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Urteil

8 AZR 1069/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsteilübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; dies kann auch bei überwiegend personenbezogener Leistung der Fall sein. • Tätigkeiten der aktiven Arbeitsvermittlung in den betrachteten Abteilungen gelten als wirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse; § 613a BGB findet Anwendung. • Die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals sowie von Leitungskräften, Datenbeständen und Kundenbestand ist entscheidend für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. • Nach Übergang gelten die Arbeitsverhältnisse als mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergegangen; darauf gestützte Kündigungen sind vor dem KSchG zu prüfen. • Eine nachträgliche Eingliederung, Umorganisation oder ergänzende Übernahme von Verwaltungsaufgaben steht einem Betriebsteilübergang nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Betriebsteilübergang bei Übernahme aktiver Arbeitsvermittlung: § 613a BGB anwendbar • Ein Betriebsteilübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; dies kann auch bei überwiegend personenbezogener Leistung der Fall sein. • Tätigkeiten der aktiven Arbeitsvermittlung in den betrachteten Abteilungen gelten als wirtschaftliche Tätigkeit und nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse; § 613a BGB findet Anwendung. • Die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals sowie von Leitungskräften, Datenbeständen und Kundenbestand ist entscheidend für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. • Nach Übergang gelten die Arbeitsverhältnisse als mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergegangen; darauf gestützte Kündigungen sind vor dem KSchG zu prüfen. • Eine nachträgliche Eingliederung, Umorganisation oder ergänzende Übernahme von Verwaltungsaufgaben steht einem Betriebsteilübergang nicht entgegen. Der Kläger war von 2005 bis 31.12.2010 bei der kommunalen Anstalt BFG als Arbeitsvermittler beschäftigt. Die Beklagte (Stadt) hatte die aktive Arbeitsvermittlung nach SGB II der BFG bis Ende 2010 durch Vereinbarungen übertragen bekommen. Ab 1.1.2011 übernahm die Stadt die aktive Arbeitsvermittlung selbst und stellte dafür überwiegend ehemalige BFG-Mitarbeiter als Fallmanager ein; auch Leitungsfunktionen und Datenbestände wurden übernommen. Der Kläger schloss mit der Stadt einen unbefristeten Arbeitsvertrag zum 1.1.2011. Die Stadt kündigte im Juni 2011 während der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, es liege ein Betriebsteilübergang nach § 613a BGB vor, weshalb seine Beschäftigungszeit anzurechnen sei und das KSchG Anwendung finde. Arbeitsgericht gab Recht, Landesarbeitsgericht wies Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision des Klägers war begründet; das Landesarbeitsgericht hatte die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs verkannt. • Rechtliche Ausgangspunkte: § 613a BGB iVm. Richtlinie 2001/23/EG bestimmen, dass eine wirtschaftliche Einheit bei Fortführung unter Wahrung ihrer Identität übergeht; maßgebliche Indikatoren sind u.a. Übernahme von Personal, Kundschaft, Datenbeständen, Art der Tätigkeit und Kontinuität. • Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeit: Nicht jede staatliche Tätigkeit ist hoheitlich. Arbeitsvermittlung (Beratung, Vermittlung, Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen) ist grundsätzlich wirtschaftliche Tätigkeit; hoheitliche Sanktionserlasse lagen organisatorisch bei einer gesonderten Unterabteilung und wurden nicht primär von den in Rede stehenden Abteilungen ausgeübt. • Feststellung des Übergangs: Die Abteilungen 3,4,5 der BFG bildeten eine hinreichend strukturierte, dauerhafte wirtschaftliche Einheit der aktiven Arbeitsvermittlung. Entscheidend war, dass der Erwerber (Stadt) einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals sowie Teile der Leitungsebene, die Kundendaten und Software übernommen hat. • Bewertung der Identitätserhaltung: Die Fortführung der Tätigkeit durch die Stadt unter weitgehend gleichen Strukturen, der Einsatz übernommenen Führungspersonals (insb. Koordination durch Herrn Ge) und die Übernahme der Datenbestände belegen die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. • Folgen für Arbeitsverhältnis und Kündigungsschutz: Mit dem Übergang sind die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die Stadt übergegangen; damit war die Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG erfüllt und die Kündigung nach KSchG zu prüfen. Die Beklagte führte keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 1 Abs.2 KSchG aus. • Organisatorische Änderungen nach dem Übergang (Einbindung in andere Abteilungsstrukturen, Hinzu von Verwaltungsaufgaben, Neugliederung) stehen einem Übergang nicht entgegen; auch neu abgeschlossene Arbeitsverträge ändern nichts an der Übergangswirkung von Rechts wegen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers erfolgreich ausgeführt: Die aktive Arbeitsvermittlung in den Abteilungen 3,4 und 5 der BFG ist am 1.1.2011 im Wege eines Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB auf die beklagte Stadt übergegangen. Damit sind die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die Stadt übergegangen, die Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG war erfüllt, und die Kündigung der Beklagten vom 14.6.2011 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision. Das Ergebnis sichert den Arbeitnehmern den durch die Richtlinie und § 613a BGB bezweckten Schutz bei Übertragung wirtschaftlicher Einheiten.