Urteil
18 Ca 2638/14
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2014:0909.18CA2638.14.00
36Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 28.477,84 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der …………. für Ansprüche des Klägers auf …………………. einzustehen hat. 3 Der am ………. geborene Kläger war vom ……… bis zum …….. für die ……………………… tätig, bei denen es sich jeweils um Unternehmen …….handelte. Im Anschluss war er für kein Unternehmen der ………..mehr tätig. 4 Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand die ………………………… 27.11.1998 in der Fassung vom 1.1.2002 (im Folgenden: ………) Anwendung. Darin finden sich unter anderem folgende Regelungen: 5 „1. Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan 6 […] 7 1.3 Einmalkapital, Raten, Rente 8 Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eines gesonderte Betriebsvereinbarung („Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan“) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung. 9 […] 10 1.5 Unverfallbarkeit, […] 11 1.5.1 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 3.5. […] 12 […] 13 2.5 Basiskonto – Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger 14 2.5.1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens Basiskonto. 15 2.5.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben 16 ● als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der Bosch-Gruppe anschließt […] 17 […] 18 […] 19 2.5.6 Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. […] 20 […] 21 2.7 Unverfallbarkeit Basiskonto 22 […] 23 2.7.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 24 […].“ 25 Die unter Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV in Bezug genommene gesonderte Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“ zwischen ………………………….. 27.11.1998 (im Folgenden: BV Auszahlungsgrundsätze) enthält unter anderem folgende Regelungen: 26 „1 Auszahlung als Einmalkapital 27 1.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von 28 ● DM 90.000,-- (Einmalkapitalgrenze) 29 erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital. 30 1.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. […]. 31 2 Auszahlung in Raten 32 2.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalkapitalgrenze erfolgte die Auszahlung in Raten. 33 2.2 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils zwölf Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar des Folgejahres fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen. 34 2.3 Die Teilbeträge werden so festgelegt, da[ss] sie dem Wert von 35 ● DM 30.000,-- (Ratenrichtwert) 36 möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen. 37 3 Auszahlung als Rente 38 3.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von 39 ● DM 240.000,-- 40 übersteigt. 41 […].“ 42 Mit Schreiben vom 8.7.2008 teilte die …………………………… dem Kläger mit, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto nach der …………………………….. zustehe. In dem Schreiben heißt es außerdem: 43 „Bei Eintritt des Versorgungsfalles (entweder Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Invalidität bzw. Tod) bitten wir Sie oder Ihre Hinterbliebenen, mit uns Verbindung aufzunehmen. Eine Auszahlung der Versorgungsleistungen ist nur auf Antrag möglich.“ 44 Nachdem der Kläger mit Ablauf des …………… sein ……. Lebensjahr vollendet hatte, erkundigte er sich im Jahr 2011 telefonisch bei der …….. nach der Fälligkeit seines Anspruchs auf das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto nach der BV BetrAV. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass dieser Anspruch erst mit Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig werde, und dass er daher zu gegebener Zeit einen entsprechenden Rentenbescheid vorlegen solle. 45 Im weiteren Verlauf eröffnete das Amtsgericht …….. auf Antrag der …………. zunächst durch Beschluss vom ……… das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen und sodann durch Beschluss vom ……………. das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger ab dem ………….. eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt. 46 In der Folge verlangte der Kläger mit Schreiben vom ……… von dem Beklagten die Auszahlung seines Versorgungsguthabens nach der BV BetrAV, nachdem es in der Zwischenzeit nicht an ihn ausgezahlt worden war. Dies lehnte der Beklagte jedoch durch Schreiben vom ………. mit der Begründung ab, dass er aufgrund der Begrenzung seiner Einstandspflicht für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG im vorliegenden Fall nur für Ansprüche auf Versorgungsleistungen einstandspflichtig sei, die seit dem ……… entstanden seien. Der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV sei jedoch bereits zuvor entstanden. 47 Mit seiner am ………bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am …….. zugestellten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Versorgungsleistungen aus der BV BetrAV. 48 Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse für seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstehen. Die unter § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG vorgesehene Begrenzung der Einstandspflicht des Beklagten auf rückständige Versorgungsleistungen, die bis zu zwölf Monaten vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind, finde auf (einmalige) Kapitalleistungen keine Anwendung. Die Auslegung der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber diese Begrenzung nur für laufende Versorgungsleistungen konzipiert habe. Darüber hinaus sei sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV auch erst durch seinen an den Beklagten gerichteten Antrag auf dessen Auszahlung vom 13.10.2013 entstanden. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV sehe nämlich explizit vor, dass ein Anspruch auf das Versorgungsguthaben nur auf Antrag erworben werde. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass die …….. bzw. deren ……………………… als Antrag i.S.d. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nur ein von ihnen selbst übersandtes Antragsformular akzeptiert hätten, welches er aber nie erhalten habe, und dass er daher erstmals durch das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13.10.2013 den erforderlichen formellen Antrag gestellt habe. Dessen ungeachtet ist der Kläger zudem der Ansicht, die Auslegung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ergebe auch, dass der Beklagte für alle rückständigen Versorgungsleistungen einstandspflichtig sei, die bis zu zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht fällig geworden seien. 49 Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte müsse ihm selbst im Fall der Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf (einmalige) Kapitalleistungen aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Versorgungsberechtigten, die eine laufende Versorgungsleistung bezögen, jedenfalls Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung auszahlen, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern sei, der ihm vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als monatliche Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV als monatliche Rente ausgezahlt worden wäre. 50 Schließlich stünden ihm gegen den Beklagten zumindest ab dem ………. Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu. In diesem Zusammenhang behauptet er, es habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung gegeben, die Versorgungsberechtigten bei Eintritt in den Ruhestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente aus dem sogenannten Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, eingeräumt hätte. Diese Betriebsvereinbarung liege ihm jedoch nicht vor. Zudem verweist er auf ein Formular der …………. 51 - vom 7.2.2011 mit der Überschrift „Rentenleistungen bei Eintritt in den Ruhestand – Rentenleistung aus dem Altsystem“. Darin ist die Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Altsystem an eine ehemalige Arbeitnehmerin der …………. ab dem 1.1.2011 vorgesehen. 52 Der Kläger beantragt, 53 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 28.477,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 54 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung zu zahlen, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern ist, der ihm vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen gewesen wäre; 55 3. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1.1.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu zahlen. 56 Der Beklagte beantragt, 57 die Klage abzuweisen. 58 Er ist der Ansicht, er sei für den Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nicht einstandspflichtig, da dieser Anspruch mehr als zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ………..entstanden sei, nämlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers am…………. Das in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehene Antragserfordernis sei keine Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs, sondern lediglich eine Auszahlungs- bzw. Fälligkeitsvoraussetzung. Darüber hinaus habe der Kläger auch jedenfalls durch seine telefonische Anfrage bei der ……….. im Jahr 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen belaufe sich der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV auch lediglich auf 28.452,51 € brutto. 59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 60 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 61 I. 62 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 63 1. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 28.477,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2014. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. 64 a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der Anspruch umfasst dabei nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen des Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. 65 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) keinen Anspruch auf Zahlung von 28.477,84 € brutto. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage seines Arbeitgebers in entsprechender Höhe zusteht. Denn den Beklagten trifft für diesen möglichen Anspruch des Klägers aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG jedenfalls keine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da er mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden ist. 66 aa) Die Leistungspflicht des Beklagten ist am 1.1.2013 entstanden. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsteht der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Sicherungsfall ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers bzw. seines Rechtsnachfolgers wurde am 20.12.2012 eröffnet, so dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten mit dem Beginn des Januars 2013 entstanden ist. 67 bb) Der mögliche Anspruch des Klägers aus einer unmittelbaren Versorgungszusage seines Arbeitgebers ist mehr als zwölf Monate vor dem 1.1.2013 entstanden, nämlich mit Ablauf des 13.6.2009. 68 (1) Ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers ist im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG entstanden, wenn alle versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (vgl. BAG 26.1.1999 – 3 AZR 464/97 – zu I. 2. der Gründe, BAGE 91, 1; BAG 28.6.2011 – 3 AZR 385/09 – Rn. 27, BAGE 138, 184). Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es hingegen nicht an (ebenfalls: Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 213; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 314). Dies ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. 69 (a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG knüpft ausdrücklich an die Entstehung rückständiger Versorgungsleistungen zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung an. Ein Anspruch auf eine Leistung entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. nur: BAG 23.9.2003 – 1 AZR 576/02 – zu II. 1. c] der Gründe, BAGE 107, 347; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 700/12 – Rn. 23, DB 2014, 1262; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 42, DB 2014, 1143). Von der „Entstehung“ eines Anspruchs ist dessen „Fälligkeit“ zu unterscheiden. Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können auseinanderfallen. Die Fälligkeit eines Anspruchs kann erst zu einem späteren Zeitpunkt als seine Entstehung eintreten (vgl. BAG 19.2.2014 – 5 AZR 700/12 – Rn. 23, DB 2014, 1262; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 42, DB 2014, 1143). 70 (b) Auch der Regelungszusammenhang und die Gesetzessystematik legen nahe, dass es für das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen nicht auf deren Fälligkeit, sondern allein darauf ankommt, dass alle versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die jeweilige Versorgungsleistung erfüllt sind. 71 (aa) § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG selbst stellt nicht nur auf das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen, sondern auch auf das Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung ab. Diese entsteht nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Diese Entstehung des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung ist nicht gleichbedeutend mit seiner Fälligkeit, die je nach der zugrundeliegenden Versorgungszusage des Arbeitgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten kann (vgl. BGH 21.3.1983 – II ZR 174/82 – zu 4. der Gründe, AP Nr. 16 zu § 7 BetrAVG; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 191; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 298). Dementsprechend ist ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nach allgemeiner Meinung bereits dann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn sämtliche Bedingungen für seine Entstehung eingetreten sind. Auf seine Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 23; ErfK/ Steinmeyer , 14. Aufl., 2014, § 7 BetrAVG Rn. 9; Schaub/ Vogelsang , ArbR-HdB, 15. Aufl., 2013, § 87 Rn. 116; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 62 f.). 72 (bb) Des Weiteren legt auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des „Versorgungsempfängers“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein Abstellen auf die „Entstehung“ und nicht die „Fälligkeit“ der rückständigen Versorgungsleistungen nahe. Denn „Versorgungsempfänger“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist danach nicht nur ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits Versorgungsleistungen erhalten hat, sondern jeder Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Betriebsrente erfüllt (BAG 26.1.1999 – 3 AZR 464/97 – zu I. 2. der Gründe, BAGE 91, 1; BAG 17.9.2008 – 3 AZR 865/06 – Rn. 25, BAGE 128, 1; BAG 28.6.2011 – 3 AZR 385/09 – Rn. 26, BAGE 138, 184; vgl. auch bereits BGH 9.6.1980 – II ZR 255/78 – zu II. 1. der Gründe, BGHZ 77, 233; BGH 16.6.1980 – II ZR 195/79 – zu 1. der Gründe, AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG; BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 1. der Gründe, BGHZ 78, 73). 73 (cc) Darüber hinaus differenziert sowohl § 7 BetrAVG selbst als auch das BetrAVG im Übrigen zwischen dem „Entstehen“ eines Anspruchs und seiner „Fälligkeit“. Dies zeigt sich zum einen daran, dass § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 3 BetrAVG an ersteren Begriff und § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG an letzteren Begriff anknüpft. Zum anderen dokumentiert dies auch die Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG einerseits und §§ 10 Abs. 2 Satz 4, 10a Abs. 1 bis Abs. 4, 28, 30i Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG andererseits. 74 (dd) Schließlich folgt auch aus der Verwendung des Begriffs „rückständig“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nicht, das für das Entstehen der rückständigen Versorgungsleistungen deren Fälligkeit maßgeblich ist. Denn dieser Begriff bringt lediglich zum Ausdruck, dass die betroffenen Versorgungsleistungen noch nicht erfüllt sein dürfen (vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 214; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 312). Dies belegt insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der eine Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nur für Ansprüche eines Versorgungsempfängers aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers vorsieht, die nicht erfüllt worden sind, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Begriff „rückständig“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hingegen nicht zu. 75 (c) Darüber hinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG dafür, dass ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm entstanden ist, wenn sämtliche Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Denn bei der Einführung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur zeitlichen Begrenzung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen aufgegriffen und ausdrücklich kodifiziert (vgl. BT-Drucks. 13/8011, S. 71 f.). In seinem grundlegenden Urteil für diese Rechtsprechung schloss der Bundesgerichtshof die Insolvenzsicherung rückständiger Versorgungsleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für Ansprüche, die „länger als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden [!] sind“ aus (BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu IV. der Gründe, BGHZ 78, 73), obwohl er zuvor im Rahmen seines Urteils auch die Fälligkeit von Ansprüchen thematisiert hatte (BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 1. und 3. der Gründe, BGHZ 78, 73). 76 (d) Schließlich legt auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nahe, dass es für das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung und nicht auf den ggf. späteren Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ankommt. Denn § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG soll die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers aus der Zeit vor Eintritt des Sicherungsfalls begrenzen (vgl. LAG Köln 16.3.2005 – 7 Sa 1260/04 – zu II. 2. e] der Gründe, NZA-RR 2006, 42). Diese Begrenzungsfunktion spricht dafür auf den früheren Zeitpunkt der „Entstehung“ des Anspruchs und nicht auf den späteren Zeitpunkt seiner „Fälligkeit“ abzustellen. 77 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls mit § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG verfolgten Zweck, die Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18). Der Gesetzgeber hat sich nämlich trotz dieses Zwecks nicht für eine zeitlich unbegrenzte Einstandspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen entschieden, sondern diese Einstandspflicht bewusst auf rückständige Versorgungsleistungen begrenzt, die bis zu zwölf Monaten vor Entstehen des Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18). 78 (2) Der streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV ist mit Ablauf des 13.6.2009 entstanden. 79 (a) Nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV erwirbt der Mitarbeiter im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der …………. anschließt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Ziffer 2.7.2 Satz 1 BV BetrAV erhalten. Nach Ziffer 2.7.2 Satz 2 BV BetrAV werden in diesem Fall bei Eintritt des Versorgungsfalls die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 80 (b) Diese Voraussetzungen waren mit Ablauf des 13.6.2009 erfüllt. Erstens hat der am …………. geborene Kläger mit Ablauf dieses Tages sein 60. Lebensjahr vollendet. Zweitens hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zwar bereits vor Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des ……………..geendet. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Drittens war der Kläger nach Ende seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2007 für kein anderes Unternehmen ……………..mehr tätig. 81 (c) Weitere Voraussetzungen mussten für die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV dagegen nicht erfüllt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es dafür insbesondere keines vorherigen Antrags auf Auszahlung dieses Versorgungsguthabens. Dies ergibt die Auslegung der Ziffer 2.5.2 BV BetrAV. 82 (aa) Die BV BetrAV ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler: BAG 18.2.2014 – 3 AZR 568/12 – Rn. 24 m.w.N., juris). 83 (bb) Danach stellt das in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehene Antragserfordernis lediglich eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit und nicht für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung dar. Der Antrag bestimmt also lediglich den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner des Anspruchs leisten darf (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 7.11.1969 – 3 AZR 303/69 – zu I. 3. a] der Gründe, BAGE 22, 205; BGH 24.6.2002 – II ZR 256/01 – zu I. 1. b] der Gründe, NZG 2002, 1072; MünchKomm-BGB/ Krüger , 6. Aufl., 2012, § 271 BGB Rn. 3). Ohne einen solchen Antrag darf der Schuldner des Anspruchs die geschuldete Leistung dagegen nicht von sich aus erbringen. Bei dem Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV handelt es sich damit letztlich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch (vgl. dazu: BAG 7.11.1969 – 3 AZR 303/69 – zu I. 3. a] der Gründe, BAGE 22, 205; BGH 1.12.2011 – III ZR 71/11 – Rn. 11, BGHZ 192, 1; Staudinger/ Bittner , BGB, 2014, § 271 BGB Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., 2012, § 271 BGB Rn. 4). 84 Nach dem Wortlaut der Ziffer 2.5.2 BV BetrAV erwirbt der Mitarbeiter im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der ………………. anschließt. Dieser Wortlaut lässt offen, ob der nach dem ersten Halbsatz erforderliche Antrag eine Voraussetzung für die Entstehung oder lediglich für die Fälligkeit oder die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ist. Denn einerseits könnte der erste Halbsatz dahingehend zu verstehen sein, das der Erwerb und somit die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nur auf Antrag erfolgt. Andererseits könnten die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs aber auch abschließend im zweiten Halbsatz benannt sein, der einen sogenannten Konditionalsatz darstellt. 85 Der unmittelbare Regelungszusammenhang belegt lediglich, dass es sich bei dem in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehenen Antragserfordernis nicht um eine Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung handelt. Dies folgt im Umkehrschluss aus Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2 BV Auszahlungsgrundsätze, die die Fälligkeit dieses Anspruchs ausdrücklich regeln. 86 Der Gesamtzusammenhang der Regelung spricht hingegen dafür, dass es sich bei dem in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehenen Antragserfordernis um eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung handelt. Denn entsprechende Antragserfordernisse finden sich auch im Rentenversicherungsrecht, beispielsweise in § 19 Satz 1 SGB IV und § 99 Abs. 1 SGB VI. Dort ist anerkannt, dass ein entsprechender Antrag lediglich eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. BSG 2.8.2000 – B 4 RA 54/99 R – zu A. der Gründe, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5; ähnlich: BAG 12.5.2010 – 10 AZR 346/99 – Rn. 16, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV: „formelle Anspruchsvoraussetzung für den tatsächlichen Bezug einer Altersrente“; ferner: KassKomm/ Kater , SGB VI, Stand: 82. Ergänzungslieferung, 2014, § 99 Rn. 5; KassKomm/ Seewald , Stand: 82. Ergänzungslieferung, 2014, SGB IV § 19 Rn. 4). 87 Darüber hinaus spricht auch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der ………… vom 8.7.2008 für ein entsprechendes Verständnis des Antragserfordernisses in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV. Denn darin weist sie explizit darauf hin, dass „[e]ine Auszahlung der Versorgungsleistungen […] nur auf Antrag möglich“ ist, nachdem sie zuvor als Eintritt des Versorgungsfalls die Vollendung des 60. Lebensjahres benannt hatte. 88 Schließlich legt auch der Sinn und Zweck des Antragserfordernisses in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nahe, dass der erforderliche Antrag lediglich Voraussetzung für die Erfüllbarkeit und nicht für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ist. Denn durch diesen Antrag dokumentiert einerseits der jeweilige Mitarbeiter, dass er seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV in Anspruch nimmt. Andererseits setzt der Antrag den Arbeitgeber davon in Kenntnis, dass er den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nunmehr auszahlen soll. Das Antragserfordernis zielt damit also darauf ab, zum einen dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen, wann sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ausgezahlt werden soll, und zum anderen, den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass dieser Anspruch nunmehr durch ihn auszuzahlen ist. 89 (d) Selbst wenn man das Antragserfordernis in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV jedoch als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung auffassen würde, hätte der Kläger einen entsprechenden Antrag jedenfalls bereits im Jahr 2011 gestellt. Denn für den unter Ziffer 2.5.2 BV BetrAV reicht es aus, dass der Mitarbeiter in irgendeiner Weise zu erkennen gibt, dass er den Anspruch auf das Versorgungsguthaben geltend machen will. Eine bestimmte Form für diesen Antrag schreiben nämlich weder die Ziffer 2.5.2 BV BetrAV selbst noch die übrigen Regelungen der BV BetrAV vor (vgl. in diesem Zusammenhang: BGH 9.6.1980 – II ZR 255/78 – zu II. 2. b] der Gründe, BGHZ 77, 233). Der Kläger hat im Jahr 2011 hinreichend zu erkennen gegeben, dass er seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung geltend machen will. Denn er hat sich in diesem Jahr telefonisch bei der ……. nach der Fälligkeit seines entsprechenden Anspruchs erkundigt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Behauptung des Klägers erforderlich, die …………… bzw. deren ………. hätten als Antrag i.S.d. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nur ein von ihnen selbst übersandtes Antragsformular akzeptiert. Diese allgemeine, nicht durch Einzeltatsachen belegte Behauptung einer Verfahrensweise stellt keinen hinreichend substantiierten Vortrag dar. Vielmehr hätte der Kläger dafür darlegen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll (vgl. BAG 21.1.2014 – 3 AZR 362/11 – Rn. 47, juris). Dies hat er jedoch nicht getan. 90 (3) Dass der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nach Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung fällig geworden ist, kann dahinstehen. Denn der Zeitpunkt seiner Fälligkeit ist für die Feststellung des Zeitpunkts seiner Entstehung i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG – wie dargelegt – unerheblich. 91 cc) Schließlich findet § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch auf den Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die Regelung nicht nur für laufende Versorgungsleistungen, sondern auch für (einmalige) Kapitalleistungen. Dies ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. 92 (1) Der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz3 BetrAVG bezieht sich auf „rückständige Versorgungsleistungen“. Der Begriff der „Versorgungsleistung“ kann sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen umfassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Kombination des Begriffs „Versorgungsleistung“ mit dem Begriff „rückständig“. Der Begriff „rückständig“ schließt die Erfassung von Kapitalleistungen nicht aus, da er lediglich zum Ausdruck bringt, dass die jeweilige Versorgungsleistung noch nicht erfüllt sein darf (vgl. dazu bereits oben unter I. 1. b] bb] [1] [b] [dd] der Gründe). Nicht erfüllt sein können jedoch sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen. 93 (2) Des Weiteren spricht auch der Regelungszusammenhang und die Gesetzessystematik dafür, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst. 94 (a) Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich letztlich, dass der Begriff der „Versorgungsleistung“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG alle „Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG umfasst. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erstreckt sich wiederum auf alle Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (BAG 20.5.2014 – 3 AZR 1094/12 – Rn. 17 m.w.N., ZIP 2014, 1453). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (st. Rspr., statt vieler jeweils m.w.N.: BAG 16.3.2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 23, BAGE 133, 289; BAG 14.12.2012 – 3 AZR 260/10 – Rn. 18, DB 2012, 2527; BAG 25.6.2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 13, NZA 2013, 1421). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können daher auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 25.6.2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 13, NZA 2013, 1421; vgl. auch bereits: BAG 10.8.1993 – 3 AZR 69/93 – zu I. 1. der Gründe, BAGE 74, 55; BAG 18.3.2002 – 3 AZR 313/02 – zu I. 2. b] der Gründe, BAGE 105, 240). 95 (b) Ferner folgt auch im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 BetrAVG, dass der Begriff der „rückständigen Versorgungsleistung“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst. Denn § 7 Abs. 3 BetrAVG differenziert in seinem ersten und zweiten Satz ausdrücklich zwischen „laufenden Leistungen“ und (einmaligen) „Kapitalleistungen“, während sich § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG allgemein auf „rückständige Versorgungsleistungen“ bezieht. 96 (3) Darüber hinaus legt auch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nahe, dass er sowohl auf laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen anwendbar ist. Denn nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG „entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] ausdrücklich klar[stellen], da[ss] rückständige Ansprüche“ nur in einem begrenzten Maße der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen (vgl. BT-Drucks. 13/8011, S. 71 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Einführung also letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zeitlichen Begrenzung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen übernommen, ohne sie abändern zu wollen. Diese Rechtsprechung begrenzte die Einstandspflicht der Trägers der Insolvenzsicherung jedoch in Kenntnis der Differenzierung zwischen „laufenden Leistungen“ und (einmaligen) „Kapitalleistungen“ (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 2. der Gründe, BGHZ 78, 73) pauschal für rückständige Versorgungsleistungen (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu III. der Gründe, BGHZ 78, 73). 97 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Verlängerung der unter § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG normierten Frist von ursprünglich sechs auf nunmehr zwölf Monate. Denn darin wird eingangs wiederum allgemein von „rückständigen Versorgungsleistungen“ gesprochen und erst dann von „Betriebsrenten(zahlungen)“ und „ununterbrochener Zahlung“ (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18). Aus diesem Nebeneinander von Begrifflichkeiten ergibt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur auf laufende Versorgungsleistungen zur Anwendung kommen soll und nicht auf (einmalige) Kapitalleistungen. 98 (4) Des Weiteren spricht auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen zeitlich zu begrenzen (vgl. dazu bereits unter I. 1. b] bb] [1] [d] der Gründe), dafür, dass er sowohl laufenden Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst. Würden Letztere nämlich nicht unter seinen Anwendungsbereich fallen, müsste der Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG letztlich zeitlich unbegrenzt für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen einstehen, die nicht erfüllt worden sind, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies liefe der Begrenzungsfunktion des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG zuwider. 99 (5) Schließlich ist § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass er die Einstandspflicht des Beklagten für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen nur insoweit begrenzt, als der Anspruch auf diese Kapitalleistung entfallen würde, wenn er in Form einer laufenden Versorgungsleistung ausgezahlt worden wäre. Eine solche Einschränkung verlangt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht die im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG getroffene objektive Wertentscheidung. 100 (a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 – 3 AZR 959/11 – Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 – 3 AZR 770/12 – Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 21, juris). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (st. Rspr., vgl. nur: BAG 29.1.2014 – Rn. 38, NZA-RR 2014, 446; BAG 27.2.2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 27, juris; BAG 3.7.2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 42, juris). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 – 3 AZR 959/11 – Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 – 3 AZR 770/12 – Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 21, juris). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von Normadressaten gleichbehandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen (BAG 4.5.2010 – 9 AZR 181/09 – Rn. 24, AP Nr. 46 zu § 1 TVG Altersteilzeit). 101 (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl auf laufende Versorgungsleistungen als auch auf (einmalige) Kapitalleistungen nicht gleichheitswidrig. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegt. Denn nach dem Konzept des Gesetzgebers stellen laufende Versorgungsleistungen und (einmalige) Kapitalleistungen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hinreichend gleiche Sachverhalte dar, da der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für beide Versorgungsleistungen unter den grundsätzlich gleichen Bedingungen einstandspflichtig ist. Zum anderen ist die Begrenzung der Einstandspflicht des Beklagten sowohl für rückständige laufende Versorgungsleistungen als auch für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Denn mit § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich eine zeitliche Grenze fixiert, bis zu der typischerweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den rückständigen Versorgungsleistungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers anzunehmen ist (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu III. 3. der Gründe, BGHZ 78, 73). Bei der Annahme eines solchen Zusammenhangs bestehen aber zwischen laufenden Versorgungsleistungen und (einmaligen) Kapitalleistungen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bewirkte Gleichbehandlung dieser Leistungen ungerechtfertigt erscheint. 102 2. Vor diesem Hintergrund hat auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Klageantrag bereits mangels des nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig ist (vgl. jeweils m.w.N. zur Zulässigkeit des Offenlassens des Vorliegens eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO im Falle der Unbegründetheit eines Feststellungsantrags: BGH 10.12.2007 – II ZR 239/05 – Rn. 44, BGHZ 175, 12; BGH 16.12.2010 – IX ZR 24/10 – Rn. 14, MDR 2011, 259; BGH 25.1.2012 – XII ZR 139/09 – Rn. 44 f., NJW 2012, 1209). Denn er ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern ist, der dem Kläger vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente ausgezahlt worden wäre. Wie soeben eingehend dargelegt, ist der Beklagte aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG weder für einen vollständigen noch für einen um fiktive monatliche Rentenzahlungen gekürzten Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig. 103 3. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 3. sowohl unzulässig als auch unbegründet. 104 a) Der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig. Er handelt sich nicht um einen hinreichend bestimmten Antrag i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Klägers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. nur: BAG 6.7.2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 70, AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 15.2.2012 – 7 AZR 774/10 – Rn. 17, NZA 2012, 1112; BAG 12.12.2012 – 4 AZR 328/11 – Rn. 13, AP Nr. 122 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 3. nicht gerecht, da er auch unter Heranziehung des klägerischen Sachvortrags offen lässt, in welcher Höhe der Beklagte beginnend ab dem 1.1.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente an den Kläger zahlen soll. Eine Bezifferung des Klageantrags zu 3. war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Umstände aufgrund derer ein unbezifferter Zahlungsantrag ausnahmsweise zulässig ist, sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang: BeckOK-ZPO/ Bacher , Edition 13 Stand: 15.6.2014, § 253 ZPO Rn. 59 ff.; MünchKomm-ZPO/ Becker-Eberhard , 4. Aufl., 2013, § 253 ZPO Rn. 117 ff.; Musielak/ Foerste , 11. Aufl., 2014, § 253 ZPO Rn. 34 f.). 105 b) Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 3. auch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente beginnend ab dem 1.1.2012. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Denn danach haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung nur einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der Arbeitgeber des Klägers hätte an ihn aufgrund der BV BetrAV nicht beginnend ab dem 1.1.2012 eine monatliche Rente zahlen müssen. Denn nach Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 3.1. BV Auszahlungsgrundsätze kommt eine Verrentung des Versorgungsguthabens nur in Betracht, wenn es einen Betrag von 240.000,00 DM, also 122.710,05 € übersteigt. Dies war beim Versorgungsguthaben des Klägers aufgrund der BV BetrAV nicht der Fall, da es sich auf maximal 28.477,84 € brutto beläuft. 106 Schließlich hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtige Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm ab dem 1.1.2012 eine monatliche Rente aus dem sogenannten Altsystem zusteht. Zum einen hat der Kläger keine Betriebsvereinbarung vorgelegt, aus deren Regelungen sich ergibt, dass Versorgungsberechtigte bei Eintritt in den Ruhestand zwischen eine monatliche Rente aus diesem Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, wählen konnten. Zum anderen ergibt sich ein solches Wahlrecht auch nicht aus dem Formular der ……… vom 7.2.2011 mit der Überschrift „Rentenleistungen bei Eintritt in den Ruhestand – Rentenleistung aus dem Altsystem“. Denn darin ist lediglich die Auszahlung von Rentenleistungen aus dem Altsystem an eine ehemalige Arbeitnehmerin der …….. vorgesehen. Ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente aus dem Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, lässt sich diesem Formular dagegen nicht entnehmen. 107 II. 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ZPO. 109 III. 110 Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1, 5 1. Hs. ZPO. Die Kammer hat die Klageanträge insgesamt mit 28.477,84 € bewertet. 111 RECHTSMITTELBELEHRUNG 112 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 113 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 114 Landesarbeitsgericht Köln 115 Blumenthalstraße 33 116 50670 Köln 117 Fax: 0221-7740 356 118 eingegangen sein. 119 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 120 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 121 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 122 123 1. Rechtsanwälte, 124 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 125 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 126 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 127 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.