Urteil
6 AZR 1036/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2012 wird zurückgewiesen.
• Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2012 wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Die Klägerin begehrte vor den Arbeitsgerichten eine Entscheidung, gegen die sie beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erließ am 26.10.2012 ein Urteil, gegen das die Klägerin Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegte. Inhaltlich haben die Parteien im Revisionsverfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO). Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und traf eine Entscheidung über deren Zulässigkeit und Begründetheit. Es war im Verfahren nicht erforderlich, weitere Tatsachen oder Beweisaufnahmen darzulegen, da der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde legte. Streitgegenstand war die Anfechtung beziehungsweise Durchsetzung einer arbeitsrechtlichen Anspruchsposition der Klägerin, die vom Landesarbeitsgericht abgewiesen beziehungsweise zugunsten der beklagten Partei entschieden worden war. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung und regelt zugleich die Kostenfolge des Revisionsverfahrens. • Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht in der Sache geprüft und als unbegründet zurückgewiesen, sodass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bestand hat. • Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führte dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde legen konnte. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestand kein Anlass, die Revision zu der die Klägerin anhängig gemacht hatte, erfolgreich zu führen. • Die Kostenentscheidung beruht auf der Regel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, weshalb die Klägerin die Kosten der Revision zu Lasten gelegt wurden. • Es lagen keine prozessualen Besonderheiten vor, die eine abweichende Kostenverteilung oder Rückverweisung erforderten. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2012 (7 Sa 107/12) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten zuvor auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO), was die Grundlage für die Übernahme der vorinstanzlichen Feststellungen bildete. Insgesamt hat die Klägerin in der Revisionsinstanz keinen Erfolg erzielt, sodass die erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Entscheidung wirksam bleibt.