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Beschluss

1 ABR 50/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Mitbestimmung nach §99 Abs.1 BetrVG kommt es auf Eingliederung in die betriebliche Organisation an, nicht auf das Rechtsverhältnis. • Die Aufstellung von Dienstplänen durch den Betrieb und die Erteilung von Einsatzanweisungen können indizienhaft für eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung und damit für eine Einstellung i.S.v. §99 Abs.1 BetrVG sprechen. • Kann das Beschwerdegericht wegen fehlender oder widersprüchlicher Feststellungen nicht entscheiden, ist die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung nach §99 BetrVG bei Einsatz von Fremdfahrern durch Dienstplan und Weisungen • Bei der Mitbestimmung nach §99 Abs.1 BetrVG kommt es auf Eingliederung in die betriebliche Organisation an, nicht auf das Rechtsverhältnis. • Die Aufstellung von Dienstplänen durch den Betrieb und die Erteilung von Einsatzanweisungen können indizienhaft für eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung und damit für eine Einstellung i.S.v. §99 Abs.1 BetrVG sprechen. • Kann das Beschwerdegericht wegen fehlender oder widersprüchlicher Feststellungen nicht entscheiden, ist die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Arbeitgeberin betreibt Produktionslogistik und erbringt Transportleistungen für TKSE. Einen Teil der Transporte lässt sie von der LDI Logistik & Dienstleistungen GmbH durchführen; LDI nutzt Fahrzeuge der Arbeitgeberin. Fahrer beider Unternehmen tragen gleiche Dienstkleidung, nutzen Tankstelle und Sozialräume der Arbeitgeberin und stehen in Dienstplänen der Arbeitgeberin. Umfang und Einsatzgebiete der LDI wurden erweitert; einzelne Transporte werden überwiegend von der LDI allein gefahren, andere gemeinsam mit der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat verlangt festzustellen, dass der Einsatz der LDI-Mitarbeiter in den benannten Bereichen der Mitbestimmung nach §99 Abs.1 BetrVG unterliegt. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist §99 Abs.1 Satz1 BetrVG; maßgeblich ist Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, nicht die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses. • Eingliederung liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsrechte über Einsatzinhalt, -ort und -zeit zumindest teilweise ausübt. • Das Landesarbeitsgericht verfehlte bei der Sachverhaltswürdigung die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums: es hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Dienstpläne aufstellt und namentlich Fahrer der LDI benennt, hat diesen Umstand aber nicht ausreichend berücksichtigt. • Vor allem hat das Beschwerdegericht nicht geklärt, auf welche Weise Dienstpläne zustande kommen und ob die Arbeitgeberin Einfluss auf die Auswahl der LDI-Fahrer für Schichten nimmt; hierzu hat die Arbeitgeberin substantiierten Vortrag zu leisten. • Weitere aufklärungsbedürftige Punkte sind: Umfang der vertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgeberin und TKSE sowie zwischen Arbeitgeberin und LDI; ob Arbeitgeberin in Einzelfällen Anweisungen an LDI-Fahrer erteilt oder dies LDI-Disponenten tun; Nutzung betrieblicher Einrichtungen und Vorschriften wie Tagesberichte und Tachoscheiben. • Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; deshalb ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts gemäß §562 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben; das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Senat sieht Indizien dafür, dass die Arbeitgeberin durch Aufstellung der Dienstpläne, namentliche Benennung von Fahrern, die Nutzung eigener Einrichtungen und die Anweisung zum Führen von Tagesberichten sowie Herausgabe von Tachoscheiben zumindest teilweise weisungsbefugt gegenüber den Fahrern der LDI ist. Mangels abschließender Feststellungen zum Zustandekommen der Dienstpläne, zu Weisungspraktiken in unvorhergesehenen Situationen und zu den konkreten vertraglichen Regelungen kann jedoch nicht endgültig festgestellt werden, ob jede konkrete Einsatzform eine Einstellung i.S.v. §99 Abs.1 Satz1 BetrVG darstellt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diese Tatsachen aufzuklären und danach neu zu entscheiden.