Urteil
3 Sa 604/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0210.3SA604.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 – 8 Ca 539/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sollarbeitszeit des Klägers in der Woche des 24.12. und des 31.12. eines Jahres, wenn der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und der Kläger am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres dienstplanmäßig frei hat, um die Anzahl von Stunden zu vermindern, die der Kläger arbeiten müsste, wenn er am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres zu Arbeitsleistung herangezogen werden würde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 – 8 Ca 539/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sollarbeitszeit des Klägers in der Woche des 24.12. und des 31.12. eines Jahres, wenn der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und der Kläger am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres dienstplanmäßig frei hat, um die Anzahl von Stunden zu vermindern, die der Kläger arbeiten müsste, wenn er am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres zu Arbeitsleistung herangezogen werden würde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das (Schluss)Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 - 8 Ca 539/10 - ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a), b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Sie ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zeitgutschrift (Klageantrag zu 1.) zu. Er kann jedoch für den 31. Dezember 2009 und den 31. Dezember 2010 jeweils die Verringerung der Sollarbeitzeit um 7,7 Dezimalstunden und entsprechend bezahlten Freizeitausgleich verlangen (Klageanträge zu 3 a. und b.). Der zulässige Klageantrag zu 2. bleibt in der Sache als Globalantrag ohne Erfolg. Der, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2., gestellte Hilfsantrag zu 4. ist als Hilfshilfsantrag begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann die Verringerung der Sollarbeitszeit jeweils am 24. und/oder 31. Dezember eines jeden Jahres um die im Falle einer tatsächlichen Arbeitsleistung hypothetisch zu erbringenden Stunden verlangen, wenn er an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hat und es sich um Werktage von Montag bis Freitag handelt. Im Einzelnen: I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Zeitgutschrift folgt weder aus dem TVöD-K noch aus der Betriebsvereinbarung vom 18. Februar 2010. 1. Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klageantrag zu 1. zulässig ist. Der Antrag, einem Gleitzeitzeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Gleitzeitkonto führt, auf dem zu erfassende Stunden nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - AP TVöD § 6 Nr. 2) . 2. Der Klageantrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K begründet keinen Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf einem Gleitzeitkonto. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Danach ist die Sollarbeitszeit zu vermindern (vgl. für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöDBAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - AP TVöD § 6 Nr. 2) . Etwas anderes folgt auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 18. Februar 2010. Die Betriebsvereinbarung enthält keine Bestimmung zu Zeitgutschriften für an den Vorfeiertagen 24. und 31. Dezember dienstplanmäßig ausgefallene Stunden. § 14 regelt allein die Übertragung von Gleitzeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto. Die Frage von Gutschriften auf dem Gleitzeitkonto wird in Bezug auf die Vorfeiertage hingegen keiner Regelung zugeführt. II. Die zulässigen Hilfsanträge zu 3 a. und b. sind begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Verminderung der Sollarbeitszeit und Freizeitausgleich jeweils für den Monat Dezember in den Jahren 2009 und 2010 verlangen. 1. Die, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge zu 3 a. und b. sind zulässig. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage ua. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. § 264 Nr. 2 ZPO erfasst Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ und qualitativ modifizieren (Zöller/Greger 29. Aufl. § 264 ZPO Rn. 3) . Die von § 264 Nr. 2 ZPO umfassten Fälle stellen keine Klageänderungen dar, die an den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 529 ZPO zu messen sind (vgl. für die Antragsbeschränkung in der Revisionsinstanz BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - NZA 2011, 509 ff. mwN.) . Um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO quantitative und qualitative Modifikation handelt es sich auch hier. Der Klagegrund, dh. der vom Kläger dargelegte Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (vgl. zum Klagegrund Zöller/Greger § 253 ZPO Rn. 12) , ist unverändert die bei der Arbeitszeit nicht erfolgte Berücksichtigung der Vorfeiertage 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010. Mit den Hilfsanträgen zu 3 a. und b. werden lediglich die Folgen der Nichtberücksichtigung für Sollarbeitszeit und Freizeitausgleich zur rechtlichen Überprüfung gestellt. 2. Die Klageanträge zu 3 a. und b. bedürfen der Auslegung. Entgegen dem reinen Wortlaut geht es dem Kläger ausweislich der Berufungsbegründung nicht darum, die Sollarbeitszeit in Dezember 2009 und 2010 um je 7,7 Dezimalstunden zu verringern und zusätzlich bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 15,40 Stunden zu erhalten. Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 3 a. vielmehr die Verringerung der Sollarbeitszeit geltend und leitet hieraus mit dem Klageantrag zu 3 b. spiegelbildlich in demselben Umfang einen Anspruch auf Freizeitausgleich her, weil er aus seiner Sicht in dem streitgegenständlichen Zeitraum „Überarbeit“ zu leisten verpflichtet war. 3. Die Klageanträge zu 3 a. und b. sind begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Sollarbeitszeit des Klägers für Dezember 2009 und 2010 um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu verringern, die Zeitabrechnungen zu korrigieren und ihm im Umfang der Verringerung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren. Der Anspruch zu 3 a. folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K, der wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG normativ gilt. Rechtswirksamkeit und Umfang der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. September 1992 können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Bei dem Anspruch zu 3 b. handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der zur Naturalrestitution verpflichtet. a) Der Kläger hatte am 31. Dezember 2009 (Donnerstag) und am 31. Dezember 2010 (Freitag), einem Urlaubstag, dienstplanmäßig frei. Dies hat zur Folge, dass seine regelmäßige Arbeitszeit, in diesem Fall die Sollarbeitszeit, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K um die an diesen Tagen hypothetisch zu leistende Arbeitszeit zu verringern ist. Danach sind jeweils 7,7 Dezimalstunden für die beiden Vorfeiertage in Ansatz zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - AP TVöD § 6 Nr. 2) zu dem bezüglich der Vorfeiertage inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD sowie zu der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, der sich die Kammer für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K geregelten Vorfeiertage anschließt, schränkt die Protokollerklärung den Anwendungsbereich der Tarifnorm nicht ein, sondern erläutert diesen nur. Die Auslegung, dass ein Arbeitnehmer wegen der dienstplanmäßigen Freistellung am (Vor)Feiertag die regelmäßige Arbeitszeit von vornherein außerhalb des (Vor)Feiertags erbringen müsse und deshalb nicht nacharbeite, würde § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD keinen Anwendungsbereich belassen. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am (Vor)Feiertag. Die Arbeitspflicht soll nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil der Beschäftigte wegen des Dienstplans am Feiertag frei hatte. Dies betrifft nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Feiertag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart. Der letztere Fall ist nicht regelungsbedürftig, weil solchen Arbeitnehmern bereits nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung zusteht. Beschäftigte, die (vor)feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochen(vor)feiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeitszeit stets an den anderen Tagen der Woche erbringen. Ob diese Arbeitszeit vor dem (Vor)Feiertag oder danach abgeleistet wird, ist unerheblich. Diese Arbeitnehmer sollen ersatzweise in den Genuss einer dem (Vor)Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des (Vor)Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Nur bei diesem Verständnis hat die Tarifnorm eine konstitutive Bedeutung. b) Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von 15,40 Stunden folgt aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB. Die Beklagte ist zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, der bestehen würde, wenn sie dem Kläger in Dezember 2009 und 2010 keine überhöhte Sollarbeitszeit auferlegt hätte. aa) Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich folgt nicht aus dem TVöD-K. Die Tarifvorschriften enthalten keine speziellen Regelungen über den Freizeitausgleich für die Vorfeiertage 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Werktag fallen und tatsächlich nicht gearbeitet wurde. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K wird der Freizeitausgleich ebenso wie in der Protokollerklärung hierzu lediglich vorausgesetzt. § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K regelt nur den Freizeitausgleich für an den Vorfeiertagen tatsächlich geleistete Arbeit, wenn eine Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Eine Regelung über den Freizeitausgleich für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K fehlt. bb) Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat für den Kläger in den Monaten Dezember 2009 und 2010 jeweils zu hohe Sollarbeitszeiten ermittelt, indem sie nicht die dienstplanmäßig freien Vorfeiertage 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Kläger am 31. Dezember 2010 urlaubsbedingt abwesend war, vermag hieran nichts zu ändern. Denn der Kläger war an diesem Tag gerade nicht iSv. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, sondern musste einen Urlaubstag einbringen. Dies hat die Beklagte zu vertreten. Sie ist daher zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, der bestehen würde, wenn sie dem Kläger in Dezember 2009 und 2010 keine überhöhte Sollarbeitszeit auferlegt hätte. Während sich nach § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit verringert (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - ZTR 2008, 600) , muss nach Auffassung der Kammer für § 6 Abs. 3 TVöD-K für Vorfeiertage individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Arbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (vgl. auch zu § 6 Abs. 3 TVöDBAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - AP TVöD § 6 Nr. 2) . In diesem Fall hätte dem Kläger zusätzlich bezahlte Freizeit im Umfang von 15,40 Stunden zugestanden, weil die Beklagte als Sollarbeitszeit jeweils 7,7 Dezimalstunden hinterlegt hat. III. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet, denn er umfasst auch Fallgestaltungen, für welche die beantragte Feststellung nicht erfolgen kann. 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 2. auch als Globalantrag zulässig ist. Der Klageantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - AP BetrVG 1972 Nr. 16) . Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 2. Sein Gegenstand ist – wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat – umfassend, aber nicht ungenau. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine monatliche Sollarbeitszeit für den 24. und 31. Dezember um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu vermindern, wenn diese Tage auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen. Dass er einen sog. Globalantrag stellt, steht dessen Zulässigkeit bei hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4 mwN.) . 2. Der Klageantrag zu 2. bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von dem Kläger im Monat Dezember an den Vorfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden zu vermindern, obwohl es sich um Werktage von Montag bis Freitag handelt. a) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - SAE 2007, 106 ff.) . b) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist der Klageantrag zu 2. unbegründet. Er umfasst mehr als eine Fallgestaltung, in der er keinen Erfolg haben kann. Der Kläger macht mit dem Antrag nämlich auch einen Anspruch auf Verminderung der im Monat Dezember zu leistenden Arbeitsstunden um jeweils 7,7 Dezimalstunden geltend, auch wenn er an den Vorfeiertagen 24. und 31. Dezember tatsächlich dienstplanmäßig Arbeit zu leisten hat. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren, wenn die Freistellung nach Satz 1, dh. an den Vorfeiertagen, aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen kann. Das Arbeitsgericht geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass weder die Betriebsvereinbarung noch der Tarifvertrag eine Verminderung der zu leistenden Arbeitszeit im Dezember vorsehen, wenn an den Vorfeiertagen 24. und 31. Dezember tatsächlich gearbeitet wurde. Rechtsfolge der tatsächlichen Arbeitsleistung an den Vorfeiertagen ist allein die Gewährung des Freizeitausgleichs innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums. Die Festlegung der Sollarbeitszeit im Monat Dezember durch die Beklagte bleibt von dem nachgehenden Anspruch auf Freistellung unberührt. Darüber hinaus muss von der Beklagten auch nicht zwingend eine Verminderung um 7,7 Dezimalstunden geschuldet sein. Denkbar ist auch, dass die individuell festzustellende hypothetische Arbeitszeit in Folge der unterschiedlichen Schichten geringer oder höher ausfällt. IV. Der, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2., gestellte Hilfsantrag zu 4. ist als Hilfshilfsantrag begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann die Verringerung der Sollarbeitszeit jeweils am 24. und/oder 31. Dezember eines jeden Jahres um die im Falle einer tatsächlichen Arbeitsleistung hypothetisch zu erbringenden Stunden verlangen, wenn er an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hat und es sich um Werktage von Montag bis Freitag handelt. Der weitergehende Hilfsantrag, der die Verminderung um 7,7 Dezimalstunden zum Gegenstand hat, bleibt hingegen ohne Erfolg. 1. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 4. ist zulässig. a) Es handelt sich – wie bei den Hilfsanträgen zu 3 a. und b. – um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Der Hilfsantrag zu 4. ist auf ein Weniger gegenüber dem Klageantrag zu 2. gerichtet. Es handelt sich nicht nur um einen Feststellungsantrag, der Antrag nimmt auch die Fälle aus, in denen der Kläger von der Beklagten an den Vorfeiertagen tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Die von § 264 Nr. 2 ZPO umfassten Konstellationen stellen aber keine Klageänderungen dar, die an den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 529 ZPO zu messen sind. b) Das für den Hilfsantrag zu 4. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - AP ATG § 6 Nr. 5 mwN.) . Die Parteien streiten vorliegend über die Verpflichtung der Beklagten, die Sollarbeitszeit des Klägers um jeweils 7,7 Dezimalstunden, hilfsweise um die Anzahl von Stunden, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung erbringen müsste, zu vermindern, wenn die Vorfeiertage 24. und 31. Dezember auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hat. Die Beklagte stellt eine dahingehende Verpflichtung in Abrede. Hieraus ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Diese ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit dauerhaft zu bereinigen. 2. Der Hilfsantrag zu 4. ist unbegründet. Wie zu III. 2 b) ausgeführt muss von der Beklagten nicht zwingend eine Verminderung um 7,7 Dezimalstunden geschuldet sein. Denkbar ist auch, dass die individuell festzustellende hypothetische Arbeitszeit in Folge der unterschiedlichen Schichten geringer ausfällt. 3. Der Hilfshilfsantrag zu 4. hat in der Sache Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 3. a) verwiesen. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - AP TVöD § 6 Nr. 2) zu dem bezüglich der Vorfeiertage inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD sowie zu der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K geregelten Vorfeiertage an. Da der Kläger gegenüber der tariflichen Regelung mit den Werktagen Montag bis Freitag ein Weniger verlangt, kann die Rechtswirksamkeit einer dahingehenden betrieblichen Regelung dahin stehen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 98 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen, wobei dem Kläger die auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten aufzuerlegen sind und die Kosten des Teilvergleichs als gegeneinander aufgehoben gelten. Soweit von der „Klagerücknahme“ die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge zu 3 a. und b. umfasst sind, handelt es sich um eine für den Kläger kostenpflichtige konkludente Rücknahme der Berufung. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über Zeitgutschriften, Verminderung der Sollarbeitszeit und Freizeitausgleich für die Vorfeiertage 24. und 31. Dezember. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Krankenpfleger in Vollzeit seit dem 1. September 1992 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom selben Tag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 d. A. verwiesen wird, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft A. Die Beklagte betreibt in B ein psychiatrisches Krankenhaus. Sie ist Mitglied des C. § 6 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der D (im Folgenden: TVöD-K) lautet wie folgt: „Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.“ Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3 TVöD-K lautet: „Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplanes frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.“ Für den Kläger gilt eine Fünf-Tage-Woche. Er wird grundsätzlich an allen sieben Tagen in der Woche im Schichtdienst eingesetzt. Der Betriebsrat und die Beklagte schlossen unter dem 18. Februar 2010 eine „Betriebsvereinbarung zur Gleitarbeitszeit und Urlaubsregelung des Pflegedienstes“. Die Betriebsvereinbarung, wegen deren Einzelheiten im Übrigen Bl. 66 ff. d. A. in Bezug genommen werden, lautet auszugsweise wie folgt: „… § 4 Personaleinsatzplanung … Bei Krankheit/Dienstbefreiung werden die jeweiligen Solldienstzeiten der geplanten Dienste zugrunde gelegt. Für Jahresurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitszeitverkürzung, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, geplanter Dienstbefreiung, geplantem Krankheitsausfall, Mutterschutz, Kur wird die täglich anzurechnende durchschnittliche Arbeitszeit entsprechend dem individuellen Beschäftigungsgrad angerechnet. Beispiel: Beschäftigungsgrad 100% = 7,70 Std. anzurechnende tägliche Arbeitszeit … Der Planungszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat. … Für den 24. und 31. Dezember gelten die jeweils aktuellen Regelungen des TvöD. … § 14 Gleitzeitkonto Auf dem Gleitzeitkonto können maximal 30 Stunden Gleitzeitguthaben sowie 30 Stunden Gleitzeitschuld angesammelt werden… Gleitzeitguthaben errechnen sich aus der Differenz der täglich geleisteten Arbeitszeit zur jeweiligen Solldienstzeit. Auf Wunsch der Beschäftigten können monatlich Stunden des Gleitzeitguthabens dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden: ab 01.01.2010 bis zu einer Höhe von einem Fünftel der durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit; … § 15 Arbeitszeitkonto Für das Arbeitszeitkonto gilt die jeweils aktuelle Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitkonto“, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist. …“ Die Dienstpläne werden im Betrieb der Beklagten jeweils monatsbezogen erstellt. Für den Monat Dezember 2009 wurde der Dienstplan für den Kläger mit einer Sollarbeitszeit von 169 Stunden und 24 Minuten aufgestellt. Für den 24. und 31. Dezember 2009 und 2010 wurde eine Sollzeit von 7 Stunden und 42 Minuten, was 7,7 Dezimalstunden entspricht, eingestellt. Am 24. Dezember 2009 und am 24. Dezember 2010 arbeitete der Kläger. Am 31. Dezember 2009 war er nicht zum Dienst eingeteilt, am 31. Dezember 2010 gewährte ihm die Beklagte Urlaub. Mit Schreiben vom 12. April 2010 (Bl. 8 d. A.) und vom 17. Januar 2011 (Bl. 64 f. d. A.) machte der Kläger ua. Ansprüche auf Zeitgutschriften geltend, die er jeweils am selben Tag in den Briefkasten des Geschäftsführers bei der Beklagten einlegte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass im Dezember eines jeden Jahres die zu erbringende Arbeitszeit um zwei Tage reduziert werden müsse. Durch die Vornahme der Dienstplanung in der von der Beklagten durchgeführten Art und Weise entstünden ihm bei Inanspruchnahme seines Freizeitausgleiches Minusstunden, die er nacharbeiten müsse. Dies sehe die tarifliche Regelung nicht vor. Der Dienstplan der Beklagten berücksichtige bereits den Umstand einer geringeren Besetzung an Wochenenden. Ebenso wie in der Verwaltung müsse sich die zu erbringende Arbeitsleistung auf 20 Tage im Dezember reduzieren. Die Beschäftigten in der Pflege würden dadurch benachteiligt, dass sie auch an Wochenenden arbeiten müssten. Würde keine Verringerung der Sollstunden vorgenommen, müssten die Beschäftigten, die am 24. und 31. Dezember frei hätten, als einzige Gruppe die volle Arbeitszeit an fünf Tagen erbringen, also trotz Heiligabend nacharbeiten. Die tarifliche Regelung gewährleiste allen Arbeitnehmern eine Reduzierung der Sollarbeitszeit. Andernfalls wäre die tarifliche Regelung überflüssig. Der Kläger hat, nachdem die Parteien über einen mit Klagerweiterung vom 2. Februar 2011 geltend gemachten Urlaubstag im Kammertermin vom 10. Januar 2011 einen Teilvergleich geschlossen haben, zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Gleitzeitkonto 30,24 Dezimalstunden gutzuschreiben; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine monatlich zu erbringende Sollarbeitszeit für den Monat Dezember für den 24. und 31. Dezember um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu vermindern, wenn diese Tage auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger missverstehe die tarifliche Regelung. Es sei zu unterscheiden zwischen der dienstplanmäßig zu erbringenden Arbeitszeit und der Sollarbeitszeit nach dem Tarifvertrag. Das von ihr gewählte Modell zur Errechnung der tariflichen Sollarbeitszeit benötige sie, um feststellen zu können, wie oft sie den Kläger im jeweiligen Monat bereits eingesetzt habe und welche Möglichkeiten der Einsätze noch bestünden. Durch die abstrakte monatliche Berechnung könne sie bereits im Voraus die tarifliche wöchentliche Sollarbeitszeit am Effizientesten planen. Die Sollarbeitszeit von 169 Stunden und 24 Minuten habe für die dienstplanmäßige Sollarbeitszeit keine unmittelbare Bedeutung. Das Gleitzeitkonto spiegelte nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wieder und bringe diese in Relation zu einer Sollzeit. Davon unabhängig sei zu klären, welche Arbeitszeit ein Beschäftigter dem Arbeitgeber gegenüber schulde. An den Vorfeiertagen, an denen der Kläger gearbeitet habe, komme eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht in Betracht, da es sich um keine dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden handele. Sofern der Kläger dienstplanmäßig frei habe, reduziere sich die regelmäßige Arbeitszeit deswegen nicht, da der Vorfeiertag nicht der einzige Grund sei, dass nicht gearbeitet worden sei. Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden würden nur vorliegen, wenn ohne den Vorfeiertag gearbeitet worden wäre. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten in der Verwaltung gebe es einen sachlichen Grund. Die Verteilung der Arbeitszeit in der Pflege erfolge auch an Wochenenden und sei der notwendigen Organisation der Krankenpflege geschuldet. Durch die gesamte tarifliche Regelung komme es zu keiner Ungleichbehandlung, da Schichtbedienstete einen Freizeitausgleich erhielten. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage mit am 10. März 2011 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei zwar zulässig, weil er hinreichend bestimmt sei, er sei jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift ergebe sich nicht aus dem TVöD. Der Kläger habe zwar wegen der Vorfeiertage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit, doch folgt hieraus kein Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto. An den Tagen, an denen der Kläger dienstplanmäßig frei gehabt habe, sei seine regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu verringern. Die Protokollerklärung schränke den Anwendungsbereich der Tarifnorm nicht ein, sondern erläutere diese nur. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit stehe in einem Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Vorfeiertag. Die Arbeitspflicht solle nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil der Beschäftigte wegen des Dienstplanes am Vorfeiertag frei hatte. Dies betreffe nur diejenigen Beschäftigten, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Vorfeiertag sei. Der Kläger beanspruche vorliegend keine Gutschrift für an anderen Tagen geleistete „Mehrarbeit“, sondern Arbeitszeitgutschriften für Vorfeiertage, an denen er tatsächlich nicht gearbeitet habe. Das Gericht könne mangels Sachvortrages des Klägers als darlegungs- und beweisbelastete Partei gemäß § 138 Absatz 1 ZPO, nicht erkennen, ob die Beklagte dies im Arbeitszeitkonto berücksichtigt habe oder nicht. An den Vorfeiertagen, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe, müsse die Beklagte dem Kläger einen Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten gewähren. Weder der Tarifvertrag noch die bestehende Betriebsvereinbarung regelten den konkreten Freizeitausgleich dahingehend, dass an tatsächlich gearbeiteten Vorfeiertagen ein Freizeitausgleich idS. erfolgen müsse, dass diese bereits in dem Monat Dezember dem Arbeitszeitkonto „gutgeschrieben“ werden müssten. Eine Buchung in ein Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt des den Freistellungsanspruch auslösenden Ereignisses sei nicht erforderlich, da es für die Behandlung des Arbeitszeitkontos auf den Zeitpunkt der Freistellung ankommt. Der Kläger, als darlegungsbelastete Partei nach § 138 Absatz 1 ZPO, habe nicht konkret anhand der Dienstpläne vorgetragen, dass die Beklagte ihm einen solchen Freizeitausgleich innerhalb der nächsten drei Monate nach dem Vorfeiertag verwehrt oder zu seinen Ungunsten im Arbeitszeitkonto vermerkt habe. Der zulässige Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Die Feststellungsklage erfasse als Globalantrag auch Fallgestaltungen, in denen eine Verringerung der monatlichen Sollarbeitszeit für den Monat Dezember nicht angezeigt sei. An Vorfeiertagen, an denen der Kläger zum Dienst eingeteilt sei und tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht habe, sei nach § 6 Absatz 3 Satz 2 TVÖD lediglich ein Freizeitausgleich zu gewähren. Gegen das (Schluss)Urteil vom 15. März 2011, das dem Kläger am 1. April 2011 zugestellt worden ist, hat er mit am 26. April 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 1. Juli 2011 durch am 1. Juli 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es gehe sowohl bei den Wochenfeiertagen in der allgemeinen Fassung des TVöD als auch hier bei den Vorfeiertagen mit der tariflichen Neuregelung gerade darum, die in der Vergangenheit auf Grund der damaligen BAT-Regelungen aufgetretenen Ungleichbehandlungen der verschiedenen Beschäftigtengruppen zu überwinden und allen den Genuss einer zusätzlichen bezahlten Freizeit aus dem jeweiligen besonderen Anlass zu verschaffen. Für den 31. Dezember 2009 und den 31. Dezember 2010 ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - zunächst, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die von ihm zu erbringende Sollarbeitszeit zu vermindern. Dabei komme es zunächst nicht darauf an, ob die Berechnung der Sollarbeitszeit hier auf Grund der Betriebsvereinbarung jeweils für den Zeitraum von einem Monat erfolge. Denn diese Berechnung sei nur die Summe der in jedem Monat anfallenden Wochen bzw. Teilwochen unter Berücksichtigung der geltenden Fünf-Tage-Woche. Bezogen auf die Wochen habe die Beklagte jeweils in der letzten Teilwoche des Monats für den Vorfeiertag eine Verminderung der Sollarbeitszeit um die für diesen Tag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vornehmen müssen, was dann entsprechend in der betrieblichen Monatssollzeitvorgabe seinen Niederschlag gefunden hätte. Dies habe sie unstreitig nicht getan. Sie habe im Gegenteil auch für diesen jeweiligen Vorfeiertag eine Sollarbeitszeit vorgegeben. Ihm sei deshalb ein Minus entstanden. Da im Betrieb eine Gleitzeitregelung gelte, nach der eine Saldierung zwischen Sollarbeitszeit und der entsprechend dem Dienstplan erbrachten Ist-Arbeitszeit erfolge, sei eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Diese bestehe darin die entsprechenden Stunden dem Gleitzeitkonto wieder gutzuschreiben, damit der Saldo richtig gestellte werde. Mit dem unter 3 a. gestellten Hilfsantrag werde der Aussage, wonach kein Anspruch auf Zeitgutschrift bestehe, Rechnung getragen. Die Verminderung sei nun nachträglich vorzunehmen. Mit dem unter 3 b. gestellten Hilfsantrag werde der ihm wegen unterbliebener Verringerung der Sollarbeitszeit und dadurch verursachter Überarbeit zustehende Ausgleich geltend gemacht. Da das von der Beklagten für die beiden dienstplanmäßig freien Sylvestertage 2009 und 2010 verlangte Arbeitszeitsoll bereits zu einer Minderleistung geführt habe, sei dies durch bezahlte Freizeitgewährung wieder auszugleichen. Der unterschiedliche Stundenumfang berücksichtige die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach für die Verminderung der Sollarbeitszeit für die Vorfeiertage jeweils individuell festzustellen sei, wie viele Stunden gearbeitet worden wären, wenn an dem Vorfeiertag Arbeitsleistung verlangt worden wäre. Hier werde davon ausgegangen, dass diese Feststellung durch die von der Beklagten vorgenommene Sollarbeitszeitvorgabe von 7,7 Dezimalstunden getroffen worden sei. Eine Klageänderung liege in der hilfsweisen Antragstellung nicht. Selbst wenn man in den Hilfsanträgen eine Klageänderung sehen wolle, so sei diese jedenfalls zulässig, weil sachdienlich. Mit dem Klageantrag zu 2. und dem Hilfsantrag zu 4. wolle er die Verpflichtung der Beklagten zur Verminderung der Sollarbeitszeit an den Vorfeiertagen durchgesetzt bzw. festgestellt wissen. Die Erforderlichkeit einer Buchung im Monat Dezember und demnach sein Anspruch aus der Verpflichtung zur bezahlten Freistellung ergebe sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD iVm. der bestehenden Betriebvereinbarung Gleitzeit, weil ohne Berücksichtigung dieses Umstands bereits im Monat des den Anspruch auslösenden Ereignisses auf Grund der bestehenden Gleitzeitregelung es bei einer Sollarbeitsvorgabe durch die Beklagte dann später an dem für eine Freistellung erforderlichen Stundenvolumen fehle. Nehme er dann im Januar oder Februar des Folgejahres einen Tag frei, werde sein Gleitzeitkonto belastet, da in der Planung eine Sollzeitvorgabe enthalten sei und es zu keiner Ist-Buchung komme. Mit dem Hilfsantrag zu 4. solle den Bedenken des Arbeitsgerichts Rechnung getragen werden. Die Feststellung sei damit auf Fälle begrenzt, in denen er am Vorfeiertag dienstplanmäßig frei habe. Auch hier liege eine Klageänderung in der hilfsweisen Antragstellung nicht. Selbst wenn man in dem Hilfsantrag zu 4. eine Klageänderung sehen wolle, so sei diese jedenfalls zulässig, weil sachdienlich. Die Parteien haben im Kammertermin vom 16. Dezember 2011 übereinstimmend nach Erörterung der auf Bl. 6 d. A. und Blatt 155 d. A. befindlichen Stundenausdrucke klargestellt, dass die Beklagte für das Jahr 2009 sechs Stunden und 22 Minuten und für das Jahr 2010 sechs Stunden zusätzlich in das Planungskonto des Klägers eingestellt und so die Gewährung von Freizeit sichergestellt habe. Der Kläger hat hierauf die in der Berufungsbegründung vom 29. Juni 2011 angekündigten Klageanträge zu 1. und zu 3 b. im Umfang von jeweils 14,84 Stunden sowie den Klageantrag zu 3 a. für Dezember 2009 und Dezember 2010 im Umfang von jeweils 7,7 Stunden zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 - 8 Ca 539/10 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Gleitzeitkonto 15,40 Dezimalstunden Arbeitszeit gutzuschreiben; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine monatlich zu erbringende Sollarbeitszeit für den 24. Dezember und den 31. Dezember um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu vermindern, wenn diese Tage auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., a. die Beklagte zu verurteilen, seine Sollarbeitszeit im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und seine Sollarbeitszeit im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren; b. die Beklagte zu verurteilen, ihm bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden, hilfsweise im Umfang von 10 Dezimalstunden, zu gewähren; 4. hilfsweise, für Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Sollarbeitszeit in der Woche des 24. Dezember und des 31. Dezember eines Jahres, wenn der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres dienstplanmäßig frei hat, um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern, hilfsweise um die Anzahl von Stunden zu vermindern, die er arbeiten müsste, wenn er am 24. Dezember und/oder 31. Dezember des Jahres zu Arbeitsleistung herangezogen werden würde. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt im Ergebnis die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit. Es lägen für Dezember 2009 und 2010 bereits keine dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vor, die zu einer Reduktion der Arbeitszeit führen könnten. Der Tarifvertrag regelte die regelmäßige Arbeitzeit und nicht die Sollarbeitszeit. Der TVöD-K enthalte keine Regelung zur Sollarbeitszeit, § 6 Abs. 3 Satz 3 TvöD-K sehe ausschließlich nur eine Reduktion der „regelmäßigen Arbeitszeit“ iSd. § 6 Abs. 1 TVöD-K vor. Die Sollarbeitszeit sei durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts vorgegeben. Er bestimme, wann und in welchem Umfang eine Arbeitleistung konkret zu erbringen sei. Zu alledem verhalte sich der TVöD-K nicht. Im Übrigen sei es nicht der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine über § 2 Abs. 1 EFZG derart hinausreichende Regelung zu vereinbaren, mit der faktisch Ersatzfeiertage eingeführt würden. Die beabsichtigte Nähe zu den Regelungen des EFZG zeige sich daran, dass die Tarifvertragsparteien gerade durch die Verwendung des Wortes „nacharbeiten“ in der Protokollerklärung an einen Tatbestand des EFZG anknüpften. Auch für eine pauschale Gutschrift von 7,7 Stunden spreche nichts. Die von ihr eingestellten Sollarbeitzeiten von 7,7 Stunden pro Werktag von Montag bis Freitag seien lediglich ein Planungsinstrument. Sie hätten nichts mit dem tatsächlichen Einsatz des Klägers zu tun. Auch aus dem Umstand, dass in ihrem Betrieb Gleitzeit gearbeitet werde, lasse sich kein Anspruch auf Gutschrift ableiten. Der Klageantrag zu 2. sei ua. nicht begründet, weil er generell auf die Reduktion der Sollarbeitszeit gerichtet sei und nicht danach differenziere, ob der Kläger an den Vorfeiertagen 24./31. Dezember zu arbeiten habe oder nicht. Auch die Hilfsanträge zu 3 a. und b. sowie zu 4. seien unbegründet, weil sie auf die Reduktion der Sollarbeitszeit gerichtet seien. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.