OffeneUrteileSuche
Urteil

8 AZR 997/12

BAG, Entscheidung vom

82mal zitiert
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung, die sich an Berufseinsteiger mit einem maximal ein Jahr zurückliegenden Hochschulabschluss richtet, kann eine mittelbare Altersbenachteiligung begründen, ist aber gerechtfertigt, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel verhältnismäßig sind. • Ein abgelehnter Bewerber hat nur dann Anspruch auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG wegen mittelbarer oder unmittelbarer Altersdiskriminierung, wenn er sich objektiv in einer mit den ausgewählten Bewerbern vergleichbaren Situation befand. • Ein Unterlassungsanspruch von Bewerbern gegen zukünftige diskriminierende Stellenausschreibungen (sog. Popularklage) ist weder aus dem AGG noch aus dem Unionsrecht herleitbar; hierfür sieht das AGG keine Parteifähigkeit vor. • Zur Begründung einer Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG ist maßgeblich, dass der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des §7 AGG verstoßen hat; liegt objektive Nichteignung des Bewerbers vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus. • Die Fristen des §15 Abs.4 AGG und §61b Abs.1 ArbGG sind bei fristgemäßer Geltendmachung gewahrt und der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Kläger die Mindesthöhe und die für die Bemessung relevanten Tatsachen angibt.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung oder Unterlassung bei objektiver Nichteignung trotz mittelbarer Alterswirkung • Eine Stellenausschreibung, die sich an Berufseinsteiger mit einem maximal ein Jahr zurückliegenden Hochschulabschluss richtet, kann eine mittelbare Altersbenachteiligung begründen, ist aber gerechtfertigt, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel verhältnismäßig sind. • Ein abgelehnter Bewerber hat nur dann Anspruch auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG wegen mittelbarer oder unmittelbarer Altersdiskriminierung, wenn er sich objektiv in einer mit den ausgewählten Bewerbern vergleichbaren Situation befand. • Ein Unterlassungsanspruch von Bewerbern gegen zukünftige diskriminierende Stellenausschreibungen (sog. Popularklage) ist weder aus dem AGG noch aus dem Unionsrecht herleitbar; hierfür sieht das AGG keine Parteifähigkeit vor. • Zur Begründung einer Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG ist maßgeblich, dass der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des §7 AGG verstoßen hat; liegt objektive Nichteignung des Bewerbers vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus. • Die Fristen des §15 Abs.4 AGG und §61b Abs.1 ArbGG sind bei fristgemäßer Geltendmachung gewahrt und der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Kläger die Mindesthöhe und die für die Bemessung relevanten Tatsachen angibt. Die Beklagte schrieb im April 2009 ein internationales Traineeprogramm für Führungsnachwuchs aus, das sich an ambitionierte Hochschulabsolventen richtete und ausdrücklich Berufseinsteiger mit maximal einem Jahr seit Abschluss ansprach. Der 1973 geborene Kläger bewarb sich und verfügte über juristische Examina (Erstes Staatsexamen 1999, Zweites 2001) sowie Berufserfahrung und einen LL.M. 2008; er gab seine Examensnoten nicht an. Die Beklagte lehnte seine Bewerbung per E‑Mail ab. Der Kläger forderte daraufhin Unterlassung künftiger altersdiskriminierender Ausschreibungen und Entschädigung nach §15 AGG (mindestens 20.000 €). Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab; das Landesarbeitsgericht sah Indizien für mittelbare Altersbenachteiligung, akzeptierte jedoch die Rechtfertigung der Ausschreibung. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des AGG: Der Kläger fällt als Bewerber unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG (§6 AGG) und die Beklagte als Arbeitgeberin (§6 Abs.2 AGG). • Fristen und Antragsbestimmtheit: Der Entschädigungsanspruch wurde fristgerecht nach §15 Abs.4 AGG und §61b Abs.1 ArbGG geltend gemacht; die Bezifferung des Zahlungsbegehrens war hinreichend (§15 Abs.2 AGG, §253 Abs.2 ZPO). • Unmittelbare Benachteiligung: Eine unmittelbare Benachteiligung nach §3 Abs.1 AGG setzt eine Vergleichbarkeit der Situation voraus; der Kläger war nicht in einer vergleichbaren Situation zu den ausgewählten Bewerbern, weil objektive Eignung fehlt. • Objektive Eignung: Maßgeblich sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber in redlicher Weise stellen durfte; spezielle Anforderungen an herausragende Abschlussnoten bei Auswahl von Führungsnachwuchs sind grundsätzlich zulässig. • Konkrete Anwendung: Die Ausschreibung verlangte überdurchschnittlich gute Abschlüsse; die Abschlussnoten des Klägers entsprachen nicht diesem hohen Anforderungsniveau, sodass er objektiv ungeeignet war und keine weitere Prüfung seiner Bewerbung erforderlich gewesen wäre. • Mittelbare Benachteiligung: Eine mittelbare Altersdiskriminierung nach §3 Abs.2 AGG setzt konkrete Betroffenheit voraus; bei objektiver Nichteignung des Bewerbers scheidet ein Anspruch wegen mittelbarer Diskriminierung aus. • Unterlassungsanspruch: Ein abstrakter, generalpräventiver Unterlassungsanspruch von Bewerbern für künftige Ausschreibungen ist weder aus dem AGG noch aus Unionsrecht ableitbar; das AGG gewährt für derartige Ansprüche keine Parteifähigkeit, lediglich Betriebsrat oder Gewerkschaft haben nach §17 Abs.2 iVm §23 Abs.3 BetrVG eine besondere Stellung. • Europarechtliche Prüfungsbefugnis: Die Richtlinien verlangen nationales Verfahrensrecht, das die Durchsetzung ermöglicht, lassen aber die Wahl von Sanktionen den Mitgliedstaaten; eine Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Da die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt war und der Kläger objektiv ungeeignet war, liegen weder Verstöße gegen §7 AGG noch Entschädigungsansprüche nach §15 AGG vor. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat weder Anspruch auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG noch auf Unterlassung. Die Stellenausschreibung konnte zwar mittelbar benachteiligend wirken, doch verfolgte sie ein legitimes Ziel (Gewinnung und Ausbildung von Führungsnachwuchs) und war verhältnismäßig. Der Kläger erfüllte die von der Beklagten redlich geforderten hohen Qualifikationsanforderungen nicht; seine Abschlussnoten genügten nicht dem geforderten "überdurchschnittlich guten" Niveau, sodass er objektiv nicht für das Traineeprogramm geeignet war. Bei objektiver Nichteignung besteht kein Entschädigungsanspruch, und ein allgemeiner vorbeugender Unterlassungsanspruch von Bewerbern für künftige Ausschreibungen ist weder gesetzlich noch europarechtlich gegeben. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.