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Urteil

4 AZR 431/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann nur dann Mindestlöhne nach einem tarifvertraglichen Lohngruppenmerkmal verlangen, wenn seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit die in den Lohngruppen genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. • Eine allgemein gehaltene Lohngruppe 1 in Mindestlohntarifverträgen ist keine Auffanglohngruppe für beliebige gewerbliche Tätigkeiten; die Eingruppierung richtet sich nach den konkret benannten Tätigkeitsmerkmalen und der überwiegenden Tätigkeit. • Die durch Verordnung in Kraft gesetzten Mindestlohntarifverträge gelten nur für die Zeit, in der die jeweilige Verordnung wirksam ist; frühere Tarifwerke ohne Nachwirkung begründen keine Ansprüche für Zwischenzeiten.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Lohngruppe 1 ohne Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale • Ein Arbeitnehmer kann nur dann Mindestlöhne nach einem tarifvertraglichen Lohngruppenmerkmal verlangen, wenn seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit die in den Lohngruppen genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. • Eine allgemein gehaltene Lohngruppe 1 in Mindestlohntarifverträgen ist keine Auffanglohngruppe für beliebige gewerbliche Tätigkeiten; die Eingruppierung richtet sich nach den konkret benannten Tätigkeitsmerkmalen und der überwiegenden Tätigkeit. • Die durch Verordnung in Kraft gesetzten Mindestlohntarifverträge gelten nur für die Zeit, in der die jeweilige Verordnung wirksam ist; frühere Tarifwerke ohne Nachwirkung begründen keine Ansprüche für Zwischenzeiten. Der Kläger ist seit 1. März 2009 bei der beklagten Gebäudereinigungsfirma beschäftigt und überwiegend an einer Müllpresse tätig, wo er Verpackungsmüll entsorgt. Im Arbeitsvertrag ist ein Stundenlohn von 6,50 € vereinbart; für vereinzelte Reinigungsarbeiten wird nach Tariflohngruppe 1 vergütet. Ab 1. Januar 2010 verlangte der Kläger die Differenzvergütung nach Lohngruppe 1 der jeweils einschlägigen TV Mindestlohn sowie Zuschläge für Mehrarbeit und Urlaubsgeld. Die Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, die Müllpressentätigkeit sei reinigungsfremd und nicht von den Tätigkeitsmerkmalen des Mindestlohntarifs erfasst. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger teilweise statt; das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision der Beklagten. Streitgegenstand ist, ob die überwiegende Tätigkeit an der Müllpresse den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 1 entspricht und ob die einschlägigen Mindestlohntarifverträge für die fraglichen Zeiträume gelten. • Revision der Beklagten ist begründet; die Klage ist insgesamt unbegründet, da der Kläger ab 1.1.2010 keinen Anspruch auf Lohngruppe 1 hat. • Zeitraum 1.1.2010–9.3.2010: Kein Anspruch, weil für diese Zeit kein einschlägiger Mindestlohntarifvertrag kraft Verordnung galt; der frühere TV Mindestlohn 2007 trat 30.9.2009 außer Kraft ohne Nachwirkung. • Ab 10.3.2010 (Inkrafttreten der 2. GebäudeArbbV mit TV Mindestlohn 2010) und später (TV Mindestlohn 2012) gilt: Eingruppierung erfolgt nach der überwiegenden Tätigkeit und den konkret genannten Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 1. • Die maßgebliche überwiegende Teiltätigkeit an der Müllpresse ist einheitlich zu bewerten und erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der Innen- und Unterhaltsreinigung noch das der Beseitigung von Produktionsrückständen. • Die Auslegung der tariflichen Begriffe richtet sich nach ihrem Wortlaut und der branchenspezifischen Auffassung; Unterhaltsreinigung umfasst fortlaufende Reinigungs- und Pflegetätigkeiten an Objekten, was auf die Müllpressentätigkeit nicht zutrifft. • Lohngruppe 1 ist nicht als allgemeine Auffanglohngruppe zu verstehen; die Tarifparteien haben konkrete Tätigkeitsmerkmale genannt und beschränken damit den Kreis der Anspruchsberechtigten. • Mangels Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen kann der Kläger daher auch keine Mehrarbeitszuschläge oder Urlaubsentgelt auf Grundlage der Lohngruppe 1 beanspruchen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 1 für die geltend gemachten Zeiträume, weil zunächst kein einschlägiger Tarifvertrag wirkte und schließlich seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit an der Müllpresse nicht die in den Mindestlohntarifverträgen genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Folglich entfallen auch Forderungen für Mehrarbeitszuschläge und Urlaubsgeld, soweit sie auf der Lohngruppe 1 beruhen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.