Urteil
3 AZR 959/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überleitung von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell bestimmen die Übergangsvorschriften der KZVKS maßgeblich die Berechnung der Startgutschrift; für den Kläger gelten die Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§73 Abs.2 KZVKS).
• Die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Jahrgänge in den Übergangsvorschriften verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist und innerhalb der durch Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielräume liegt.
• Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungs- bzw. Übergangsvorschriften nach dem AGB-Recht (§307 ff. BGB) kommt nicht in Betracht, da sie de facto eine Kontrolle des zugrunde liegenden Tarifvertrags wäre.
Entscheidungsgründe
Übergangsvorschriften der KZVKS bei Systemumstellung rechtmäßig • Bei der Überleitung von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell bestimmen die Übergangsvorschriften der KZVKS maßgeblich die Berechnung der Startgutschrift; für den Kläger gelten die Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§73 Abs.2 KZVKS). • Die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Jahrgänge in den Übergangsvorschriften verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist und innerhalb der durch Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielräume liegt. • Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungs- bzw. Übergangsvorschriften nach dem AGB-Recht (§307 ff. BGB) kommt nicht in Betracht, da sie de facto eine Kontrolle des zugrunde liegenden Tarifvertrags wäre. Der Kläger, Jahrgang 1945, war als Chefarzt bei der Beklagten angestellt; auf sein Arbeitsverhältnis fanden die AVR und die Versorgungsordnung A Anwendung, die eine Versicherung bei der KZVK vorsehen. Die KZVK stellte zum 1.1.2002 das Versorgungssystem von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell um und regelte in Übergangsbestimmungen (§§72 ff., insbesondere §73 KZVKS) die Umrechnung bereits erworbener Anwartschaften. Für rentennahe Jahrgänge (z. B. der Kläger) gelten andere Rechenregeln als für rentenferne Jahrgänge; dies führte bei Ärzten mit berufsständischer Versorgung zu unterschiedlichen Abzügen bei der Ermittlung der Startgutschrift. Der Kläger erhielt eine niedrigere Anwartschaft, als er sie bei Anwendung der Regelung für rentenferne Jahrgänge erhalten hätte, und begehrte Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, die Differenz zu zahlen; er rügte Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist auslegungsfähig und verfolgt berechtigtes Feststellungsinteresse; er richtet sich auf die Zahlung der Differenz zwischen den nach den beiden Übergangsregelungen ermittelten Rentenbeträgen. • Anwendungsbereich: Nach dynamischer Verweisung der Versorgungsordnung richtet sich der Versorgungsanspruch nach der KZVKS; der Kläger war am 1.1.2002 pflichtversichert und hatte das 55. Lebensjahr vollendet, daher sind für ihn die Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge (§73 Abs.2 KZVKS) maßgeblich. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die differenzierende Behandlung nach §73 KZVKS berührt Art.3 Abs.1 GG, ist aber sachlich gerechtfertigt. Die Tarifparteien und der Satzungsgeber durften im Rahmen der Tarifautonomie Typisierungen zur praktikablen, einheitlichen und zeitnahen Umstellung treffen; dabei ist besonders das legitime Interesse, den Systemwechsel ohne aufwendige Parallelberechnungen vorzunehmen, zu berücksichtigen. • Verhältnis der Interessen: Die Begünstigung rentennaher Jahrgänge dient dem Besitzstandsschutz gerade jener, die erheblicher von einem zeitnahen Übergang betroffen wären; die daraus resultierende Schlechterstellung einzelner rentennaher Ärzte mit berufsständischer Versorgung betrifft nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe, ist nicht intensiv und nur unter erheblichen Schwierigkeiten vermeidbar. • AGB-Kontrolle: Eine inhaltliche Kontrolle der Übergangsvorschriften nach §§307 ff. BGB scheidet aus, weil eine solche Kontrolle de facto zu einer Kontrolle des zugrunde liegenden Tarifvertrags führen würde, die nicht vorgesehen ist. • Rechtsfolge: Die Vorinstanzen haben zutreffend die Klage abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG auf Zahlung der begehrten Differenz. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Differenz zwischen den nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge und für rentennahe Jahrgänge ermittelten Versorgungsrenten zu zahlen. Für den Kläger gelten die Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge (§73 Abs.2 KZVKS), weil er am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und pflichtversichert war. Die unterschiedliche Berechnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie sachlich gerechtfertigt ist, im Rahmen der Tarifautonomie liegt und der Vereinfachung bei der Systemumstellung dient. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.