Urteil
3 AZR 374/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dauerhafte betriebliche Übung kann einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Versorgungsvertrags begründen.
• Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer betrieblichen Übung ist auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit abzustellen; spätere Fehlzeiten sind hierfür grundsätzlich unerheblich.
• Häufige Kurzerkrankungen in dem erreichten Ausmaß rechtfertigen nicht ohne weiteres die Prognose einer bevorstehenden vorzeitigen Zurruhesetzung.
• Ist das von Arbeitgeberseite verwendete Vertragsmuster veraltet oder auf das falsche Geschlecht bezogen, sind in einem Unterlassungs- oder Verpflichtungsurteil sprachlich und inhaltlich angemessene Korrekturen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Angebot eines Versorgungsvertrags wegen betrieblicher Übung • Eine dauerhafte betriebliche Übung kann einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Versorgungsvertrags begründen. • Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer betrieblichen Übung ist auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit abzustellen; spätere Fehlzeiten sind hierfür grundsätzlich unerheblich. • Häufige Kurzerkrankungen in dem erreichten Ausmaß rechtfertigen nicht ohne weiteres die Prognose einer bevorstehenden vorzeitigen Zurruhesetzung. • Ist das von Arbeitgeberseite verwendete Vertragsmuster veraltet oder auf das falsche Geschlecht bezogen, sind in einem Unterlassungs- oder Verpflichtungsurteil sprachlich und inhaltlich angemessene Korrekturen vorzunehmen. Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1999 als Tarifangestellte bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Beklagte bot seit den 1970er Jahren Mitarbeitern nach 20 Jahren Berufserfahrung (davon zehn Jahre im Unternehmen), bei guter Beurteilung und entsprechender gesundheitlicher Eignung, Versorgungsverträge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an. Im Jahr 2009 schrieb die Beklagte die Vergabe dieser Versorgungsrechte vorläufig und dann endgültig ab, weil sie die betriebliche Altersversorgung umstellen wollte. Die Klägerin erfüllte am 14. Oktober 2009 die 20‑jährige Wartezeit und klagte auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Versorgungsvertrags wegen betrieblicher Übung. Die Beklagte wandte ein, die Klägerin habe wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten und einer schweren psychischen Erkrankung die gesundheitliche Eignung nicht mehr gehabt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. • Zulässigkeit: Der Klageantrag auf Abgabe eines Angebots ist hinreichend bestimmt und notwendig, um den geltend gemachten Anspruch aus betrieblicher Übung durchzusetzen (Rechtsschutzbedürfnis). • Begründetheit der Klage: Es bestand eine betriebliche Übung, wonach Mitarbeitern bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Versorgungsvertrag angeboten wurde; die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen bei Ablauf der Wartezeit am 14.10.2009. • Gesundheitliche Eignung: Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Klägerin bei Ablauf der Wartezeit gesundheitlich geeignet war. Das nachträgliche Vorbringen der Beklagten zu Fehlzeiten seit 2005 greift diese tatrichterliche Würdigung nicht ausreichend an (§ 559 Abs. 2 ZPO). • Rechtsmaßstab zur vorzeitigen Zurruhesetzung: Nach dem anzubietenden Vertrag ist auf Art. 65 Abs. 1 BayBG abzustellen; eine vorzeitige Zurruhesetzung ist nur zu erwarten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen künftig voraussichtlich eintreten. • Würdigung der Fehlzeiten: Bis Oktober 2009 lagen überwiegend Kurzerkrankungen vor; nur zwei Zeiträume (ca. fünf bzw. sechs Wochen) überschritten diese Einzeldauer, sie erreichen nicht das für eine vorzeitige Zurruhesetzung erforderliche Ausmaß und erlauben keine prognostische Annahme der künftigen Dienstunfähigkeit. • Erkrankungsart: Die vorgelegte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit; es fehlt der Vortrag, dass es sich um eine behandlungsresistente oder typischerweise dienstunfähigkeitsbegründende Erkrankung handelt. • Inhalt des zu gewährenden Angebots: Die Klägerin hat Anspruch auf ein Angebot, das dem zuletzt verwendeten Vertragsmuster entspricht, wobei sprachliche und inhaltliche Anpassungen vorzunehmen sind (z. B. Ersetzung veralteter Gesetzesstellen und Anpassung an das weibliche Geschlecht); hierzu zählen konkret Änderungen in den §§ 3,4,5,7 und 10 des Formulars. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte mit Wirkung zum 1. November 2009 den Abschluss eines Versorgungsvertrags anbietet; das Angebot ist inhaltlich an das zuletzt verwendete Muster anzulehnen und sprachlich sowie gesetzlich zu modifizieren. Die von der Beklagten nachträglich vorgebrachten Fehlzeiten und die Diagnosen rechtfertigen keine andere Prognose der gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt der Wartezeit. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Damit hat die Klägerin in der Hauptsache obsiegt und wird verpflichtet, das konkret bestimmte Angebot abzugeben.