalb dieser Wirtschaftspläne seien die Einrichtungen bzw. die Gesellschaften aber in den Entscheidungen frei, insbesondere werde die einzelne Einstellung, sofern die Stelle im Budget enthalten sei, nicht geprüft. e)Zuzugeben ist dem Betriebsrat, dass die Funktion von Herrn T. G. als Vorsitzender des Vorstands des Beteiligten zu 1) und gleichzeitig als jeweils einer von mehreren Geschäftsführern der Beteiligten zu 2) und zu 3) ein Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auf betrieblicher Ebene begründet. Aus der teilweisen Personenidentität allein kann allerdings nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden. Der Umstand, dass eine Person Geschäftsführer mehrerer Unternehmen ist, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - Juris; Düwell/Kloppenburg, BetrVG, 5. Auflage, 2018, § 1 Rdnr. 46). Erst recht kann dies nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn nur eine teilweise Personenidentität auf der Leitungsebene besteht. Es kommt darauf an, wie die Willensbildung und -umsetzung in den beteiligten Unternehmen tatsächlich erfolgt. Nur dann, wenn die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten im Kern durch diese Person einheitlich zur Verfolgung eines gemeinsamen arbeitstechnischen Zwecks wahrgenommen werden, ist ein Gemeinschaftsbetrieb anzuerkennen. Hieran fehlt es vorliegend. f)Erhebliche Zweifel hat die Kammer bereits, ob die Beteiligten zu 1), zu 2) und zu 3) einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Zwar ist richtig, dass die Tätigkeit der drei Unternehmen in gewisser Weise einem gemeinsamen, übergeordneten Ziel, nämlich der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, dient. Arbeitstechnisch erfolgt diese Förderung aber auf ganz unterschiedliche Art und Weise: Wie sich schon aus den jeweiligen Einbringungs- und Übertragungsverträgen ergibt, hat die Beteiligte zu 2) den "Q.-Bereich" übernommen, so dass der bei ihr verfolgte Betriebszweck in der B.- und Krankenpflege liegt. Die Beteiligte zu 3) verantwortet den "Rettungs- und Einsatz-Bereich", übernimmt also Transportdienste, Hausnotrufdienst und ähnliche Tätigkeiten. Der Beteiligte zu 1) wiederum betreibt Kindertagesstätten sowie weitere Zentren, bei denen es vor allem um die Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und Familien geht. Der Beklagte zu 1) hat damit im Jahr 2004 eine sinnvolle Teilung der Aufgabenfelder vorgenommen und die anfallenden Tätigkeiten zu "Bereichen" gebündelt, innerhalb derer jeweils einer oder mehrere eigenständige arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. g) Jedenfalls werden für diese Arbeitszwecke nicht die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt. Allein die Eigentümerstellung des Beteiligten zu 1) ändert nichts daran, dass die beiden anderen Unternehmen - als Pächter/Mieter - "eigene" Betriebsstätten betreiben. Zwar ist dem Betriebsrat zuzugeben, dass allein das Bestehen mehrerer Standorte einen Gemeinschaftsbetrieb nicht ausschließt. Es fehlt aber an organisatorischen Verflechtungen hinsichtlich der Betriebsabläufe, zu denen es in einem gemeinsamen Betrieb häufig kommt (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Juris). Dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1) Eigentümer der materiellen Betriebsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) ist, kommt keine maßgebliche Indizwirkung zu. Anerkannt ist, dass selbst der wechselseitige Austausch von Betriebsmitteln gegen Rechnungsstellung nicht zwingend für einen Gemeinschaftsbetrieb spricht (BAG, Beschluss vom 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - Juris). Dies muss erst recht gelten, wenn der Einsatz der materiellen Betriebsmittel - wie vorliegend - völlig getrennt voneinander und ohne erkennbaren organisatorischen Zusammenhang erfolgt. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) mieten die sächlichen Betriebsmittel und nutzen diese ausschließlich für die Verwirklichung ihrer jeweiligen - unterschiedlichen - Betriebszwecke. Zu einem Austausch von Gegenständen oder einer gemeinsamen Nutzung haben die Beteiligten nichts vorgetragen. Angesichts der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheint dies auch fernliegend. Lediglich ganz allgemeine Unterlagen wie ein QM-Handbuch, ein Energiemanagementhandbuch sowie eine Mitarbeiterzeitung werden einheitlich genutzt. Eine wie auch immer geartete organisatorische Verflechtung ergibt sich hieraus nicht. h) Entscheidend ist, dass die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten nicht institutionell einheitlich für einen gemeinsamen Betrieb wahrgenommen werden. aa)Dass bei dem Beteiligten zu 1) eine zentrale Personalabteilung eingerichtet ist, die auch Aufgaben für die Beteiligten zu 2) und 3) wahrnimmt, ist für die Anerkennung einer solchen einheitlichen Leitung nicht ausreichend. Denn die Personalabteilung, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, fungiert als Dienstleisterin in der Weise, dass sie allgemeine Richtlinien entwirft und Aufträge zur Erstellung oder Vorbereitung bestimmter Verträge oder Personalmaßnahmen umsetzt. Die Entscheidung selbst liegt nicht bei ihr. bb)Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten werden das Erstellen der Dienst- und Schichtpläne, die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Urlaubsgewährung von der jeweiligen Einrichtungsleitung übernommen. Daraus folgt, dass die alltägliche Ablaufplanung nicht zentral in einer Hand liegt und dass es an einer gemeinsamen Organisation mangelt, innerhalb derer der (tägliche) Personaleinsatz einheitlich gesteuert würde. cc)Zwischen den einzelnen Arbeitgeberinnen findet ferner kein wechselseitiger Personalaustausch statt. Weder gibt es Krankheits- oder Urlaubsvertretungen, noch erfolgen sonstige "Personalgestellungen". Schon gar nicht ist nach dem übereinstimmenden Vortrag ein Personalaustausch für den Betriebsablauf "prägend". Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kommt es hierauf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb der Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 BetrVG maßgeblich an (vgl. nur BAG, Beschluss vom 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - Juris; BAG, Beschluss vom 18.01.2012 - 7 ABR 72/10 - Juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - Juris). dd)Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Wahrnehmung sonstiger wesentlicher Arbeitgeberfunktionen einem einheitlichen Leitungsapparat oblägen. Zwar werden Einzelheiten über den Ablauf von Einstellungsverfahren und die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Die Kammer konnte aber von einer Beweiserhebung absehen, da - insoweit unstreitig - endgültige personelle Entscheidungen auf der Ebene der jeweiligen Geschäftsführung bzw. des Vorstands getroffen werden. Dafür, dass diese Entscheidungen institutionell einheitlich getroffen würden, ergaben sich aus dem Vorbringen des Betriebsrats auch zweitinstanzlich keine ausreichenden Anhaltspunkte. In der Anhörung am 13.06.2019 hat der Betriebsratsvorsitzende eingeräumt, dass z.B. Einstellungen nicht immer von Herrn G., sondern auch von Frau B. oder Herrn O. unterschrieben würden. Die beiden letztgenannten gehören aber jeweils nicht der Geschäftsleitung aller drei Arbeitgeberinnen an. Insofern ist nicht erkennbar, dass personelle Entscheidungen "aus einer Hand" getroffen würden. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat Herr G. hierzu näher ausgeführt, die wesentliche Vorentscheidung werde von dem fachlich jeweils zuständigen Geschäftsführungsmitglied getroffen und dann inhaltlich von dem weiteren Mitglied nicht mehr geprüft. Diese plausible Darstellung, der der Betriebsrat in der Anhörung nicht konkret entgegengetreten ist, wird durch die nähere Betrachtung der Entscheidungswege bis hin zur jeweiligen Geschäftsleitung bestätigt. Für alle Bereiche sind nämlich Fachabteilungen und Bereichsleitungen eingerichtet, die - was sich bereits aus den unterschiedlichen Arbeitszwecken ergibt - nicht unternehmensübergreifend tätig sind. Diesen Fachabteilungen bzw. Bereichsleitungen kommt - unabhängig von der Frage der Eigenständigkeit der einzelnen Einrichtungsleitung - eine maßgebliche Rolle bei der Erarbeitung von allgemeinen Vorgaben und Entscheidungsgrundlagen zu. So obliegt den Fachabteilungen etwa, wie sich aus der zitierten Verfahrensanweisung ergibt, die fachliche Bewerberauswahl sowie der Entschluss über die Verlängerung von Vertragsverhältnissen. Insofern ist die Einlassung von Herrn G. nachvollziehbar, nach der die endgültige Entscheidung - vorbehaltlich einer Rechtskontrolle - inhaltlich von dem jeweils zuständigen, der Fachabteilung vorgesetzten Geschäftsführungsmitglied getroffen wird. Dem widerspricht letztlich auch die schriftsätzliche Darstellung des Betriebsrats nicht, wenn dort vorgetragen wird, am Ende würden neben der Personalabteilung auch noch der Vorstand bzw. die Geschäftsführungen "eingebunden". Eine einheitliche Entscheidungsfindung ergibt sich aus einer bloßen "Einbindung" nämlich gerade nicht. Soweit der Betriebsrat darauf verweist, dass die an ihn, den Betriebsrat, gerichteten Anhörungsschreiben sowie die Betriebsvereinbarungen sämtlich von Herrn G. unterzeichnet würden, ändert dies an der Annahme getrennter Leitungen ebenfalls nichts. Zum einen wäre es mit Blick darauf, dass bis jetzt noch ein gemeinsamer Betriebsrat im Amt ist, nachvollziehbar, wenn zugunsten eines eingespielten Umgangs die Angelegenheiten mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug kanalisiert und die erforderlichen Gespräche deswegen möglichst von einer Person wahrgenommen würden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit "mitbestimmungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen einschließlich der Verhandlungen, Gespräche und Korrespondenz mit dem Betriebsrat" zu den Dienstleistungen gehören, die, wie sich aus § 12 Ziffer 2 der Service-Verträge ergibt, von der Personalabteilung des Beteiligten zu 1) erbracht werden. Hierzu passt die Darlegung von Herrn G. in der mündlichen Anhörung, die übliche Einbindung seiner Person habe rein praktische Gründe. Er unterschreibe regelmäßig, weil er - was unstreitig sein dürfte - in dem Büro sitze, in dem die jeweiligen Unterlagen vorbereitet würden. Der Umstand, dass Herr O. und Frau B. vor dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer Einigung in der Einigungsstelle regelmäßig mit Herrn G. Rücksprache nehmen, genügt schließlich nicht für die Annahme einer einheitlichen Leitung, da die Abstimmung innerhalb einer Geschäftsleitung nicht nur üblich, sondern schlicht notwendig ist. Allein die Identität in der Person des Herrn G. genügt auch insoweit nicht, um eine unternehmensübergreifende Willensbildung und -umsetzung festzustellen. IV.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. V.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen handelt es sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 92 a, 72 a ArbGG wird hingewiesen. SalchowSchmischkeHartmann 11 TaBV 82/18 4 BV 86/18 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1)des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband E. e. V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden T. G., L. Landstraße 169, E., 2)der DRK Pflegedienste gGmbH DRK Plegedienste E. gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer V. B., T. G. und U. D. L., L. Landstraße 169, E., 3)der DRK Rettungs- und Einsatzdienste E. gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer T. G. und U. O., L. Landstraße 169, E., - Antragstellerinnen - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte I. M. International LLP, L. damm 24, E., 4)des Betriebsrats des gemeinsamen Betriebs der Unternehmen Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband E. e. V., DRK- Pflegedienste E. gGmbH, DRK-Rettungs- und Einsatzdienste E. gGmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden W. Q., E. straße 196, E., - Beteiligter und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte C. & X., N. str. 16, E., wird der Tenor des Beschlusses vom 05.09.2019 dahin berichtigt, dass Ziffer 1. statt "Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV/19" wird zurückgewiesen." nunmehr lautet: "Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV/18" wird zurückgewiesen." G r ü n d e : Ein Beschluss ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 319, 329 ZPO jederzeit zu berichtigen, wenn darin Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorkommen. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils bzw. Beschlusses oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. BAG, Beschluss vom 29. August 2001 - 5 AZB 32/00 - Juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93 - Juris). Um eine derartige offensichtliche Unrichtigkeit handelt es sich vorliegend. Der von dem Betriebsrat angegriffene und vom Gericht zitierte Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.11.2018 trägt das Aktenzeichen 4 BV 86/18. Es handelt sich um einen Schreibfehler. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 25.09.2019 Die Vorsitzende der 11. Kammer Salchow Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht