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Urteil

9 AZR 758/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Anspruch i.S.d. tariflichen Ausschlussklausel und kann durch diese verfallen, sofern tariflich Fälligkeit und Ausschlussfrist gelten. • Tarifliche Bestimmungen können die Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs vom Entstehen der Forderung abweichend regeln; hier machte der Rahmentarifvertrag den Urlaubslohn als Lohn spätestens am 15. des Folgemonats fällig. • Eine zweimonatige tarifliche Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an Gleichwertigkeit und Effektivität auch für Urlaubsabgeltungsansprüche. • Der Anspruch des Klägers entstand mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war aber nach Tarifregelung erst am 15.01.2011 fällig; die Klage vom 21.02.2011 wahrt damit die zweimonatige Ausschlussfrist.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung: tarifliche Fälligkeit als Lohn und Wirksamkeit zweimonatiger Ausschlussfrist • Ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Anspruch i.S.d. tariflichen Ausschlussklausel und kann durch diese verfallen, sofern tariflich Fälligkeit und Ausschlussfrist gelten. • Tarifliche Bestimmungen können die Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs vom Entstehen der Forderung abweichend regeln; hier machte der Rahmentarifvertrag den Urlaubslohn als Lohn spätestens am 15. des Folgemonats fällig. • Eine zweimonatige tarifliche Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an Gleichwertigkeit und Effektivität auch für Urlaubsabgeltungsansprüche. • Der Anspruch des Klägers entstand mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war aber nach Tarifregelung erst am 15.01.2011 fällig; die Klage vom 21.02.2011 wahrt damit die zweimonatige Ausschlussfrist. Der Kläger war vom 3. Mai bis 15. Dezember 2010 bei der Beklagten im Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt; anwendbar war der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag (RTV). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger am 21. Februar 2011 die Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von 1.335,60 Euro brutto. Die Parteien stritten, ob der Anspruch wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 22 RTV verfallen sei. Der Kläger argumentierte, die Fälligkeit des Anspruchs richte sich nach § 8 Ziff. 2 RTV (monatliche Lohnfälligkeit am 15. des Folgemonats) und sei daher erst am 15.01.2011 eingetreten, so dass seine Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten erfolgte. Die Beklagte hielt die Forderung für mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.12.2010 fällig und damit verfallen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab; der Kläger revidierte beim Bundesarbeitsgericht. • Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch tariflich ein 'Anspruch' im Sinne von § 22 RTV und damit den tariflichen Ausschlussfristen unterworfen. • Unionsrechtlich steht einer zweimonatigen Ausschlussfrist für die Abgeltung von Urlaub nichts entgegen; sie erfüllt die Anforderungen an Gleichwertigkeit und Effektivität, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. • Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht der Abgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Fälligkeit kann jedoch durch tarifliche Regelung abweichen; § 8 RTV bestimmt Lohnfälligkeit bei Kalendermonat spätestens am 15. des Folgemonats. • Auslegung des RTV: Der Begriff 'Lohn' in § 8 umfasst nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang alle dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlenden Geldleistungen, einschließlich Urlaubslohn und Urlaubsabgeltung; § 14 RTV bezeichnet die Leistung als 'Urlaubslohn' und knüpft an Auszahlungsvoraussetzungen, nicht an sofortige Fälligkeit. • Praktikabilitätsrechtfertigung: Wegen schwankender Arbeitszeiten und der für die Berechnung relevanten Formeln (Durchschnitt der letzten 12 Monate) ist eine sofortige Abrechnung oft nicht möglich; die tariflichen Regelungen zum Restlohn und zur Abrechnung unterstützen die Auslegung, dass die Abgeltung erst bis zum 15. des Folgemonats fällig wird. • Der Kläger hat den Anspruch erstmals am 21.02.2011 geltend gemacht; damit wurde die zweimonatige Ausschlussfrist des § 22 RTV gewahrt, weil die tarifliche Fälligkeit erst am 15.01.2011 eintrat. • Zinsen: Verzugszinsen beginnen nicht bereits am 16.12.2010 oder 15.01.2011, sondern erst ab dem 16.01.2011 gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Revision des Klägers war in der Hauptsache begründet; die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Urlaubsabgeltung versagt. Das BAG hat die Berufungs- und Revisionsentscheidungen teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen. Die Klage war insgesamt erfolgreich insoweit, als der Anspruch nicht gemäß § 22 RTV verfallen ist, weil die tarifliche Fälligkeit erst am 15.01.2011 eintrat und die Geltendmachung am 21.02.2011 binnen zweier Monate erfolgte. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.