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Urteil

7 Sa 107/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8324/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neuberechnung des Vergleichsentgeltes der Klägerin, der Abrechnung und Auszahlung von Differenzbeträgen einschließlich eines Höhergruppierungsgewinnes. 2 Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen und verwiesen. 3 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2012 dem auf Feststellung der Klägerin gerichteten Antrag, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergleichsentgelt gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ-L nach Maßgabe der zum 01.02.2011 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IVb BAT neu zu berechnen und ihr ab 01.02.2011, hilfsweise ab 01.04.2011 Entgelt einschließlich des Höhergruppierungsgewinnes nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5+ und die zwischenzeitlich angefallenen Differenzbeträge abzurechnen sowie Zinsen aus diesen Differenzbeträgen jeweils ab dem Ersten des auf den 01.02.2011 folgenden Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p. a. zu bezahlen, stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen. 4 Das beklagte Land hat gegen das ihm am 31.05.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 25.06.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 24.07.2012 bis zum 31.08.2012 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.08.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. 5 Das beklagte Land rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 30.08.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. 6 Es beantragt, 7 auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8324/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 8 Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihrer Schriftsätze vom 01.10.2012 und vom 18.10.2012, auf die sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2012 Bezug genommen und verwiesen wird. Entscheidungsgründe I. 9 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 2 TVÜ-L in Verbindung mit § 5 TVÜ-L und Ausbezahlung des entsprechenden monatlichen Höhergruppierungsgewinnes. § 8 TVÜ-L findet keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung. 10 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wovon abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifvertrag auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Art zu II 2 der Gründe = Rn. 14). 11 2. Danach findet § 8 TVÜ-L auf die Klägerin als so genannte Erfüllerin keine Anwendung. 12 a) Das Tarifregime des öffentlichen Dienstes für das beklagte Land und damit der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das folgt jedenfalls aus der in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmten Inbezugnahme. 13 b) Die Klägerin ist Lehrkraft, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt. Die Klägerin ist seit 01.08.1997 als Fachlehrerin Angestellte des beklagten Landes. Demgemäß findet § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ-L nach Maßgabe des Abs. 5 des § 8 TVÜ-L Anwendung. Insoweit enthält § 8 TVÜ-L für Lehrkräfte in seinem Abs. 5 eine vorgehende, speziellere Regelung. 14 c) Die Auslegung spricht gegen die Anwendung des § 8 TVÜ-L. 15 aa) Der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L steht vorliegend seiner Anwendung und damit auch der der vorgehenden Absätze des § 8 TVÜ-L entgegen. Die Klägerin ist zwar Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a zum BAG/BAT-O, jedoch ist vorliegend weder eine Höhergruppierung im Sinne des Tarifrechts gegeben noch wäre eine solche nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig. Letzteres würde voraussetzen, dass die Lehrkraft allein schon bei Erfüllung dieser beiden zuletzt genannten Voraussetzungen (Ablauf der Bewährungszeit und gegebene Bewährung) einen Rechtsanspruch auf Höhergruppierung gehabt hätte. In diesen Fällen wird die Lehrkraft genauso behandelt wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten gemäß den Abs. 1 und 2, so dass im Anwendungsbereich des Abs. 2 des § 8 TVÜ-L eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts erfolgen kann. Diese Regelung kann jedoch nur bei den so genannten Nichterfüllern zur Anwendung kommen, weil es hier nach den Lehrer-Richtlinien der TdL nicht auf die Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen (zB besetzbare Stelle, keine Beförderungssperre etc.) ankommt. Die Klägerin ist vorliegend so genannte Erfüllerin, weil sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt (Nr. 1.1 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 25.09.2003). Dass Letzteres erfüllt ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig (vgl. Zeugnis vom 31.07.1997, Blatt 51 der LAG-Akte). Hinzu kommt, dass vorliegend eine Höhergruppierung nicht gegeben ist. Voraussetzung ist nämlich, dass die nach altem Recht dann erreichbare Vergütungsgruppe auch im neuen Recht einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand Mai 2012, TVÜ-Länder Rn. 284). Vorliegend sind beide Vergütungsgruppen im alten Recht Vb und IVb BAT im neuen Recht jeweils der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Im Übrigen setzen die Absätze 2 und 3 des § 8 TVÜ-L einen nach BAT vorgesehenen, zum Überleitungsstichtag noch nicht erfolgten Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg voraus. Demgegenüber beurteilen sich „Aufstiege“ eines so genannten Erfüllers ausschließlich nach Nr. 2 ERL, die auf so genannte Beförderungswartezeiten abstellen. Anders verhält es sich bei so genannten Nichterfüllern, deren „Aufstiege“ sich nach Nr. 3 ERL richten, die an Bewährungszeiten anknüpfen. 16 bb) Auch die tarifliche Regelungssystematik spricht für den Befund der Berufungskammer. Abs. 5 des § 8 TVÜ-L sieht eine spezielle Regelung für die dem tarifvertraglichen Eingruppierungsrecht nicht unterfallenden Lehrkräfte vor. Des Weiteren differenziert der Anwendungsbereich des Abs. 5 in Verbindung mit den vorgehenden Absätzen des § 8 TVÜ-L nach so genannten Erfüllern und so genannten Nichterfüllern. Das folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L, der wie vorstehend ausgeführt zu verstehen ist. Die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Lehrkräfte im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 TVÜ-L wird durch seinen Satz 2 bestätigt, wonach „Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen unberührt bleiben“. Damit wird ausdrücklich die Gruppe der so genannten Erfüller angesprochen, deren Eingruppierung sich nach Nr. 2 der oben genannten Richtlinien des Finanzministeriums bestimmt. 17 cc) Auch der Sinn und Zweck des § 8 TVÜ-L bestätigt das Ergebnis der Berufungskammer. Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen, auch die übergangsweise weiter geltenden Eingruppierungsregelungen eröffnen keine Aufstiege mehr. Dementsprechend gibt es für übergeleitete Angestellte, bei denen entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30.11.2006 angestanden hätten, eine Besitzstandsregelung nach Maßgabe des § 8 TVÜ-L. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-L findet folgerichtig jedoch dann keine Anwendung, wenn sich die Höhergruppierung nicht ausschließlich nach dem Tarifrecht bestimmt. Dementsprechend findet auf so genannte Erfüller, deren Höhergruppierung auch von der Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist, § 8 TVÜ-L keine Anwendung. II. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 19 Die Zulassung der Revision hat ihre Grundlage in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 9 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 2 TVÜ-L in Verbindung mit § 5 TVÜ-L und Ausbezahlung des entsprechenden monatlichen Höhergruppierungsgewinnes. § 8 TVÜ-L findet keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung. 10 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wovon abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifvertrag auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Art zu II 2 der Gründe = Rn. 14). 11 2. Danach findet § 8 TVÜ-L auf die Klägerin als so genannte Erfüllerin keine Anwendung. 12 a) Das Tarifregime des öffentlichen Dienstes für das beklagte Land und damit der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das folgt jedenfalls aus der in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmten Inbezugnahme. 13 b) Die Klägerin ist Lehrkraft, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt. Die Klägerin ist seit 01.08.1997 als Fachlehrerin Angestellte des beklagten Landes. Demgemäß findet § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ-L nach Maßgabe des Abs. 5 des § 8 TVÜ-L Anwendung. Insoweit enthält § 8 TVÜ-L für Lehrkräfte in seinem Abs. 5 eine vorgehende, speziellere Regelung. 14 c) Die Auslegung spricht gegen die Anwendung des § 8 TVÜ-L. 15 aa) Der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L steht vorliegend seiner Anwendung und damit auch der der vorgehenden Absätze des § 8 TVÜ-L entgegen. Die Klägerin ist zwar Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a zum BAG/BAT-O, jedoch ist vorliegend weder eine Höhergruppierung im Sinne des Tarifrechts gegeben noch wäre eine solche nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig. Letzteres würde voraussetzen, dass die Lehrkraft allein schon bei Erfüllung dieser beiden zuletzt genannten Voraussetzungen (Ablauf der Bewährungszeit und gegebene Bewährung) einen Rechtsanspruch auf Höhergruppierung gehabt hätte. In diesen Fällen wird die Lehrkraft genauso behandelt wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten gemäß den Abs. 1 und 2, so dass im Anwendungsbereich des Abs. 2 des § 8 TVÜ-L eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts erfolgen kann. Diese Regelung kann jedoch nur bei den so genannten Nichterfüllern zur Anwendung kommen, weil es hier nach den Lehrer-Richtlinien der TdL nicht auf die Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen (zB besetzbare Stelle, keine Beförderungssperre etc.) ankommt. Die Klägerin ist vorliegend so genannte Erfüllerin, weil sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt (Nr. 1.1 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 25.09.2003). Dass Letzteres erfüllt ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig (vgl. Zeugnis vom 31.07.1997, Blatt 51 der LAG-Akte). Hinzu kommt, dass vorliegend eine Höhergruppierung nicht gegeben ist. Voraussetzung ist nämlich, dass die nach altem Recht dann erreichbare Vergütungsgruppe auch im neuen Recht einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand Mai 2012, TVÜ-Länder Rn. 284). Vorliegend sind beide Vergütungsgruppen im alten Recht Vb und IVb BAT im neuen Recht jeweils der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Im Übrigen setzen die Absätze 2 und 3 des § 8 TVÜ-L einen nach BAT vorgesehenen, zum Überleitungsstichtag noch nicht erfolgten Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg voraus. Demgegenüber beurteilen sich „Aufstiege“ eines so genannten Erfüllers ausschließlich nach Nr. 2 ERL, die auf so genannte Beförderungswartezeiten abstellen. Anders verhält es sich bei so genannten Nichterfüllern, deren „Aufstiege“ sich nach Nr. 3 ERL richten, die an Bewährungszeiten anknüpfen. 16 bb) Auch die tarifliche Regelungssystematik spricht für den Befund der Berufungskammer. Abs. 5 des § 8 TVÜ-L sieht eine spezielle Regelung für die dem tarifvertraglichen Eingruppierungsrecht nicht unterfallenden Lehrkräfte vor. Des Weiteren differenziert der Anwendungsbereich des Abs. 5 in Verbindung mit den vorgehenden Absätzen des § 8 TVÜ-L nach so genannten Erfüllern und so genannten Nichterfüllern. Das folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L, der wie vorstehend ausgeführt zu verstehen ist. Die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Lehrkräfte im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 TVÜ-L wird durch seinen Satz 2 bestätigt, wonach „Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen unberührt bleiben“. Damit wird ausdrücklich die Gruppe der so genannten Erfüller angesprochen, deren Eingruppierung sich nach Nr. 2 der oben genannten Richtlinien des Finanzministeriums bestimmt. 17 cc) Auch der Sinn und Zweck des § 8 TVÜ-L bestätigt das Ergebnis der Berufungskammer. Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen, auch die übergangsweise weiter geltenden Eingruppierungsregelungen eröffnen keine Aufstiege mehr. Dementsprechend gibt es für übergeleitete Angestellte, bei denen entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30.11.2006 angestanden hätten, eine Besitzstandsregelung nach Maßgabe des § 8 TVÜ-L. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-L findet folgerichtig jedoch dann keine Anwendung, wenn sich die Höhergruppierung nicht ausschließlich nach dem Tarifrecht bestimmt. Dementsprechend findet auf so genannte Erfüller, deren Höhergruppierung auch von der Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist, § 8 TVÜ-L keine Anwendung. II. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 19 Die Zulassung der Revision hat ihre Grundlage in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.