Urteil
3 AZR 419/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsvereinbarungen, die eine "beamtenmäßige" Altersversorgung zusagen, sind nach ihrem Wortlaut und Zweck auszulegen; dabei ist eine dynamische Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze möglich.
• Wird in einer Betriebsvereinbarung an die Prinzipien der Beamtenversorgung angeknüpft, bedeutet dies nur eine sinngemäße Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zugesagten Versorgung.
• Bei einer betrieblichen Zusage, die an die zuletzt bezogene Vergütung (nicht an fiktive Besoldung) anknüpft, sind die zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile nach der tariflichen Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer fortzuschreiben, wenn dies dem Zweck der Zusage entspricht.
• Eine einseitige Information an bestehende Versorgungsberechtigte stellt für sich keine Gesamtzusage dar.
• Nach einer Spaltung haften übertragender Rechtsträger für vor der Spaltung begründete Versorgungsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, die Haftung für Betriebsrenten ist gemäß UmwG auf zehn Jahre begrenzt.
Entscheidungsgründe
Dynamisierung betrieblicher Betriebsrenten nach Betriebsvereinbarung: Tarifliche Fortschreibung • Betriebsvereinbarungen, die eine "beamtenmäßige" Altersversorgung zusagen, sind nach ihrem Wortlaut und Zweck auszulegen; dabei ist eine dynamische Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze möglich. • Wird in einer Betriebsvereinbarung an die Prinzipien der Beamtenversorgung angeknüpft, bedeutet dies nur eine sinngemäße Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zugesagten Versorgung. • Bei einer betrieblichen Zusage, die an die zuletzt bezogene Vergütung (nicht an fiktive Besoldung) anknüpft, sind die zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile nach der tariflichen Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer fortzuschreiben, wenn dies dem Zweck der Zusage entspricht. • Eine einseitige Information an bestehende Versorgungsberechtigte stellt für sich keine Gesamtzusage dar. • Nach einer Spaltung haften übertragender Rechtsträger für vor der Spaltung begründete Versorgungsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, die Haftung für Betriebsrenten ist gemäß UmwG auf zehn Jahre begrenzt. Der Kläger war langjähriger Arbeitnehmer, dem gemäß einer Betriebsvereinbarung von 1959 eine "beamtenmäßige" betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Die Berechnung der Rente orientiert sich an der zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Vergütung; zugleich sah die BV 1959 eine Anrechnung gesetzlicher Renten vor. Die Betriebsrente wurde bis in die 1990er Jahre nach Tarifentwicklungen angeglichen; später stellte die Beklagte die Anpassung zunächst auf beamtenrechtliche Maßstäbe um und ab 1995 wieder auf AVE-Tarifvertrag (Gruppe Hessen). Ab Januar 2007 passte die Beklagte die Leistungen jedoch nach Landesbeamtenrecht an. Der Kläger verlangt, seine Betriebsrente künftig jedenfalls bis zum 6.9.2020 entsprechend den Erhöhungen der AVE-Tarifvergütungen fortzuschreiben und für Dezember 2007 bis Dezember 2009 rückständige Zahlungen. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger überwiegend Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 ZPO) und als Feststellung eines Umfangs einer Leistungspflicht zulässig (§ 256 ZPO). • Auslegung der BV 1959: "Beamtenmäßig" bedeutet Anknüpfung an die Grundsätze der hessischen Beamtenversorgung, nicht vollständige Verweisung auf konkretes beamtenrechtliches Normenbild; Nr.3 und Nr.4 der BV 1959 zeigen bewusst Abweichungen und Konkretisierungen. • Dynamische Inbeziehungnahme: Die BV 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf beamtenrechtliche Prinzipien; daher sind spätere Änderungen zu beachten und eine dynamische Anwendung anzunehmen. • Spezifika der Zusage: Die BV 1959 knüpft an die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung (nicht an eine fiktive Besoldung) an und berücksichtigt, dass die Begünstigten Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und Zusatzversorgung erwerben; deshalb sind die zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile nach den Steigerungen der tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer (AVE Vergütungstarifvertrag Gruppe Hessen) fortzuschreiben. • Keine Gesamtzusage: Das Schreiben der Beklagten von 1983 war nur an bestehende Versorgungsempfänger gerichtet und hatte informatorischen, keinen rechtsbegründenden Charakter; es begründet keine allgemeine Gesamtzusage. • Vereinbarkeit mit BetrAVG: Die Verpflichtung zur tariflichen Fortschreibung widerspricht nicht § 16, § 17 BetrAVG und ist nicht nach § 17 Abs.3 Satz3 BetrAVG unwirksam; die BV 1959 schließt die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nicht aus. • Haftung bei Umwandlung/Spaltung: Selbst wenn die Versorgungsverpflichtung durch Abspaltung übertragen wurde, haftet die übertragende Beklagte nach § 133 UmwG gesamtschuldnerisch für vor der Spaltung begründete Verbindlichkeiten; die Haftung ist auf zehn Jahre begrenzt, Beginn mit Bekanntmachung der Eintragung, daher jedenfalls bis zum 6.9.2020. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarvertrag (Gruppe Hessen) fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger die rückständigen Betriebsrenten für Dezember 2007 bis Dezember 2009 in unstreitiger Höhe von 4.085,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Soweit die Versorgungspflicht durch Spaltung übertragen worden sein sollte, haftet die Beklagte nach § 133 UmwG als Gesamtschuldnerin jedenfalls bis zum 6. September 2020. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.