Beschluss
6 A 1629/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0729.6A1629.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowohl für die Zeit bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags als auch für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 16. September 2013 zurückgenommen hat – nämlich in Bezug auf den begehrten Ausgleich von im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteter Zuvielarbeit. 3 Der danach verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf die teilweise Rücknahme des Zulassungsantrags von Interesse – festgestellt, dass der Bescheid vom 22. März 2011 ebenfalls rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich das Ausgleichsbegehren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 beziehe. Für diesen Zeitraum liege keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor. Aufgrund der zwischen den Beteiligten im Dezember 2006 und Dezember 2007 in zulässiger Weise getroffenen Individualvereinbarungen fehle es nämlich an einer Arbeitsleistung über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus. 7 Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 8 Der Kläger macht geltend, die das Jahr 2007 betreffende Individualvereinbarung, mit der er sich freiwillig bereit erklärt habe, eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von 54 Stunden zu leisten, sei nicht wirksam geschlossen worden. Denn darin sei keine Regelung über die zu erbringende Gegenleistung der Beklagten getroffen worden, die einen wesentlichen Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der essentialia negotii darstelle. Dieser Einwand ist jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Zum einen sieht die Individualvereinbarung für das Jahr 2007 – wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt – unter Ziffer 3. vor, dass „die Stadt T. […] bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Möglichkeiten in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht eine Honorierung dieser Bereitschaft vornehmen [wird]“. Zum anderen zählt die Vereinbarung einer Gegenleistung bzw. der Vergütung nach dem (zivil- bzw. arbeitsrechtlichen) Vertragsrecht, auf das sich der Kläger beruft, gerade nicht zum notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags, sofern – wie hier – klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. 9 Vgl. ausführlich dazu BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 587/12 –, juris. 10 Der Kläger wendet weiter ein, dass ihm auch deswegen ein Anspruch auf (weiteren) finanziellen Ausgleich zustehe, weil die ab dem 1. Januar 2007 geleistete Mehrarbeit mit 20,00 Euro je Dienstschicht nur unterwertig vergütet worden sei. Mit den zur Begründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 369/12 –) wird dies jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn sämtliche benannten Entscheidungen befassen sich lediglich mit der Höhe des Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruchs im Fall einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Keine Aussage treffen sie zur Höhe der Vergütung bei Vorliegen einer Individualvereinbarung. Der Abschluss einer Individualvereinbarung über die (vorübergehende) Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 22 Richtlinie 2003/88/EG) führt entgegen der Auffassung des Klägers auch zu einer Ausgangslage, die maßgeblich von den zitierten Entscheidungen abweicht. Denn damit liegt – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – gerade keine unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit vor, die aber Voraussetzung für den begehrten Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch ist. Durchgreifende Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit der hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Individualvereinbarung werden mit dem Zulassungsvorbringen – wie oben dargestellt – nicht aufgezeigt. 11 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 12 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 13 Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, 14 „ob (beamtenrechtliche) Vereinbarungen nur unter Einhaltung der essentialia negotii wirksam sind“, 15 fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).