Leitsatz: Ist ein Entgelttarifvertrag nur hinsichtlich der untersten zwei Lohngruppen für allgemeinverbindlich erklärt, hat ein der nächst höheren Lohngruppe zuzuordnender Arbeitnehmer auch dann nicht Anspruch auf mindestens die Vergütung aus der niedrigeren, allgemeinverbindlichen Lohngruppe, wenn er (mangels Tarifbindung) effektiv einen niedrigeren Verdienst als denjenigen der höchsten allgemeinverbindlichen Gruppe erhält. Die Allgemeinverbindlicherklärung der niedrigen Gruppe bewirkt nicht, dass diese als Mindestvergütung auch für ihr nicht zuzuordnende, höherwertige Tätigkeiten gilt. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2013, Az. 4 Ca 1364/13, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist bei dem Beklagten, der ein Bistro und Restaurant betreibt, seit 01.03.2011 angestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.03.2011 zugrunde, in dem die Tätigkeit der Klägerin als Servicemitarbeiterin im Schichtdienst vereinbart ist. Die Klägerin erhielt eine Vergütung bis zum 31.05.2011 bei einer monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden von 780,00 € brutto pro Monat, danach ab dem 01.06.2013 bei einer monatlichen Arbeitszeit von 140 Stunden von 1.050,00 € brutto pro Monat. Ab Ende März 2013 erkrankte die Klägerin für eine Dauer von mehr als sechs Wochen. Seit dem 11.05.2013 war der Zeitraum der Entgeltfortzahlung beendet. Der Entgelt-Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 (nachfolgend: E-TV) ist durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2012 mit Wirkung vom 04.09.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Gemäß Ziffer I.1. der Bekanntmachung sind die in §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen (nachfolgend: TG) 3 bis 9 und "Freie Vereinbarung" sowie die §§ 6 und 7 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Der E-TV lautet auszugsweise: §3 Bewertungsgrundsätze 1. Jede/r Arbeitnehmer/-in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/-in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz. 2. Die Arbeitnehmer/-in werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tarifgruppen eingruppiert. Die Zuordnung der Arbeitnehmer/-in in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 4. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. §4Tarifgruppen Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet: Tarifgruppe 1 …. Tarifgruppe 2 Arbeitnehmer/-in mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Tätigkeitsbeispiele Bügler/-in, Mangler/-in, Näher/-in, Wäscher/-in; Gartenpfleger/-in; Helfer/-in (für z. B. Haustechnik, Housekeeping, Wäscherei, Lager, Service, Küche, Außenbereich, Kiosk, auch mit wechselnder Tätigkeit); Pizzabäcker/-in*) Steward; Topfspüler/-in (Casserolier); Wagenmeister; Zimmerfrau Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung) Griller/in; Hilfskräfte, Crew-Mitarbeiter/-in, Spül-, Abräum- und Küchenhilfskräfte (auch mit wechselnder Tätigkeit) nach den ersten 12 Monaten; Küchen-, Büffet-, Servier-, Kassen- und Verkaufspersonal (auch mit wechselnder Tätigkeit) in den ersten 12 Monaten; …….. *) siehe §10 Tarifgruppe 3 Arbeitnehmer/-in mit Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern. Tätigkeitsbeispiele Beikoch/-köchin 1) ; Hostess/Gästebetreuer/-in; Kosmetiker/-in; Nachtportier, Uniform-Wäscherei- beschließer/-in; Poolattendant; Schreibkraft; Servicekraft; Zapfer * ] Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung) Griller/-in; Küchen-, Büffet-, Servier-, Kassen- und Verkaufspersonal (auch mit wechselnder Tätigkeit) nach 12 Monaten; ……… Tarifgruppe 4 Arbeitnehmer/-in mit Tätigkeiten und Voraussetzungen, die über die Bewertungsgruppe 3 hinausgehen und i.d.R. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) verfügen, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden. Mit Schreiben vom 17.04.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Arbeitsverhältnis entsprechend der Regelung des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen zu vergüten, die jeweiligen Monate nachzuberechnen und die sich daraus ergebende Differenz an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Mit der Klageschrift vom 15.05.2013 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe als Servicekraft im Restaurant bedient und kassiert, abgeräumt und sämtliche Nebentätigkeiten einer Servicekraft ausgeführt. Nach teilweiser Klagerücknahme im erstinstanzlichen Kammertermin hat die Klägerin noch weiteren Arbeitslohn für den Zeitraum September 2012 bis Januar 2013 in Höhe von jeweils 154,50 € brutto pro Monat sowie für den Zeitraum Februar 2013 – Mai 2013 in Höhe von jeweils 173,55 € pro Monat, in Summe 1.466,70 € brutto, verlangt. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe Anspruch auf Vergütung nach dem Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.466,70 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 154,50 € seit dem 01.10.2012, aus einem Betrag in Höhe von 154,50 € seit dem 01.11.2012, aus einem Betrag in Höhe von 154,50 € seit dem 01.12.2012, aus einem Betrag in Höhe von 154,50 € seit dem 01.01.2013, aus einem Betrag in Höhe von 454,50 € seit dem 01.02.2013, aus einem Betrag in Höhe von 173,55 € seit dem 01.03.2013, aus einem Betrag in Höhe von 173,55 € seit dem 01.04.2013, aus einem Betrag in Höhe von 173,55 € seit dem 01.05.2013 und aus einem Betrag in Höhe von 173,55 € seit dem 01.06.2013 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages beziehe sich nur auf die TG 1 und 2; die Klägerin bezeichne sich hingegen selbst als der TG 3 zugehörig, weshalb die Regelungen des Tarifvertrages gerade nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.11.2013 weitgehend und sie lediglich hinsichtlich eines geringen Teilbetrages wegen des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab dem 11.05.2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 56 bis 59 d. A.). Das Urteil ist dem Beklagten am 21.11.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 26.11.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.02.2014 - am 22.01.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vorbringen der nicht für allgemeinverbindlich erklärten TG 3 des E-TV zuzuordnen. Dies schließe eine Vergütung nach der TG 2 aus. Das Arbeitsgericht habe nicht annehmen dürfen, es sei davon auszugehen, die Klägerin übe eine Tätigkeit aus, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere und daher sei sie in die TG 2 einzugruppieren. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2013, Aktenzeichen 4 Ca 1364/13, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt vor, sie verfüge über keine einschlägige Berufsausbildung. Über Erfahrungen in der Gastronomie verfüge sie. Ihre Tätigkeit bei dem Beklagten erfordere keine umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen. Eine Vergütung unterhalb der TG 2 als Mindesttarifgruppe sei ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist in dem in die Berufung gelangten Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die unstreitig erfolgte, vertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehende, weitere Entgeltzahlung aus der TG 2 des E-TV. Die Klägerin hat keinen Anspruch, aufgrund ihrer Tätigkeit aus der TG 2 vergütet zu werden. Ebenso ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass eine Vergütung unterhalb der TG 2 durch die Allgemeinverbindlicherklärung der TG 1 und 2 des E-TV ausgeschlossen wäre. 1. Die Klägerin ist nicht aufgrund ihrer Tätigkeit aus der TG 2 zu vergüten. a) Der E-TV ist u.a. hinsichtlich der TG 2 mit Wirkung ab dem 4.9.2012 und damit mit Ausnahme der Zeit vom 1.9. bis einschließlich 3.9.2012 für den Zeitraum, für welchen die Klägerin Vergütung begehrt, für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit ist gem. § 5 Abs. 4 TVG im Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung der E-TV für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend. b) Die Klägerin hat indes nicht substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit aus der TG 2 zu vergüten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 E-TV erfolgt die Eingruppierung in eine Tarifgruppe entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit unter Anwendung der Oberbegriffe und der erläuternden Richtbeispiele. Davon ausgehend ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Eingruppierung in TG 2. Nach den Oberbegriffen dieser Gruppe müssten ihre Tätigkeiten lediglich geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Bereits dies ist angesichts ihres Vortrags, im Restaurant bedient, kassiert und alle Nebentätigkeiten einer Servicekraft ausgeführt zu haben, nicht dargelegt. Auch das Richtbeispiel der TG 2, Helferin im Service, ist nicht als erfüllt dargelegt. Dem Vortrag der Klägerin ist gerade nicht zu entnehmen, woraus sich eine Beschränkung der ihr übertragenen Tätigkeit auf die Funktion einer bloßen Helferin im Service ergeben soll. Aus dem eigenen, knappen und unstrittigen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift folgt vielmehr ihre Eingruppierung in TG 3. Dies ergibt sich bereits aus der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels „Servicekraft“ der TG 3. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift verrichtet die Klägerin sämtliche Tätigkeiten, auch Nebentätigkeiten, einer Servicekraft. Substantiierter Vortrag der Klägerin, warum dies entgegen der Klageschrift unrichtig sein sollte, ist nicht vorhanden. Die bloße Ansicht, die TG 2 sei zutreffend, ist unerheblich. Ebenso ist unerheblich, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht über umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Umfangreiche Fachkenntnisse sind erst ab der TG 8 erforderlich. Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird für die TG 4 gefordert. Dem gegenüber reichen für die Oberbegriffe der TG 3 erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin. Dass die Voraussetzungen der Oberbegriffe der TG 3 bei der Klägerin nicht erfüllt sind, trägt sie nicht vor. Soweit die Parteien eine mehr als 12-monatige Tätigkeit thematisiert haben, ist dies unerheblich. Die Dauer der Tätigkeit mit einem möglichen Aufstieg nach erfolgtem Zeitablauf ist in den einschlägigen Gruppen lediglich für den Bereich der Systemgastronomie vorgesehen, der jedoch betrieblich unstreitig nicht einschlägig ist. 2. Die Klägerin hat auch nicht deshalb Anspruch auf Vergütung aus der TG 2, weil eine Vergütung unterhalb der TG 2 durch die Allgemeinverbindlicherklärung der TG 1 und 2 des E-TV ausgeschlossen wäre. Durch die Nennung konkreter Tätigkeitsmerkmale in einer Lohngruppe ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereichs der Mindestlohntarifverträge dieser Lohngruppe zuzuordnen (so BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 26, für die Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten"). Im Streitfall haben die Parteien des E-TV den in Betracht kommenden TG jeweils umfangreiche Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele zugeordnet. Dies zeigt, dass sie insbesondere die TG 2 nicht als Auffanglohngruppe, die nicht unterschritten werden dürfte, bestimmt haben. Die Zuordnung aller ausgeübten Tätigkeiten zu einer Tarifgruppe als Auffanggruppe unabhängig von den Voraussetzungen eines konkreten Tätigkeitsmerkmals kann weiterhin nicht allein aus dem Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung der TG 1und TG 2 abgeleitet werden (zur insoweit weitgehend vergleichbaren Situation eines Mindestlohns: BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 28, für die Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten"). Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12, Rn. 28; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18). Dies gilt umso mehr im Streitfall, in dem die Tarifvertragsparteien nicht einmal einen Mindestlohn haben tariflich regeln wollen, vielmehr die bindende Festsetzung für die TG 2 und TG 1 lediglich und erst durch die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt ist. In Anbetracht der Aufnahme konkreter Tätigkeitsmerkmale fehlt es an solchen Anhaltspunkten. Die Tarifvertragsparteien haben gerade davon abgesehen, einen „allgemeinen Mindestlohn“ zu vereinbaren, der vorbehaltlich günstigerer Entgeltansprüche nach anderen tariflichen Regelungen an jeden Arbeitnehmer zu leisten ist. Aus der Allgemeinverbindlicherklärung ergibt sich ein weitergehender Anspruch schon deshalb nicht, weil diese, soweit es für den Streitfall von Bedeutung ist, auf die TG 1 und TG 2 beschränkt ist, deren Merkmale die Klägerin nicht erfüllt. 3. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Klägerin bereits erstinstanzlich die Klage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten wegen der Rücknahme zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.