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Urteil

9 AZR 877/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt dauerhaft nicht zur geschuldeten Arbeitsleistung in der bisherigen Tätigkeit (hier: Flugzeugführer) in der Lage ist, kann nicht erstattet Urlaub in Form von Freistellung verlangen, weil die Erfüllungshandlung dem Arbeitgeber unmöglich ist. • Nach unionsrechtskonformer Auslegung erlischt ein während Krankheit zunächst aufrechterhaltener Urlaubsanspruch nach Ablauf des inländischen Übertragungszeitraums (spätestens 31.03. des zweiten Folgejahrs), wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht. • Ein Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub wegen unterlassener Urlaubsgewährung scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs unmöglich war (§§275, 280, 283 BGB); nationale und europäische Rechtsprechung stehen dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Kein Urlaubsanspruch bei dauerhafter krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung • Ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt dauerhaft nicht zur geschuldeten Arbeitsleistung in der bisherigen Tätigkeit (hier: Flugzeugführer) in der Lage ist, kann nicht erstattet Urlaub in Form von Freistellung verlangen, weil die Erfüllungshandlung dem Arbeitgeber unmöglich ist. • Nach unionsrechtskonformer Auslegung erlischt ein während Krankheit zunächst aufrechterhaltener Urlaubsanspruch nach Ablauf des inländischen Übertragungszeitraums (spätestens 31.03. des zweiten Folgejahrs), wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht. • Ein Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub wegen unterlassener Urlaubsgewährung scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs unmöglich war (§§275, 280, 283 BGB); nationale und europäische Rechtsprechung stehen dem nicht entgegen. Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt und tariflich anspruchsberechtigt auf 42 Urlaubstage ab dem fünften Beschäftigungsjahr, ist nach ärztlicher Feststellung dauerhaft fluguntauglich und seitdem nicht mehr eingesetzt. Er beantragte Urlaub für 2011 und 2012; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf unbefristete Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger klagte auf gerichtliche Gewährung von jeweils 42 Urlaubstagen für 2011 und 2012 und machte für 2011 ersatzweise Schadensersatz geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ab; der Kläger legte Revision ein. Streitfrage war, ob Urlaub trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit gewährt oder ersatzweise vergütet werden kann und ob der Anspruch nach nationalem und Unionsrecht erloschen ist. • Die Revision ist unbegründet; die Klage auf Urlaubsgewährung ist zwar zulässig, aber materiell unbegründet. • Grundsatz: Die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Freistellung durch Urlaub setzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus; wer arbeitsunfähig ist, kann durch Urlaub nicht von der Arbeitspflicht freigestellt werden, weil die Arbeitsleistung nach §275 BGB unmöglich ist. • Unionsrecht (Arbeitzeitrichtlinie) ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass Krankheit während des Urlaubsjahres zu einer Übertragung des Urlaubs führt; diese Aufrechterhaltung endet jedoch nach dem innerstaatlichen Übertragungszeitraum (regelmäßig bis 31.03. des zweiten Folgejahrs). Danach gebietet auch Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung. • EuGH-Rechtsprechung steht einer nationalen Regelung, wonach im Krankheitsfall während eines Zeitraums kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht, nicht entgegen; Art.7 der Richtlinie und Art.31 GRC verpflichten nicht zur Gewährung von Freistellung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit. • §9 und §7 Abs.3 BUrlG sowie die tarifliche Regelung entsprechen dem genannten System: Übertragungsregelungen dienen gerade dazu, den Fall zu erfassen, dass Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte; sie zeigen, dass der Urlaub nicht während der Krankheit gewährt werden kann. • Da der Kläger dauerhaft fluguntauglich war und kein leidensgerechter anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte, war der Beklagten die Gewährung von Freistellung unmöglich; deshalb konnte auch kein Schadensersatz für verfallenen Urlaub verlangt werden. • Für das Jahr 2011 war der Urlaub spätestens mit Ablauf des einschlägigen Übertragungszeitraums verfallen; für 2012 war bereits erkennbar, dass die Gewährung bis zum Ende des (verlängerten) Übertragungszeitraums unmöglich sein würde, sodass auch hierfür kein Anspruch besteht. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält weder für 2011 noch für 2012 die begehrten 42 Urlaubstage, weil die Gewährung von Freistellung wegen seiner dauerhaften krankheitsbedingten Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeit für die Beklagte nicht erfüllbar war. Ein Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub kommt nicht in Betracht, weil die Verwertung des Urlaubs durch Freistellung dem Arbeitgeber objektiv unmöglich war (§275 BGB) und weder nationales noch Unionsrecht eine andere Rechtsfolge gebietet. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.