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Urteil

8 AZR 1070/12

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 4 Sa 1529/11 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. September 2011 4 Ca 211/11 Ö wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren 8 AZR 1069/12 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Winter W. Reinfelder Umfug Pauli Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren 8 AZR 1069/12 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).