Urteil
6 AZR 287/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen; redaktionelle Änderung des Tenors erfolgt.
• Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
• Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO), daher keine weiteren Tatsachenfeststellungen im Urteil.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen mit Tenorkorrektur; Beklagte trägt Kosten • Die Revision der Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen; redaktionelle Änderung des Tenors erfolgt. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO), daher keine weiteren Tatsachenfeststellungen im Urteil. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO). Die Beklagte hatte gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt. Streitgegenstand war die formale Fassung des Tenors des angefochtenen Urteils und die Kostenentscheidung. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und nahm eine sprachliche Präzisierung im Tenor vor, ohne inhaltlich abweichend zu entscheiden. Es blieb bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit der vorgenannten redaktionellen Änderung. Die Kostenlast der Revision wurde der Beklagten auferlegt. Es wurden keine weiteren Tatsachen oder Entscheidungsgründe offengelegt. • Die Parteien verzichteten auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO; das Gericht trifft daher keine zusätzlichen Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf. • Die Prüfung der Revision ergab keinen sachlichen Änderungsbedarf des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts, lediglich eine redaktionelle Präzisierung des Tenors war erforderlich: Die Wendung ‚in der Woche des 24.12. und des 31.12.‘ ist zu ersetzen durch ‚für den 24.12. und den 31.12.‘. • Wegen des in der Revisionsinstanz unterliegenden Rechtsmittelsregelkreises trägt die Beklagte die Kosten der Revision. • Mangels anders lautender Ausführungen ist das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts inhaltlich bestätigt; das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich auf die berichtigende Tenoränderung. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10.02.2012 (3 Sa 604/11) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor die Worte ‚in der Woche des 24.12. und des 31.12.‘ durch die Worte ‚für den 24.12. und den 31.12.‘ ersetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Inhaltlich bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt; es erfolgte nur eine redaktionelle Klarstellung des Tenors. Die Entscheidung ist damit zugunsten der Klägerseite bestätigt, während die Beklagte sowohl in der Sache nicht durchdrang als auch kostenpflichtig bleibt.