Beschluss
10 TaBV 929/15
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1029.10TABV929.15.0A
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Leitsätze
Das Ablegen der Privatkleidung vor dem Anlegen der Unternehmensbekleidung und das Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Unternehmensbekleidung sind untrennbar miteinander verbunden und stellen deshalb insgesamt den Zeitraum des Umkleidens dar.(Rn.68)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 - 23 BV 13718/14 - teilweise abgeändert.
1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die mit Stempelaufdruck zu den Umkleidezeiten versehenen Arbeitsaufträge zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ablegen der Privatkleidung vor dem Anlegen der Unternehmensbekleidung und das Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Unternehmensbekleidung sind untrennbar miteinander verbunden und stellen deshalb insgesamt den Zeitraum des Umkleidens dar.(Rn.68) I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 - 23 BV 13718/14 - teilweise abgeändert. 1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die mit Stempelaufdruck zu den Umkleidezeiten versehenen Arbeitsaufträge zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten für den Wahlbetrieb F.I.7 (Berlin/Stralsund) über den Umgang mit Umkleidezeiten. Die Betriebsparteien verhandelten bereits länger über die Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung. Dazu vereinbarten sie eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Umkleidezeiten“, die erstmals am 21. Dezember 2011 tagte. Im August 2012 wurde das Einigungsstellenverfahren terminlos gestellt und am 28. April 2014 fortgesetzt. Zwischenzeitlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. November 2013 in zwei Verfahren (1 ABR 34/12 und 1 ABR 59/12) Grundsätze für die mitbestimmungsrechtliche Handhabung von Umkleidezeiten auch bezüglich der im Betrieb der hiesigen Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge aufgestellt. In der Sitzung der Einigungsstelle vom 18. Juli 2014 verabredeten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung, die am 25. Juli 2014 von beiden Betriebsparteien genehmigt und unterzeichnet wurde. Materiell regelt diese in § 2 unter der Überschrift „Vorlage der Einsatzpläne zur Mitbestimmung mit Zeiten über das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung“: Der Arbeitgeber legt dem Betriebsrat Einsatzpläne vor, die für alle Arbeitnehmer in ausreichendem Maße Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb berücksichtigen. Die Ermittlung des ausreichenden Umfangs der Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung ist allein Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, mit Wirkung ab dem, 7. August 2014 die tatsächlich aufgewandten Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung der Arbeitnehmer, die sich im Betrieb umziehen, zu erfassen. In einer darauf verfassten Mitarbeiterinformation vom 7. August 2014 hat die Arbeitgeberin den Text der Betriebsvereinbarung bekannt gegeben. Dazu hat sie ausgeführt: „Der Geltungsbereich umfasst den Bereich Zuggastronomie, Zugbegleitdienst und die Bereitstellungslokführer. Allen UBK-pflichtigen Mitarbeitern bleibt es auch weiterhin freigestellt, wo sie ihre Unternehmensbekleidung anziehen. Dies kann im Betrieb oder außerhalb des Betriebes sein. Das bislang bestehende Wahlrecht der Arbeitnehmer bleibt bestehen. Eine frühere Anfahrt oder ein gesondertes Aufsuchen der Betriebsräume nach Schichtende wird durch die Betriebsvereinbarung nicht erforderlich. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht. Für den Fall, dass Sie im Betrieb die Unternehmensbekleidung An- und Ablegen füllen Sie bitte entsprechenden Stempelaufdruck unter Benennung der tatsächlich aufgewandten Zeit auf Ihrem Arbeitsauftrag aus.“ Der Stempelaufdruck lautet: Ankleidezeit ist die Zeit für das Anlegen der Dienstkleidung (OHNE Zeiten z.B. für das Ablegen der privaten Bekleidung, Wegezeiten oder zur Nutzung der sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen). Auskleidezeit ist die Zeit für das Ablegen der Dienstkleidung (OHNE Zeiten z.B. für das Ablegen der privaten Bekleidung, Wegezeiten oder zur Nutzung der sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen). Weiter heißt es: „Durch die DB F. AG werden 2 Minuten für das An- und Ablegen der Ubk i.S.d. BV zur Regelung der Mitbestimmung beim An- und Ablegen der Ubk als ausreichend erachtet.“ Nach § 45 Abs. 3 des funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – (FGr 5-TV) umfasst eine Schicht den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FGr 5-TV beginnt und endet die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Nach § 48 FGr 5-TV ist Unternehmensbekleidung so definiert, dass es Kleidungsstücke sind, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Nach § 4 des FGr 5-TV ist für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit 1/169,66 des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen. Nach § 30 Basis TV ist grundsätzlich jede erbrachte Stunde zu vergüten. Nach § 3 Abs. 3 basieren das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit). Die individuelle Arbeitszeit kann für Vollbeschäftigte auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell zwischen 1.827 und 2.088 Stunden vereinbart werden (§ 37 Abs. 1 FGr 5-TV). Nach § 39 Abs. 1 FGr 5-TV wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten fortlaufend erfasst werden. Im Betrieb wird eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems Carmen (GBV Carmen) vom 28. November 2003, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, der DB R.&T. AG und deren Gesamtbetriebsrat angewendet. Sie ist gekündigt, wirkt nach Ansicht des Arbeitgebers aber nach. Nach § 8 der GBV Carmen erhalten die jeweils örtlichen Betriebsräte Schichtpläne spätestens drei Wochen vor Inkrafttreten des Einsatzplans. Diese umfassen jeweils eine der sechs jährlichen Planungsperioden (z.B. 13.8.2015 – 7.10.2015). Danach erhalten die örtlichen Betriebsräte spätestens 13 Tage vor Inkrafttreten personalisierte Einsatzpläne zur Mitbestimmung. Diesen verweigert der hiesige Betriebsrat in der Regel die Zustimmung. Nach einer Richtlinie 410.10 der Arbeitgeberin mit dem Titel „Reisezüge bei der DB F. AG begleiten“ melden sich Mitarbeiter des Fahrpersonals vor dem eigentlichen Dienstantritt im Disponat, welches sich in Büros auf größeren Bahnhöfen befindet. Dort wird den Arbeitnehmern jeweils der individuelle Arbeitsauftrag übergeben. Anschließend macht sich der Arbeitnehmer dienstfertig (Anlegen der Unternehmensbekleidung, Informationen aus dem Postfach nehmen, zum Gleis des für ihn geplanten Zuges oder zur Gastfahrt zu einem anderen Bahnhof begeben). Umkleideräume befinden sich in der Nähe des Disponats. Für verschiedene Tätigkeiten vor der eigentlichen Tätigkeit auf einem Zug, die in der Richtlinie genannt sind, sieht diese 10 Minuten persönliche Zusatzzeit (PZ) für Zugbegleiter vor, für andere Berufsgruppen teilweise andere Zeiten. Umkleidezeiten sind dort nicht aufgeführt. Neben der pauschalierten persönlichen Zusatzzeit sind noch die Vorbereitungszeit am Zug (VdZ) und der so genannte Abschlussdienst (Ad) mit zugbedingt unterschiedlichen Zeiten vorgesehen. Weiter wird für Dienstgänge wie z.B. dem Weg vom Disponat zum Gleis eine Zeit von etwa 1,5 Minuten je 100 m angesetzt, am Hauptbahnhof oben und Ostbahnhof dem entsprechend etwa 5 Minuten und am Hauptbahnhof unteres Gleis 6 Minuten. Unter dem 1. Oktober 2014 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt: 1. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, als Umkleidezeiten im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 nach arbeitswissenschaftlich anerkannten Methoden sämtliche Zeiten zu ermitteln und bei den zur Mitbestimmung vorzulegenden Einsatzplänen zu berücksichtigen, die von den Arbeitnehmern im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung a) ab Beginn des Betretens der Umkleideräume für das Ablegen der privaten Bekleidung, das Anlegen der Dienstbekleidung bis zum Verlassen der Umkleideräume sowie b) vom Aufsuchen der Umkleideräume, über das Ablegen der Dienstbekleidung, das Anlegen der privaten Bekleidung bis zum Verlassen der Umkleideräume benötigt werden. 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die unter dem Antrag zu 1) genannten Zeiten auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer anzurechnen, sofern sich diese tatsächlich im Betrieb der Arbeitgeberin umziehen 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die im Antrag zu 1) genannten, tatsächlich aufgewandten Zeiten der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 zu erfassen, 4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die Erfassungsunterlagen zu gewähren, die nach § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 zu erstellen sind. Diese Anträge hat er später geändert und am 4. Dezember 2014 beantragt: 1) Die Arbeitgeberin zu verpflichten, gemäß § 2 Abs. 2 der BV v. 25.7.2014 den ausreichenden Umfang der Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung zu ermitteln 2) Die Arbeitgeberin zu verpflichten, tatsächlich aufgewandte Zeiten der Arbeitnehmer gemäß § 2 abs. 3 der BV v. 25.7.2014 zu erfassen 3) Die Arbeitgeberin zu verpflichten, die unter dem Antrag zu 2) genannten Zeiten auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer anzurechnen 4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die Erfassungsunterlagen zu gewähren, die nach § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 zu erstellen sind. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge zu 1) und 2) seien zwar hinreichend bestimmt, aber unbegründet. § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung begründe keine Ansprüche des Betriebsrats. Der Wortlaut schließe gerade weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Der Anspruch werde auch erfüllt, da der Arbeitgeber ja die Zeiten aufschreiben lasse. Deshalb sei auch der Antrag zu 2) unbegründet. Mit dem Stempelaufdruck und der entsprechenden Aufforderung komme der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung nach. Regelungen zur Art und Weise des Erfassens sehe die Betriebsvereinbarung nicht vor. Der Antrag zu 3) sei schon zu unbestimmt. Es sei schon unklar, ob es um die Zahlung der Vergütung oder um die Konkretisierung einer Schicht im Sinne von § 45 Abs. 3 Fallgruppe 5 des FGr 5-TV handele. Das Einsichtsrecht sei nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt, so dass es keine Rechtsgrundlage gebe. Auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG könne nicht herangezogen werden, da es unstreitig sei, dass der Stempelaufdruck verwendet werde. Einer Kontrolle des Arbeitgebers bedürfe es insoweit nicht. Gegen diesen am 4. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 29. Mai 2015 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt der Betriebsrat aus, dass man sich in der Betriebsvereinbarung freiwillig darauf verständigt habe, dass der Arbeitgeber die Umkleidezeiten im ausreichenden Maße ermittle. Es sei nicht die einseitige Festlegung, sondern die Ermittlung in der Betriebsvereinbarung geregelt worden. Es sei um die prüfbare Feststellung gegangen, welche Zeiten vor Ort benötigt würden. Wenn der Arbeitgeber diese Zeiten einseitig festlegen könne, mache die Betriebsvereinbarung keinen Sinn. Der Betriebsrat erwarte, dass der Arbeitgeber wie an anderer Stelle im Betrieb auch mit arbeitswissenschaftlichen Methoden die Ermittlung vornehme. Beim An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung gehe es um den gesamten Umkleidevorgang. Dieser schließe das Ab- und Anlegen der Privatkleidung zwangsläufig ein. Der Antrag zu 2) sei ursprünglich in der ersten Instanz auf Hinweis des Gerichts nicht weiter verfolgt worden, da die Ermittlung vor Aufnahme in die Einsatzpläne erfolgen müsse. Allerdings sei die Antragsänderung sachdienlich. Der Arbeitgeber betrachte die Umkleidezeiten nicht als Teil der Schicht, sondern als Bestandteil der Ruhezeit. Denn es gebe tariflich nur die Unterscheidung zwischen Schichtzeiten und Ruhezeiten (§ 45 Abs. 3 FGr 5-TV). Die Planungsinstrumente des Arbeitgebers würden die Umkleidezeiten gar nicht ausweisen. Damit werde formal das Mitbestimmungsverfahren gar nicht ausgeübt. Der Antrag zu 3) sei zulässig, weil es einen Unterschied zwischen der Ermittlung der Zeiten für die Einsatzplanung (Soll) und den tatsächlich benötigten Zeiten (Ist) gebe. Der Arbeitgeber habe selbst die Verpflichtung der Ermittlung. Auch im sonstigen Betriebsablauf bleibe es den Arbeitnehmern nicht selbst überlassen, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit ohne Gegenprüfung zu dokumentieren. Ziel der Dokumentation sei nicht das Ablegen dieser Dokumente, sondern die Anrechnung dieser Zeiten für Arbeitnehmer und einer Prüfung, ob die ermittelten „ausreichenden“ Zeiten wenigstens ansatzweise mit der Realität übereinstimmen würden. Es müsse eine Übersicht über die Zeiten möglich sein. Der Antrag zu 4) sei erstinstanzlich dahin erläutert worden, dass es sich um Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 handele. Für diese hätte sie ausgewiesen und angerechnet werden sollen. Durch die Regelung in § 45 Abs. 3 FGr 5-TV komme es automatisch zur Anrechnung auf die Arbeitszeit. Sie seien bei der Einsatzplanung tatsächlich und fortlaufend zu berücksichtigen. Das Einsichtsrechte müsse als Kontrollrecht jedenfalls bestehen. Es gehe um die Kontrolle, ob es bei dem Stempel tatsächlich Einträge gebe und diese aufbewahrt und registriert würden. Es müsse die gesamte Umkleide- und Wegezeit berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Erfassung sei dem Arbeitgeber zwar freigestellt, aber es müsse jedenfalls eine Übersicht und Auswertung der tatsächlich aufgewendeten Zeiten möglich sein. In der Beschwerde beantragt der Betriebsrat: 1. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, nach arbeitswissenschaftlich anerkannten Methoden den Umfang der Zeiten zu ermitteln der vom Beginn des Betretens der Umkleideräume einschließlich des Ab- und Anlegens der Privatkleidung bis zum Verlassen der Umkleideräume benötigt werde, 2. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Einsatzpläne vorzulegen, die für alle Arbeitnehmer die Zeiten gemäß Antrag zu 1) bei Beginn und Ende der Arbeitszeiten berücksichtigen, 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, tatsächlich aufgewandte Zeiten für das Umkleiden der Arbeitnehmer einschließlich des An- und Ablegens der Privatkleidung zu erfassen, 4. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, die unter dem Antrag zu 3) genannten Zeiten auf die mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit der Arbeitnehmer anzurechnen, 5. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die Erfassungsunterlagen zu gewähren, die gemäß § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 zu erstellen sind. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin erwidert, dass die bloße Zeit des Aufenthalts im Umkleideraum keine Arbeitszeit sei. Diese sei nicht zwingend identisch mit der Umkleidezeit. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die sich zu Hause umziehen würden, scheide ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedenfalls aus. Der Aufenthalt im Umkleideraum sei in der Betriebsvereinbarung nicht genannt. Die Wegezeit sei bereits berücksichtigt. Umkleidezeiten seien keine objektivierbaren Zeiten, sondern würden von unterschiedlichen individuellen Faktoren abhängen. Das sei nicht arbeitswissenschaftlich zu messen. Das Anlegen der Privatkleidung sei jedenfalls nicht fremdnützig. Der Stempel auf den Dienstaufträgen trage dem Umstand Rechnung, dass sich zahlreiche Mitarbeiter bereits zu Hause umziehen würden, zumindest bezüglich der Hose. Eine vorherige Planung in den Schichtzeiten würde dieser Differenzierung keine Rechnung tragen. Umkleidezeiten seien nicht Bestandteil einer Schicht. Der Antrag zu 3 unterscheide sich nicht vom Antrag zu 1. Es gebe aber auch keine Rechtsgrundlage, dass der Arbeitgeber die Erfassung selbst vornehme. Die Definition des Umkleidens werde auch nicht unzulässig eingeschränkt. § 45 Abs. 3 FGr 5-TV regele Umkleidezeiten überhaupt nicht. Auch beim Antrag zu 4 könne es nur um Umkleidezeiten im Betrieb gehen. Es werde aber nach wie vor nicht deutlich, wo diese berücksichtigt werden sollten. Die Tarifsperre des § 77 Abs.3 BetrVG führe dazu, dass nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden könne, dass Umkleidezeit zu vergütende Arbeitszeit sei. Das Einsichtsrecht bestehe nicht, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sich nicht auf die Dauer, sondern nur auf die Lage der Arbeitszeit erstrecke. Ohne Mitbestimmungsrecht bei der Dauer gebe es aber auch kein Einsichtsrecht. Mit der Ausgabe des Arbeitsauftrags mit Stempelaufdruck verhalte sich die Arbeitgebern zur Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 konform. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Betriebsrates vom 30. Juni 2015 sowie dessen Schriftsatz vom 31. August 2015, auf die Beschwerdeerwiderung der Arbeitgeberin vom 7. August 2015, deren Schriftsatz vom 15. September 2015 und das Sitzungsprotokoll vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat zu Unrecht das Einsichtsrecht in die Aufzeichnungen der Umkleidezeiten (Stempelaufdruck) als nicht gegeben angesehen. Im Übrigen war die Beschwerde allerdings zurückzuweisen. 1. Der Antrag zu 5) bedarf der Konkretisierung. Denn er beinhaltet nicht, um welche Erfassungsunterlagen es sich handelt. Die Erfassungsunterlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 zu erstellen sind, sind jedoch die mit Stempelaufdruck zu den Umkleidezeiten versehenen Arbeitsaufträge. Mit diesem Verständnis ist der Antrag dann auch begründet. 1.1 Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG gehören dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Zu ihnen gehört ferner die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG besteht nicht nur dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06). Für den Auskunftsanspruch bedarf es keiner „greifbaren Anhaltspunkte“ dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht an die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung hält. Zwar muss der Betriebsrat unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, wann und wie er dieser Aufgabe nachkommen will. Auf das Auftreten von Anhaltspunkten für eine Regelverletzung ist er aber nicht verwiesen (BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06). 1.2 Tatsächlich hat die Arbeitgeberin mit § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 eine Aufgabe übernommen. Zu kontrollieren, ob und wie diese Aufgabe erfüllt wird, gehört offensichtlich zu den Aufgaben des Betriebsrates. Auch unabhängig davon ist in diesem Verfahren deutlich geworden, dass die Umkleidezeiten Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitszeit bezüglich der Festlegung ihres Beginns und des Endes haben können. Auch insoweit kann der Betriebsrat Einsicht in die Aufzeichnungsunterlagen verlangen, um die dabei gewonnenen Informationen zukünftig etwa bei der Bemessung des Beginns der Arbeitszeit unter Beachtung der persönlichen Zusatzzeiten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für einen Aufgabenbezug für den Betriebsrat sind damit hinreichend gegeben. 2. Die übrigen Anträge waren allerdings zurückzuweisen. 2.1 Auch wenn der Betriebsrat bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 nach seinem Bekunden wohl die Vorstellung hatte, dass die Arbeitgeberin nicht im Wege der Selbstaufschreibung, sondern mittels arbeitswissenschaftlich anerkannter Methoden die Umkleidezeiten ermittelt, findet dieses keinen Anknüpfungspunkt in der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014. Denn dort ist im Absatz 3 des § 2 ausdrücklich festgelegt, dass die „tatsächlich aufgewandten Zeiten zu erfassen seien.“ Nichts anderes lässt die Arbeitgeberin mit dem Stempelaufdruck aber machen. Dass die so aufgezeichneten tatsächlichen Zeiten dann in irgendeiner Form ausgewertet und beurteilt werden können, um daraus etwaige Schlussfolgerungen für die Gestaltung der Mitbestimmung bezüglich der Arbeitszeit zu ziehen, steht jeder Betriebspartei frei. Eine gesetzliche Pflicht der Arbeitgeberin dazu besteht aber ebensowenig wie eine durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014. Deshalb konnte der Antrag zu 1) keinen Erfolg haben. 2.2 Der Antrag zu 2) konnte keinen Erfolg haben, da insoweit die Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 zu unbestimmt ist. Ein antragsgemäßer Tenor muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, das heißt der Arbeitgeber muss vor der Vollstreckung wissen, zu welchem Verhalten zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er angehalten werden soll (BAG, Beschluss vom 13. März 2001 – 1 ABR 34/00). Nach § 2 Abs. 1 dieser Betriebsvereinbarung hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Einsatzpläne vorzulegen, „die für alle Arbeitnehmer in ausreichendem Maße Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb berücksichtigen“. Einerseits handelt es sich nur um eine Bestimmung bezüglich der Umkleidevorgänge im Betrieb, nicht aber bezüglich der Ankleidevorgänge zu Hause, so dass eine generelle Unterscheidung zwischen unbestimmten Arbeitnehmern zulässig ist. Denn jeder Arbeitnehmer kann sich jeweils arbeitstäglich entweder zu Hause oder im Betrieb die Unternehmensbekleidung anlegen. Das ist zum Zeitpunkt der Vorlage der Einsatzpläne noch nicht bekannt. Auch ist in der Betriebsvereinbarung unklar geblieben, was ein „ausreichendes Maß“ ist. Während die Arbeitgeberin meint, dass mit der Beachtung der Richtlinie 410.10 auch ohne ausdrückliche Nennung 2 Minuten für das Umkleiden anfallen könnten, meint der Betriebsrat, dass die Zeiten dort gar nicht berücksichtigt würden und zwei Minuten viel zu knapp seien. Deshalb wäre auch bei einer antragsgemäßen Entscheidung nicht geklärt, in welchen Fällen die Arbeitgeberin gegen die dann ausgesprochene Verpflichtung verstoßen würde. 2.3 Hinsichtlich des Antrags zu 3) besteht kein entsprechender Anspruch des Betriebsrates. Denn dieser ist in der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 in § 2 Abs. 3 allein mit der Erfassung der Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung formuliert. 2.3.1 Zwar ist dem Betriebsrat zuzugeben, dass entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin der Umkleidevorgang selbst den Wechsel der Kleidung, also zum Arbeitsbeginn das Ablegen der Privatkleidung und das Anlegen der Unternehmensbekleidung und zum Arbeitsende das Umgekehrte umfasst. Die künstliche Trennung dieser beiden Schritte ist lebensfremd und trennt einen rechtlich untrennbaren Vorgang. Auch das Ablegen der Privatkleidung vor dem Anlegen der Unternehmensbekleidung ist fremdnützig. Denn kein Arbeitnehmer entledigt sich seiner Kleidung aus exhibitionistischen Gründen, sondern allein, um die Unternehmensbekleidung anlegen zu können. Die Beendigung des Tragens der Unternehmensbekleidung zum Arbeitsende verlangt auch, dass nach dem Ablegen der Unternehmensbekleidung wiederum Privatkleidung angelegt wird. Denn die Arbeitgeberin wird nicht ernsthaft behaupten, dass sie es für zumutbar erachte, in Unterwäsche den Arbeitsplatz zu verlassen. Auch die Regelung in § 48 FGr 5-TV sieht vor, dass die Unternehmensbekleidung „an Stelle anderer Kleidung“ getragen wird. Auch dieses setzt zwangsläufig einen Wechsel der Kleidung voraus, wenn das Anlegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb erfolgt. 2.3.2 Dennoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Betriebsrates über die Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 hinaus. In welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht - nach allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das fremdnützige An- und Ablegen von Dienstkleidung. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12. November 2013 - 1 ABR 59/12). Es kann dahinstehen, welche Verbindlichkeit der von der Arbeitgeberin in ihrer internen Richtlinie 410.10 vorgegebenen Planzeiten für die Umkleidevorgänge des Fahrpersonals im Betrieb zukommt. Jedenfalls hat der Betriebsrat bei ihrer Bemessung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Diese Tätigkeiten gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich aber nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. 2.4 Bezüglich des Antrags zu 4) ist unklar geblieben, was der Betriebsrat mit der Erfüllung der begehrten Verpflichtung erreichen will. Selbst wenn eine „mitbestimmungspflichtige“ Arbeitszeit, wie im Antrag ausdrücklich genannt, bedeutet, dass der Betriebsrat, will, dass diese Zeiten bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit Berücksichtigung finden, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Dieses ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten gar nicht streitig. Streitig ist allein der Umfang sowie die Art und Weise der Berücksichtigung, da sich einzelne Arbeitnehmer im Betrieb umkleiden und andere bereits zu Hause die Unternehmensbekleidung ankleiden. Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungsfragen, die im Streitfall ermessensgerecht in einer Einigungsstelle zu klären wären und nicht um Rechtsfragen, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären sind. 3. Nach alledem hat die Beschwerde des Betriebsrates nur in geringem Umfang Erfolg. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Die Beteiligten werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.