Urteil
4 AZR 802/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verordnung (AbfallArbbV) zur zwingenden Anwendung des branchenbezogenen Mindestlohntarifs ist wirksam und erfasst auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn der Betrieb überwiegend Abfälle sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet.
• Altpapier bleibt Abfall, solange das Verwertungsverfahren nicht abgeschlossen und die Anforderungen an schadlose Verwertung nicht erfüllt sind; reine Vorsortierung vor weitergehender Verwertung beendet die Abfalleigenschaft nicht.
• Zuschläge für regelmäßig gezahlte Spätschichten können auf einen tariflichen Mindestlohnanspruch angerechnet werden, wenn sie funktional der vom Tarifvertrag geschützten Arbeitsleistung entsprechen; vermögenswirksame Leistungen und Nachtzuschläge (als Ausgleich nach §6 Abs.5 ArbZG) sind hingegen nicht ohne Weiteres anrechenbar.
• Ansprüche aus dem tariflichen Mindestlohn (§2 Abs.1 TV Mindestlohn iVm. §5 Nr.1, §7 Abs.1, §8 Abs.1 AEntG) entstehen unabhängig von tarifgebundenen Arbeitgebern, wenn die Verordnung Anwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit Mindestlohntarif auf Vorsortierer von Altpapier; Anrechenbarkeit von Zulagen • Die Verordnung (AbfallArbbV) zur zwingenden Anwendung des branchenbezogenen Mindestlohntarifs ist wirksam und erfasst auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn der Betrieb überwiegend Abfälle sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet. • Altpapier bleibt Abfall, solange das Verwertungsverfahren nicht abgeschlossen und die Anforderungen an schadlose Verwertung nicht erfüllt sind; reine Vorsortierung vor weitergehender Verwertung beendet die Abfalleigenschaft nicht. • Zuschläge für regelmäßig gezahlte Spätschichten können auf einen tariflichen Mindestlohnanspruch angerechnet werden, wenn sie funktional der vom Tarifvertrag geschützten Arbeitsleistung entsprechen; vermögenswirksame Leistungen und Nachtzuschläge (als Ausgleich nach §6 Abs.5 ArbZG) sind hingegen nicht ohne Weiteres anrechenbar. • Ansprüche aus dem tariflichen Mindestlohn (§2 Abs.1 TV Mindestlohn iVm. §5 Nr.1, §7 Abs.1, §8 Abs.1 AEntG) entstehen unabhängig von tarifgebundenen Arbeitgebern, wenn die Verordnung Anwendungsvoraussetzungen erfüllt. Der Kläger war als Altpapiersortierer bei der Beklagten in einem 4‑Schichtsystem beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah 40 Stunden wöchentlich vor; tatsächlich wurden 37,5 Stunden gearbeitet und 2,5 Stunden als bezahlte Pausen vergütet. Die Beklagte zahlte 6,73 € Stundenlohn (Januar–Juni 2010) sowie Spät‑ und Nachtzuschläge und vermögenswirksame Leistungen. Der TV Mindestlohn für die Abfallwirtschaft setzte ab 1. Mai 2009 einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde fest; die AbfallArbbV machte dessen Vorschriften zwingend anwendbar. Der Kläger verlangte die Differenz zum Mindestlohn für Januar–Juli 2010; die Beklagte hielt die Verordnung und Tarifwirkung für unwirksam und stellte u.a. auf Verwertung statt Abfall bei Altpapier ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage nur teilweise statt; das BAG entschied über beide Revisionen. • Die AbfallArbbV ist wirksam; sie verstößt nicht gegen Art.2 GG oder Art.3 GG und erweitert den Anwendungsbereich des TV Mindestlohn nicht unzulässig (§4 AEntG rechtfertigt branchenbezogene Regelungen). • Der Begriff ‚Abfall‘ im TV ist nach dem KrW‑/AbfG auszulegen; das bei der Beklagten angelieferte und vorsortierte Altpapier ist weiterhin Abfall, weil die stoffliche Verwertung (Pulper/Papierherstellung) noch nicht abgeschlossen ist und die Abfalleigenschaft erst mit schadloser Verwertung endet. • Dem Kläger steht der tarifliche Mindestlohn nach §2 Abs.1 TV Mindestlohn iVm. §5 Nr.1, §7 Abs.1, §8 Abs.1 AEntG für die Stunden Januar–Juni 2010 zu; die TV‑ und Verordnungsregelungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn die Verordnungsvoraussetzungen vorliegen. • Bei der Geltung des Mindestlohns sind vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltbestandteile auf ihren Zweck hin zu prüfen; funktional gleichwertige Zahlungen sind anzurechnen. Die gezahlten Spätschichtzuschläge (5%) sind funktional gleichwertig und führten zur Erfüllung von 104,99 € des Anspruchs. • Nachtzuschläge (25%) dienten der Ausgleichspflicht aus §6 Abs.5 ArbZG und sind nicht als Bestandteil des tariflichen Mindestlohns definiert; ihre Anrechnung ist daher nicht ohne Weiteres möglich. Zudem konnte die Beklagte nicht darlegen, dass ein geringerer Zuschlag als 25% angemessen wäre. • Vermögenswirksame Leistungen verfolgen einen anderen Zweck (Vermögensbildung) und sind nicht funktional gleichwertig mit laufendem Arbeitsentgelt; sie sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. • Die Beurteilung der Fälligkeit und der Verzugszinsen folgt aus §2 Abs.2 TV Mindestlohn sowie §288 Abs.1, §291 BGB; Kostenentscheidung gemäß §97 Abs.1, §92 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das BAG bestätigt, dass der TV Mindestlohn über die AbfallArbbV auf den Betrieb der Beklagten Anwendung findet, weil das sortierte Altpapier weiterhin Abfall ist. Die Beklagte muss dem Kläger die noch offenen Mindestlohnansprüche zahlen, wobei die gezahlten Spätschichtzuschläge (5%) auf den Anspruch anzurechnen sind, Nachtzuschläge und vermögenswirksame Leistungen hingegen nicht. Insgesamt wurde die Beklagte zur Nachzahlung von weiteren 239,28 € brutto zuzüglich Zinsen verurteilt; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig.