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Urteil

6 AZR 512/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelvertraglich vereinbarter Verweis auf ein anderes Tarifwerk kann bei Betriebsübergang wirksam in ein neues Tarifwerk geändert werden. • Der TVÜ-VKA überleitet nur Arbeitsverhältnisse, die zu den maßgeblichen Stichtagen bereits dem Geltungsbereich des TVöD (VKA) unterfallen; eine fiktive Überleitung ist nicht zulässig. • Bei Betriebenwechsel von einem privaten Träger zu einem kommunalen Arbeitgeber kann die Stufenzuordnung nach TVöD (VKA) die beim privaten Vorarbeitgeber erworbene Dienstzeit unter den tariflichen Regeln unberücksichtigt lassen; eine ergänzende richterliche Schließung der Tariflücke ist nur eingeschränkt möglich. • Eine Stufenzuordnung nach Anlage D.12 Nr.3 TVöD-V ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 GG nicht, soweit die Tarifparteien unterschiedliche Behandlung sachlich begründen können.
Entscheidungsgründe
Keine fiktive Überleitung von Vorbeschäftigungszeiten bei Betriebsübergang in den TVöD (VKA) • Ein einzelvertraglich vereinbarter Verweis auf ein anderes Tarifwerk kann bei Betriebsübergang wirksam in ein neues Tarifwerk geändert werden. • Der TVÜ-VKA überleitet nur Arbeitsverhältnisse, die zu den maßgeblichen Stichtagen bereits dem Geltungsbereich des TVöD (VKA) unterfallen; eine fiktive Überleitung ist nicht zulässig. • Bei Betriebenwechsel von einem privaten Träger zu einem kommunalen Arbeitgeber kann die Stufenzuordnung nach TVöD (VKA) die beim privaten Vorarbeitgeber erworbene Dienstzeit unter den tariflichen Regeln unberücksichtigt lassen; eine ergänzende richterliche Schließung der Tariflücke ist nur eingeschränkt möglich. • Eine Stufenzuordnung nach Anlage D.12 Nr.3 TVöD-V ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 GG nicht, soweit die Tarifparteien unterschiedliche Behandlung sachlich begründen können. Die Klägerin ist seit 1988 ununterbrochen als Erzieherin in einer Kindertagesstätte tätig. 1996 ging die Einrichtung im Wege des Betriebsübergangs an einen AWO-Kreisverband über; die Parteien schlossen einen Personalüberleitungsvertrag, der die Anwendung der Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt festlegte. 2002 und 2010 erfolgten weitere Betriebsübergänge, zuletzt zurück zur beklagten Kommune, bei der seit 1.6.2010 TVöD (VKA) gilt. Die Beklagte vergütet die Klägerin seitdem nach Entgeltgruppe S8 Stufe 3; die Klägerin verlangt dagegen S8 Stufe 4 und eine individuelle Stufenerhöhung. Sie macht geltend, ihre gesamte Vorbeschäftigungszeit seit 1988 sei bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, weil der ursprüngliche Vertrag auf den BAT-O verwies und eine Überleitung nach TVÜ-VKA bzw. fiktive Überleitung erfolgen müsste. Die Gerichte der Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach S8 Stufe 4. • Vertrags- und tarifrechtliche Grundlagen: Der Personalüberleitungsvertrag von 1996 änderte die vertragliche Verweisung und brachte die Anwendung der AWO-Tarifverträge mit sich; eine dynamische Verweisung auf den BAT-O bestand nicht mehr. • Recht der Überleitung: Der TVÜ-VKA gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die zu den klaren Stichtagen dem Geltungsbereich des TVöD (VKA) unterfallen; eine fiktive oder rückwirkende Überleitung für Arbeitsverhältnisse, die damals nicht unter TVöD fielen, kommt nicht in Betracht (§§1,28a TVÜ-VKA). • Statische Fortgeltung: Übernommene tarifliche Normen wirken beim Erwerber nur mit dem Tarifstand zum Übergangszeitpunkt; spätere tarifliche Änderungen werden nicht ohne ausdrückliche Regelung übergeleitet (§613a BGB-Konzeption). • Anwendbarkeit des TVöD (VKA) seit 1.6.2010: Diese Tarifverträge begründen aber keinen Anspruch auf höhere Stufe, weil die einschlägigen Übergangs- und Stufenvorschriften Nr.3 Anlage D.12 zum TVöD-V die Vorbeschäftigungszeiten nicht zwingend in vollem Umfang berücksichtigen. • Auslegung und Tariflücke: Selbst bei Annahme einer tariflichen Lücke verbietet die Tarifautonomie eine richterliche Ergänzung zugunsten einer allgemeinen Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten; den Tarifvertragsparteien bleibt ein weiter Spielraum zur Gestaltung. • Gleichheits- und Gemeinschaftsrecht: Die tarifliche Differenzierung verletzt Art.3 GG nicht; europarechtlich ist nur ein Verbot erheblicher Verschlechterungen zu beachten, das hier nicht einschlägig ist, weil die Klägerin bei der Beklagten höhere Vergütung erhält. • Konsequenz für Stufenzuordnung: Entgegen der Behauptung der Klägerin rechtfertigt weder der Betriebsübergang noch die früheren Beschäftigungszeiten eine Zuweisung in Stufe 4; die Klägerin wurde regelgerecht in Stufe 3 eingestuft. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision (§97 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Eingruppierung in Entgeltgruppe S8 Stufe 4 wird damit abgewiesen. Das BAG stellt klar, dass eine fiktive Überleitung in den TVöD (VKA) nicht vorgenommen werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis zu den maßgeblichen Stichtagen nicht unter dessen Geltungsbereich fiel. Der Personalüberleitungsvertrag von 1996 führte zur Anwendung der AWO-Tarife, sodass keine Grundlage für die von der Klägerin begehrte Überleitung bestand. Die tariflichen Regelungen der Anlage D.12 zum TVöD-V lassen eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit nur in den dort genannten Fällen zu; eine weitergehende richterliche Ergänzung ist wegen der Tarifautonomie nicht möglich. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.