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Beschluss

7 ABR 70/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 80 Abs. 3 BetrVG begründet keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen, wenn dieser stattdessen nach § 40 Abs. 1 BetrVG mit Beratung und Interessenwahrnehmung mandatiert werden kann. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen entfällt, wenn der Betriebsrat den Streit über Bestehen und Umfang von Mitbestimmungsrechten durch Mandatierung eines Rechtsanwalts kostengünstiger, schneller und effizienter klären kann. • Ein allgemeiner Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG geht nicht generell einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG vor. • Anträge auf Ersetzung der Arbeitgeberzustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG müssen hinreichend bestimmt sein; Angabe der Kanzlei und Stundensatz können ausreichend konkretisieren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf anwaltliches Sachverständigengutachten bei konkretem Mitbestimmungsstreit • § 80 Abs. 3 BetrVG begründet keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen, wenn dieser stattdessen nach § 40 Abs. 1 BetrVG mit Beratung und Interessenwahrnehmung mandatiert werden kann. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen entfällt, wenn der Betriebsrat den Streit über Bestehen und Umfang von Mitbestimmungsrechten durch Mandatierung eines Rechtsanwalts kostengünstiger, schneller und effizienter klären kann. • Ein allgemeiner Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG geht nicht generell einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG vor. • Anträge auf Ersetzung der Arbeitgeberzustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG müssen hinreichend bestimmt sein; Angabe der Kanzlei und Stundensatz können ausreichend konkretisieren. Arbeitgeberin betreibt ein Altenheim; der fünfköpfige Betriebsrat begehrt die Zustimmung zur Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei H als sachverständige Beraterin nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Streitgegenstände sind die Einführung und spätere Umstellung einer „Leistungszulage Pflege“ sowie die Modifikation der Berechnungsfaktoren für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ohne Beteiligung des Betriebsrats. Der Betriebsrat beschloss, die Kanzlei H zu benennen und einen Stundensatz von 250,00 Euro zu vereinbaren, um zu klären, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und wie diese durchgesetzt werden können. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, es bestünden keine Mitbestimmungsrechte bzw. die Änderungen seien Gehaltserhöhungen. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt, das Landesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Gegen dessen Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG. • Antragsbestimmtheit: Der Antrag war hinreichend bestimmt durch Benennung der Kanzlei, der Fragestellungen und Angabe eines Stundensatzes, sodass ein Ersetzungsanspruch nach § 253 ZPO zulässig war. • Rechtliche Einordnung: § 80 Abs. 3 BetrVG erlaubt die Hinzuziehung Sachverständiger zur Vermittlung notwendiger Kenntnisse; ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger sein, sofern spezielle Rechtskenntnisse zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. • Abgrenzung zu § 37 Abs. 6 BetrVG: Schulungsansprüche der Betriebsratsmitglieder dienen einer anderen Funktion und verdrängen nicht generell die Möglichkeit, Sachverständige hinzuzuziehen; ein genereller Vorrang von Schulungen ist rechtsfehlerhaft. • Vorrang der anwaltlichen Mandatierung nach § 40 Abs. 1 BetrVG bei konkreten Konflikten: Besteht ein konkreter Streit über das Vorliegen oder den Umfang von Mitbestimmungsrechten, ist der vorgesehene Weg die Mandatierung eines Rechtsanwalts zur Interessenwahrnehmung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, da dies in der Regel schneller, effizienter und kostengünstiger ist als ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Arbeitgeberzustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG. • Verhältnismäßigkeit und Erschöpfung innerbetrieblicher Mittel: Der Betriebsrat muss innerbetriebliche Erkenntnisquellen und kostengünstigere Möglichkeiten prüfen; die Mandatierung eines Anwalts erfüllt diese Anforderungen eher als ein externes Gutachtenverfahren. • § 561 ZPO-Anwendung: Zwar war die Begründung des Landesarbeitsgerichts (Vorrang von Schulung) rechtsfehlerhaft, das Ergebnis der Entscheidung bleibt jedoch richtig, weil der Betriebsrat seinen Zielweg weniger effizient gewählt hat. • Praxisfolgen: Die Zustimmungsverweigerung der Arbeitgeberin zu einem anwaltlichen Gutachten kann nicht durch ein gerichtliches Verlangen zur Vereinbarung ersetzt werden, wenn die Mandatierung nach § 40 Abs. 1 BetrVG ein sinnvollerer Weg ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Das BAG hält den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei als Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG für unbegründet, weil in der vorliegenden konkreten Streitlage die Mandatierung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG der sachgerechtere, schnellere und kostengünstigere Weg zur Klärung und Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten ist. Ein pauschaler Vorrang von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann dem Anspruch nicht entgegengestellt werden, ändert aber nichts am Ergebnis. Daher bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis bestehen; der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die verlangte Vereinbarung über ein anwaltliches Gutachten.