Urteil
7 AZR 96/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wirksamkeit einer Befristung mit Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG) setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall des vertretenen Mitarbeiters und der Einstellung des Vertreters voraus.
• Bei mittelbarer Vertretung ist die Kausalitätskette zwischen dem Abwesenden, dem unmittelbar Ersatzleistenden und dem befristet Eingestellten darzulegen; das Gericht muss feststellen, ob diese Kette tatsächlich besteht.
• Ergibt die Sachaufklärung, dass der unmittelbar Ersatzleistende nicht auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren wird, entfällt die Ursächlichkeit des Abwesenheitsvertretungsgrundes und die Befristung kann unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Vertretung: Prüfung der Kausalitätskette und Rückverweisung • Die Wirksamkeit einer Befristung mit Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG) setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall des vertretenen Mitarbeiters und der Einstellung des Vertreters voraus. • Bei mittelbarer Vertretung ist die Kausalitätskette zwischen dem Abwesenden, dem unmittelbar Ersatzleistenden und dem befristet Eingestellten darzulegen; das Gericht muss feststellen, ob diese Kette tatsächlich besteht. • Ergibt die Sachaufklärung, dass der unmittelbar Ersatzleistende nicht auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren wird, entfällt die Ursächlichkeit des Abwesenheitsvertretungsgrundes und die Befristung kann unwirksam sein. Die Klägerin war mehrfach befristet bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt vom 25. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 als Fachassistentin Tätigkeitsebene V. Im Vermerk zum Vertrag wurde § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG (Vertretung) in einer Beauftragungskette G–Gr angegeben. Frau G (Tätigkeitsebene IV) erhielt Sonderurlaub bis 31.12.2010; Herr Gr wurde insoweit eingesetzt und darüber hinaus zur Erprobung in einer höherwertigen Tätigkeit genutzt. Die Klägerin übernahm währenddessen die Aufgaben von Herrn Gr. Die Klägerin klagte nach Ende des Befristungsverhältnisses auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und hilfsweise auf Weiterbeschäftigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ab; das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Revision der Klägerin hatte Erfolg; Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. • Die Befristung ist nicht automatisch nach §17 TzBfG als wirksam anzusehen; die Klägerin hat Klagefrist eingehalten. • Wegen vorheriger befristeter Verträge kommt sachgrundlose Befristung (§14 Abs.2 TzBfG) nicht in Betracht; es bedarf eines Sachgrundes. • Ob der Sachgrund der Abwesenheitsvertretung (§14 Abs.1 Nr.3 TzBfG) vorliegt, kann anhand der vorliegenden Feststellungen nicht sicher entschieden werden. • Für die Vertretung ist ein ursächlicher Kausalzusammenhang erforderlich: die Einstellung des Vertreters muss gerade wegen des durch die Abwesenheit entstandenen vorübergehenden Bedarfs erfolgt sein. • Bei unmittelbarer Vertretung muss der Arbeitgeber darlegen, dass die vertraglich übertragenen Aufgaben zuvor vom Abwesenden wahrgenommen wurden. • Bei mittelbarer Vertretung ist die Vertretungskette darzulegen oder die Neuverteilung der Aufgaben so zu schildern, dass die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der Änderung resultieren. • Eine gedankliche Zuordnung ist möglich, wenn der Arbeitgeber rechtlich und faktisch in der Lage wäre, dem abwesenden Mitarbeiter die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen und dies nach außen erkennbar war. • Im vorliegenden Fall scheidet unmittelbare Vertretung aus wegen unterschiedlicher Tätigkeitsebenen der Klägerin und Frau G; eine Umorganisation hat die Beklagte nicht vorgetragen, sodass nur die Vertretungskette G–Gr–Klägerin in Betracht kommt. • Das Landesarbeitsgericht muss feststellen, ob Herr Gr tatsächlich die Aufgaben von Frau G übernommen hat und ob bei Abschluss des befristeten Vertrages feststand, dass Herr Gr nicht auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren würde; sollte dies der Fall sein, entfiele die Ursächlichkeit der Abwesenheit von Frau G. • Die Nutzung der Erprobung von Herrn Gr steht einer Vertretungsbefristung nicht per se entgegen; relevant ist allein, ob die Einstellung der Klägerin ursächlich durch den Vertretungsbedarf ausgelöst wurde. • Kein Anhalt für institutionellen Missbrauch durch mehrfache Befristungen liegt vor; die Zurückverweisung umfasst auch den Antrag auf Weiterbeschäftigung und die Kostenentscheidung. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht nicht fest, ob die Befristung des letzten Arbeitsvertrags wirksam war, weil unklar ist, ob der Sachgrund der Abwesenheitsvertretung vorliegt und ob die erforderliche Vertretungskette (G → Gr → Klägerin) tatsächlich besteht. Das Landesarbeitsgericht hat nun festzustellen, ob Herr Gr die Aufgaben von Frau G übernommen hat und ob bei Vertragsschluss absehbar war, dass Herr Gr nicht mehr auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren würde; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Befristung unwirksam. Soweit die Klägerin bei obsiegender Feststellung Weiterbeschäftigung begehrt, ist auch darüber neu zu entscheiden; ebenfalls sind die Kosten der Revision vom Landesarbeitsgericht zu verhandeln und zu entscheiden.