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Beschluss

1 ABR 34/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das An- und Ablegen vorgeschriebener Unternehmensbekleidung im Betrieb gehört zur Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit es fremdnützig ist und kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. • Der Betriebsrat hat bei der Dienstplangestaltung hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit für tragepflichtiges Fahrpersonal mitzubestimmen, soweit Tarifrecht den Mitbestimmungsgegenstand nicht abschließend regelt. • Der tarifliche Hinweis, dass Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz beginnt und endet, schließt nicht generell die Mitbestimmung über Umkleidezeiten aus, wenn die Tarifnormen keine eindeutige Regelung zu diesen Zeiten enthalten.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung über Umkleidezeiten bei tragepflichtiger Unternehmenskleidung • Das An- und Ablegen vorgeschriebener Unternehmensbekleidung im Betrieb gehört zur Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit es fremdnützig ist und kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. • Der Betriebsrat hat bei der Dienstplangestaltung hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit für tragepflichtiges Fahrpersonal mitzubestimmen, soweit Tarifrecht den Mitbestimmungsgegenstand nicht abschließend regelt. • Der tarifliche Hinweis, dass Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz beginnt und endet, schließt nicht generell die Mitbestimmung über Umkleidezeiten aus, wenn die Tarifnormen keine eindeutige Regelung zu diesen Zeiten enthalten. Arbeitgeber ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs; der Betriebsrat vertritt die Fahrdienstmitarbeiter eines Wahlbetriebs. Für Triebfahrzeugführer und Kundenbetreuer gelten tarifliche Vorschriften, die das Tragen von Unternehmensbekleidung vorsehen und Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz regeln. Die Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet das Fahrpersonal zur Dienstkleidung und verlangt, vollständig umgekleidet in der Meldestelle zu erscheinen. Der Betriebsrat verlangte festzustellen, dass die Zeiten des An- und Ablegens der Dienstkleidung in den Betriebsräumen als betriebliche Arbeitszeit gelten und bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen sind. Arbeitgeberin lehnte dies ab; die Vorinstanzen haben zunächst die Anträge abgewiesen. Der Betriebsrat hat seine Anträge auf die Feststellung beschränkt, dass Umkleidezeiten mitbetimmt werden müssen. • Rechtliche Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; Mitbestimmung betrifft Lage von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. • Arbeitszeit im Sinn der Vorschrift ist die Zeit, in der Arbeitnehmer verpflichtet oder berechtigt sind, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten; dies umfasst Zeiten, in denen der Arbeitgeber die Erfüllung der Hauptleistungspflicht verlangen kann. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Umkleidezeiten dann Arbeitszeit, wenn das Umkleiden fremdnützig ist und nicht zugleich eigene Interessen des Arbeitnehmers erfüllt. • Die hier vorgeschriebene Dienstkleidung ist aufgrund Gestaltung, Emblem und Öffentlichkeitsfunktion auffällig und uniformcharakteristisch; das An- und Ablegen dient ausschließlich betrieblichen Zwecken und erfüllt kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer. • Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatzes BetrVG schließt Mitbestimmung nur aus, wenn Tarifvertragsparteien die Angelegenheit abschließend und eindeutig geregelt haben. • § 53 Abs. 1 LfTV und § 43 Abs. 1 FGr 5-TV legen die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz fest, enthalten aber keine eindeutige Regelung, dass Umkleidezeiten von der Arbeitszeit ausgenommen sind. • Auch die Vorschriften zur Unternehmensbekleidung regeln allein die Tragepflicht und verweisen auf betriebliche Ausgestaltungen; es fehlt an einem klaren Regelungswillen der Tarifparteien, der das Mitbestimmungsrecht verdrängen würde. • Folglich gehört das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung in den Betriebsräumen zur Arbeitszeit des tragepflichtigen Fahrpersonals und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet; der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das Arbeitsgerichtsbeschluss insoweit abgeändert. Es wird festgestellt, dass das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb für das Fahrpersonal als betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen ist. Der Betriebsrat hat damit ein Mitbestimmungsrecht über die Berücksichtigung dieser Zeiten in Beginn- und Endfestlegungen der täglichen Arbeitszeit. Die tariflichen Regelungen begründen keine abschließende Regelung, die das Mitbestimmungsrecht verdrängen würde; daher ist die Zustimmung des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung in diesem Punkt erforderlich.