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Urteil

9 AZR 587/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige schriftliche Rückkehrzusage des Arbeitgebers kann bei Eintritt der im Schreiben bezeichneten Bedingung zur Verpflichtung führen, ein Arbeitsverhältnis anzubieten. • Ein typisches, für viele Arbeitnehmer formuliertes Rückkehrversprechen ist nach seinem objektiven Inhalt so auszulegen, wie es verständige und redliche Empfänger unter Abwägung der Interessen der Beteiligten verstehen würden. • Die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der ursprünglich genannten Betriebskrankenkasse löst die inhaltlich bestimmende Bedingung für das Rückkehrrecht aus, sofern dies dem Sinn und Zweck der Zusage entspricht. • Wird ein Arbeitsvertrag rückwirkend durch Verurteilung herbeigeführt, muss der Antrag ausreichend bestimmt sein; das Angebot der Arbeitnehmerin auf Wiedereinstellung war hinreichend bestimmt. • Die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Wiedereinstellung kann die Anerkennung zurückgelegter Beschäftigungszeiten und damit eine entsprechende Eingruppierung zum Zeitpunkt der Rückkehr umfassen.
Entscheidungsgründe
Rückkehrzusage bei Schließung von Rechtsnachfolgerin verpflichtet zur Wiedereinstellung (Teilzeit 19,25 Std.) • Eine einmalige schriftliche Rückkehrzusage des Arbeitgebers kann bei Eintritt der im Schreiben bezeichneten Bedingung zur Verpflichtung führen, ein Arbeitsverhältnis anzubieten. • Ein typisches, für viele Arbeitnehmer formuliertes Rückkehrversprechen ist nach seinem objektiven Inhalt so auszulegen, wie es verständige und redliche Empfänger unter Abwägung der Interessen der Beteiligten verstehen würden. • Die Schließung oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der ursprünglich genannten Betriebskrankenkasse löst die inhaltlich bestimmende Bedingung für das Rückkehrrecht aus, sofern dies dem Sinn und Zweck der Zusage entspricht. • Wird ein Arbeitsvertrag rückwirkend durch Verurteilung herbeigeführt, muss der Antrag ausreichend bestimmt sein; das Angebot der Arbeitnehmerin auf Wiedereinstellung war hinreichend bestimmt. • Die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Wiedereinstellung kann die Anerkennung zurückgelegter Beschäftigungszeiten und damit eine entsprechende Eingruppierung zum Zeitpunkt der Rückkehr umfassen. Die Klägerin war bis 1998 beim Land Berlin in Form einer Personalgestellung tätig; ihr Arbeitsverhältnis ging auf die BKK Berlin über. Das beklagte Land erklärte den betroffenen Beschäftigten schriftlich vom 20.04.1998 ein unbefristetes Rückkehrrecht für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Klägerin nahm das Angebot der BKK Berlin an und war dort teilzeitbeschäftigt (19,25 Wochenstunden). Mehrere Fusionen führten schließlich zur City BKK, die 2011 geschlossen wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht geltend; das Land lehnte eine Wiedereinstellung ab. Die Klägerin begehrte gerichtliche Verurteilung des Landes zur Annahme ihres Angebots auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab 01.07.2011 in Vollzeit, hilfsweise Teilzeit mit 19,25 Stunden, unter Anrechnung der bei den Krankenkassen zurückgelegten Zeiten. • Die Klage auf Abgabe einer Annahmeerklärung ist zulässig und die Klageanträge waren ausreichend bestimmt (§§ 253, 894 ZPO; § 611 BGB). • Die Hauptforderung auf Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses war unbegründet, weil die Klägerin nicht substanziiert darlegte, weshalb ihr aus der Rückkehrzusage ein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung zustehe; vor dem Übergang war sie teilzeitbeschäftigt. • Das Schreiben des beklagten Landes vom 20.04.1998 ist eine rechtsverbindliche, typisierte Willenserklärung, die nach objektivem Inhalt so auszulegen ist, wie verständige und redliche Empfänger sie verstehen würden; das Revisionsgericht kann solche Mustererklärungen selbstständig auslegen. • Die Bedingung für das Rückkehrrecht (Schließung/Auflösung der BKK Berlin) wurde durch die Schließung der City BKK ausgelöst. Die Zusage hatte den Zweck, den beschäftigten Arbeitnehmern ihre durch Zustimmung zum Übergang entstehenden Nachteile abzusichern; deshalb umfasst sie auch die Schließung einer nachfolgenden Rechtsträgerschaft, die in die Arbeitsverhältnisse eingetreten ist. • Die Zusage verpflichtet das Land, die bei den Krankenkassen zurückgelegten Beschäftigungs- und Dienstzeiten bei einer Wiedereinstellung zu berücksichtigen; dies gilt auch nach Tarifänderungen, ggf. durch ergänzende Vertragsauslegung (fiktives Vergleichsentgelt), um den ursprünglich geschützten sozialen Besitzstand zu wahren. • Tarifliche oder koalitionsvertragliche Regelungen (z. B. VBSV BKK) können zugunsten Dritter erweitert werden, nicht aber die durch die Rückkehrzusage begründeten Ansprüche des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitnehmers einschränken. • Folge: Der Hilfsantrag der Klägerin war begründet; das Land ist zur Annahme des Angebots auf Teilzeitarbeit mit 19,25 Wochenstunden verpflichtet; die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde teilweise stattgegeben. Die Klage auf Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses war unbegründet; die Klage, hilfsweise auf Teilzeittätigkeit mit 19,25 Wochenstunden gerichtet, war begründet. Das Berufungsurteil wurde insoweit abgeändert: Das Land ist verpflichtet, das Vertragsangebot der Klägerin auf Teilzeittätigkeit (19,25 Wochenstunden) anzunehmen; insoweit ist die Klage abgewiesen bzw. abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Insgesamt hat die Klägerin in dem Umfang gewonnen, dass ihr Rückkehrrecht bei Schließung der späteren Rechtsnachfolgerin City BKK wirksam wurde und das beklagte Land die Beschäftigungszeiten anzuerkennen und die Teilzeitstelle anzubieten hat; eine Vollzeitanstellung konnte sie jedoch nicht durchsetzen, weil sie dafür keine ausreichenden tatsächlichen Darlegungen vorgebracht hat.