Urteil
3 AZR 686/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschluss bestimmter Jahrgangsgruppen von der Überleitung in ein neues betriebliches Versorgungssystem stellt nicht schon wegen Alterszugehörigkeit eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die Regelung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
• Festsetzbare Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen sind nach §10 AGG zulässig; ihre konkrete Ausgestaltung unterliegt einem vom Gesetzgeber und den Betriebsparteien zu respektierenden Beurteilungsspielraum.
• Die Aufnahme- oder Überleitungsregelung der Betriebsparteien ist dann nicht unwirksam, wenn sie die erworbenen Besitzstände wahrt und die betroffenen Arbeitnehmer durch die Ausgestaltung nicht unangemessen benachteiligt werden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss älterer Jahrgänge von Überleitung in neues Versorgungssystem nicht unwirksam • Ein Ausschluss bestimmter Jahrgangsgruppen von der Überleitung in ein neues betriebliches Versorgungssystem stellt nicht schon wegen Alterszugehörigkeit eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die Regelung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Festsetzbare Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen sind nach §10 AGG zulässig; ihre konkrete Ausgestaltung unterliegt einem vom Gesetzgeber und den Betriebsparteien zu respektierenden Beurteilungsspielraum. • Die Aufnahme- oder Überleitungsregelung der Betriebsparteien ist dann nicht unwirksam, wenn sie die erworbenen Besitzstände wahrt und die betroffenen Arbeitnehmer durch die Ausgestaltung nicht unangemessen benachteiligt werden. Der Kläger, geboren 1944, war von 1980 bis Januar 2010 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ab Mai 2010 eine Betriebsrente nach der alten Versorgungsordnung (VersO-DBR). Zum 1. Januar 2009 traten zwei neue Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV-DVK und GBV-DVK-Überleitung) in Kraft, die ein System mit Versorgungskonten und einen Startbaustein zur Überleitung vorsehen. Die GBV-DVK gilt grundsätzlich nur für Beschäftigte mit Eintrittsdatum nach dem 31.12.2006 oder für vorher Beschäftigte, die nach der GBV-DVK-Überleitung einbezogen werden. Die Überleitung schließt jedoch Arbeitnehmer aus, die vor dem 1.1.1946 geboren sind. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung und begehrte die Feststellung, dass ihm ab Mai 2010 Versorgungsguthaben nach der GBV-DVK zustehen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Klage und Feststellungsinteresse: Die Klage war zulässig; der Kläger begehrte in seiner Begründung die Überleitung seiner Anwartschaften nach den Regelungen der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung. • Persönlicher Geltungsbereich: Der Kläger fällt nicht unter die GBV-DVK, weil die Überleitungsregelung ältere Jahrgänge (vor dem 1.1.1946 Geborene) ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnimmt. • Verstoß gegen AGG: Der Ausschluss älterer Jahrgänge begründet keine unzulässige Altersdiskriminierung nach §§1,3,7 AGG, weil eine etwaige unterschiedliche Behandlung nach §10 AGG gerechtfertigt sein kann. • Rechtfertigung nach §10 AGG: §10 AGG erlaubt unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen einem legitimen Ziel dient; Nr.4 des Satzes 3 nennt explizit Altersgrenzen bei Systemen der sozialen Sicherheit als typischen Rechtfertigungsgrund. • Unionrechtliche Aspekte: Die Vorschrift setzt Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG um; Festlegungen von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen sind unionsrechtlich grundsätzlich zulässig und bedürfen insoweit keiner weiteren Vorlage an den EuGH. • Verhältnismäßigkeit und Gestaltungsspielraum: Die Betriebsparteien haben einen Beurteilungsspielraum bei freiwilligen Zusatzleistungen. Der Ausschluss der vor dem 1.1.1946 Geborenen ist angemessen, weil diese Arbeitnehmer typischerweise nur noch kurze Restbetriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente hatten und ihre bereits erworbenen Besitzstände gewahrt bleiben. • Betriebsverfassungsrechtlich und unionsrechtlich: Die Regelung verletzt nicht §75 Abs.1 BetrVG und es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss zu einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung nach Art.157 AEUV führt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab Mai 2010 Versorgungsguthaben nach der GBV-DVK bzw. der GBV-DVK-Überleitung zu gewähren, weil der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrgangs vom Anwendungsbereich der Überleitungsregelung ausgenommen ist. Die Ausschlussregelung ist nach §10 AGG objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere weil sie die erworbenen Ansprüche wahrt und auf der berechtigten Einschätzung beruht, dass betroffene ältere Arbeitnehmer typischerweise nur noch eine kurze Restbetriebstreue bis zur Inanspruchnahme der Rente haben. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.